Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. VII ZR 5/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8437

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 5/15
Verkündet am:

9. Juli 2015

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2
§
17 Nr.
8 Abs.
2 VOB/B (2002) ist dahingehend auszulegen, dass der Auftragge-ber eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit nicht (mehr) zurückhalten darf, wenn diese [X.] verjährt sind
und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.
[X.], Urteil vom 9. Juli 2015 -
VII ZR 5/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. Juli 2015
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.], [X.] und Dr.
Kartzke und die Richterinnen
Sacher
und Wimmer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
November
2014
wird zurückge-wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Urkunde betreffend eine Bürgschaft für Mängelansprüche.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit [X.] vom 15.
September
2004 (im Folgenden: [X.]) mit der Anbringung von Fassadenelementen beim Neubau eines Bürogebäudes in B.
In diesem Vertrag ist die Geltung der VOB/B
vereinbart. In dem [X.] heißt es unter anderem:
"Sicherheitseinbehalt auf Abschlagszahlungen von 10 % der Bruttosumme. 5 % werden ausgezahlt nach Abnahme. 5 % 1
2
-
3
-
werden gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft ([X.]) ausgezahlt.
Die Gewährleistung ist geregelt nach
1.
VOB, 5 Jahre und 2 Wochen,
2.
BGB."
Die Abnahme erfolgte am 30.
November
2005.

Mit Bürgschaftsurkunde vom 2.
August 2006 übernahm die R.
AG (im Folgenden: [X.]) für die Klägerin eine unbefristete Bürgschaft unter [X.] auf den [X.] unter anderem für die Erfüllung der [X.] einschließlich Schadensersatz und verpflichtete sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von 13.728,43

an die Beklagte zu zahlen.
Die Beklagte rügte gegenüber der Klägerin Mängel am 30.
November
2005 und mit Schreiben vom 26.
Juni
2006, vom 20.
Februar
2009, vom 24.
März
2009 und vom 17.
November
2009.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe der [X.].
Das Amtsgericht hat die auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerich-tete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Bürgschaftsurkunde an die Klägerin herauszugeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin [X.], die Revision zurückzuweisen.

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6
7
8
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 136 (nur online) veröf-fentlicht
ist, führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Fol-gendes aus:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe der [X.] nach §
17 Nr.
8 Abs. 2 Satz
1 VOB/B (2002)
zu.
Nach dieser Vorschrift habe der Auftraggeber eine nicht verwertete [X.] für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei
Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden sei.
Eine derartige abweichende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Fristbeginn sei der Verjährungsbeginn der Mängelansprüche, regelmäßig mithin der Zeitpunkt der Abnahme.
Die Zweijahresfrist des §
17 Nr.
8 Abs. 2
Satz 1 VOB/B (2002) habe damit mit Ablauf des 30.
November 2007 geendet.
Zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, der Beklagten stehe ein Zurückhaltungsrecht aus
§
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz 2 VOB/B (2002) zu. Ein solches Zurückhaltungsrecht setze voraus, dass ein Mängelanspruch des Auftraggebers in
der Sicherungszeit des §
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz
1 VOB/B (2002) geltend ge-macht worden sei und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, also grund-sätzlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, noch unverjährt bestehe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.

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-
5
-
In der Sicherungszeit bis zum Ablauf des 30.
November
2007 habe die Beklagte
die Mangelhaftigkeit des Schallschutzes, auf die sie das
Zurückhal-tungsrecht
neben anderen Mängeln stütze, nicht
geltend gemacht. Diesbezügli-che
Rügen seien mit Schreiben vom 20.
Februar
2009, vom 24.
März
2009 und vom 17.
November
2009 erst nach Ablauf der Sicherungszeit geltend gemacht worden.
Die Mängelansprüche
müssten zudem unverjährt bestehen. Soweit es als hinreichend angesehen werde, dass die Mängelansprüche in [X.] geltend gemacht worden seien, beruhe diese Einschätzung auf einer feh-lerhaften Übertragung des Urteils des [X.] vom 21.
Januar
1993

VII
ZR
127/91, [X.]Z 121, 168
auf die derzeitige Rechtslage; das
genannte Urteil
sei zu §
17 Nr.
8 VOB/[X.] ergangen. Da heute die Sicherungszeit von der Gewährleistungszeit entkoppelt sei, habe §
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz
2 VOB/B (2002) einen eigenständigen Regelungsbereich, auch wenn man ihn nicht auf verjährte, aber in [X.] geltend gemachte Ansprüche anwende. Eine Beschränkung des Zurückhaltungsrechts
gemäß §
17
Abs.
8 Nr.
2 Satz
2 VOB/B (2002) auf nicht
verjährte Mängelansprüche, die innerhalb der Siche-rungszeit des §
17 Abs. 8 Nr.
2 Satz
1 VOB/B (2002) geltend gemacht worden seien, sei angemessen und interessengerecht.
Die von der Beklagten geltend gemachten
Mängelansprüche seien sämt-lich verjährt. Dass sie
verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte, habe die Beklagte nicht behauptet.
14
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16
-
6
-
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt ange-nommen,
dass der streitgegenständliche
Anspruch auf Herausgabe der Bürg-schaftsurkunde an die Klägerin als Auftragnehmerin gerichtet ist
(vgl. [X.], Ur-teil vom 9.
Oktober
2008

