Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. VII ZR 15/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 641

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 15/12
Verkündet am:

6. Dezember 2012

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 195, § 307 Bf, [X.]j
Eine
vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedin-gung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
[X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 -
VII ZR 15/12 -
LG Berlin

AG Berlin-Tiergarten

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Dezember 2012
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die
Richterin [X.], [X.], den
Richter Prof. Leupertz
und den Richter Dr.
Kartzke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer
50 des [X.] in [X.] vom 11.
November
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der
Beklagten Restvergütung

aus einem Werkvertrag vom 9.
November
2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in [X.], den die Rechtsvorgänger der Parteien (im [X.]: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die VOB/B und [X.] in den
seinerzeit gültigen Fassungen
sind Vertragsbestandteil.

1
-
3
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Teil [X.] [X.] des Vertrags
lautet:
"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend
von § 13 Nr. 4 VOB
5 Jahre; ansonsten verbleibt
es bei den Regelungen der VO[X.]"
Teil [X.] IX des Vertrags lautet:
"1.) Die Ansprüche des [X.] auf Werklohn verjähren in zwei Jah-ren."
Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Mit ihrer bei Gericht am 18.
Juni 2009 eingegangenen Klage, die der [X.] am 4.
August 2009 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin den Be-trag von 2.041,20

Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.041,20

e-rechnet und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Restvergütungsklage abgewiesen. Das [X.]
hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihren Restvergütungsanspruch
weiter.

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-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Verjährungsfrist für [X.] auf zwei Jahre in der AGB-Klausel in Ziffer
IX des Werkvertrags begegne keinen Bedenken.
Damit habe die Frist für die Verjährung der in der Schlussrechnung vom 1.
Juni
2006 geltend gemachten Vergütungsforderung gemäß §
199 Abs.
1 [X.] spätestens am 1.
Januar 2007 zu laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien bis zum 5.
März 2007 habe die Verjährungsfrist faktisch erst am 6.
März 2007 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei
am 6.
März 2009 eingetreten. Die am 18.
Juni 2009 bei dem Amtsgericht eingegangene Klage sei
daher nicht mehr geeignet
gewesen, die am 6.
März 2009 eingetretene Verjährung zu hemmen.

II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das [X.] Leitbild des § 195 [X.] und es sind keine Interessen des Auftragge-bers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (vgl. OLG 9

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-
5
-
München, NJW-RR 2008, 1233, 1234; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
202 Rn.
13; [X.]/J.
Schmidt-Räntsch, [X.], 13.
Aufl., §
202 Rn.
13; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
202 Rn. 10).
Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Senats nicht an, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Schuldner kann durch einseitige Er-klärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt auch noch in der Revisionsinstanz verzichten ([X.], Urteil vom 15.
April
2010

III
ZR
196/09, [X.]Z 185, 185 Rn. 17).

III.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das [X.] keine hinreichenden Feststellungen zur Berechtigung des
Rest-vergütungsanspruchs
sowie zur Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem

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6
-
Schadensersatzanspruch getroffen hat.
Das Berufungsurteil war daher aufzu-heben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

[X.]
[X.]
[X.]

Leupertz

Kartzke
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 25.02.2010 -
10 [X.] 147/09 -

LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2011 -
50 [X.] -

Meta

VII ZR 15/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. VII ZR 15/12 (REWIS RS 2012, 641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 641

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