VII
ZR
227/07, [X.], 97 Rn.
9
ff.
= NZ[X.]u
2009, 116).
2. Nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. [X.] nicht zu beanstanden ist die vom
Berufungsgericht vorge-nommene Vertragsauslegung, wonach die Parteien
keinen solchen abweichen-den Rückgabezeitpunkt vereinbart haben.
Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur [X.] überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche
Auslegungsregeln, [X.], sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorlie-gen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 22.
Januar
2015 -
VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn.
14; Urteil vom 18. Dezember 2014 -
VII ZR 60/14, [X.]
2015, 828 Rn. 17 m.w.N.
= [X.], 220). In diesem Rahmen beachtliche Rechtsfehler des [X.] bei der Vertragsauslegung liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Die Sicherungsabrede
im [X.] wird ergänzt durch die Regelungen des § 17 Nr. 8 VOB/B
(2002), soweit der [X.]uwerksver-trag keine
vorrangigen Regelungen aufweist. Der [X.] enthält [X.] ausdrückliche Vereinbarung bezüglich des Zeitpunkts, zu dem die zur [X.] zugelassene ([X.] zurückzuge-17
18
19
20
-
7
-
ben ist.
Daraus, dass im [X.] eine unbefristete Bürgschaft vorge-sehen ist, kann mangels hinreichender weiterer Anhaltspunkte nicht gefolgert werden,
die Parteien des [X.]s hätten als Rückgabezeitpunkt

abweichend von der Regelung in
§
17 Nr.
8
Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 VOB/B
(2002)
-
den Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist betreffend die [X.] vereinbart. Für den Umstand, dass es sich auch bei der von der [X.] übernommenen Bürgschaft um eine unbefristete Bürgschaft handelt, gilt Entsprechendes. Im Anwendungsbereich der VOB/B ist für eine Sicherheitsleis-tung
durch Bürgschaft gerade Voraussetzung, dass die Bürgschaft nicht auf
bestimmte Zeit begrenzt ist, §
17 Nr.
4 Satz
2 Halbsatz
2 VOB/B
(2002). Das gilt auch
dann, wenn die Parteien keinen von der Regelung in §
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1
VOB/B (2002) abweichenden Rückgabezeitpunkt vereinbart haben.
3.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Beklagte nicht mehr berechtigt ist, die Bürgschaftsurkunde zurückzuhalten, nachdem die zweijährige Sicherungszeit abgelaufen ist und die Klägerin sich auf die eingetretene Verjährung der Mängelansprüche berufen hat.
Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wegen welcher Män-gel die Beklagte berechtigterweise Mängelansprüche in der zweijährigen Siche-rungszeit geltend gemacht hat, die noch nicht erfüllt sind.
Soweit diese Voraus-setzungen vorlagen, konnte die Beklagte die Bürgschaft zwar
gemäß §
17 Nr.
8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002) auch nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit zunächst noch -
gegebenenfalls teilweise
-
zurückhalten. Nachdem diese [X.] verjährt sind und sich die Klägerin hierauf berufen hat, ist die
Bürg-schaftsurkunde aber jedenfalls an sie herauszugeben.

21
22
-
8
-
a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die von der [X.]n geltend gemachten Mängelansprüche sämtlich verjährt sind, wird dies von den Parteien hingenommen. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
b) Nach Wegfall des [X.]s ist eine als Sicherheit für Män-gelansprüche erhaltene Bürgschaft regelmäßig zurückzugeben (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2015 -
VII [X.], [X.], 359
Rn.
49
ff.).
Die Siche-rungsabrede entscheidet darüber, wie weit der [X.] geht und ob er entfallen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2015 -
VII [X.], aaO
Rn.
51). Hierzu ist in § 17 Nr.
1
Abs.
2 VOB/B (2002) vereinbart, dass eine solche [X.] dazu dient, die Mängelansprüche sicherzustellen. Da Mängel von [X.] häufig im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht erkennbar sind, dient eine derartige Sicherheit zunächst auch und gerade
der Sicherung erst später erkennbarer Mängelansprüche.
Ihr
Zweck
entfällt regelmäßig, wenn [X.] jedenfalls nicht mehr durchsetzbar sind, weil Verjährung eingetreten ist, §
214 Abs. 1 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2015 -
VII [X.], aaO
Rn.
51). Denn die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung
durch Bürgschaft zur Sicherstellung von Mängelansprüchen kann ohne besondere Abrede nicht da-hin verstanden werden, dass der Auftraggeber hieraus weitergehende Rechte haben sollte, als er sie gegen den Auftragnehmer auch sonst rechtlich durch-setzen könnte.
So soll eine solche Bürgschaft regelmäßig absichern, dass der Auftraggeber mit seinen auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen nicht ausfällt; das setzt Ansprüche voraus, denen keine dauerhafte Einrede entge-gensteht (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2015
-
VII [X.], aaO
Rn.
51).
c) Aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz
2 VOB/B (2002) folgt nichts anderes.
Diese Bestimmung erweitert den [X.] nicht dahin, dass auch verjährte 23
24
25
-
9
-
Mängelansprüche gesichert sind, wenn der Auftragnehmer die Einrede der Ver-jährung erhebt.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven In-halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglich-keiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2009

VII ZR 212/07, [X.], 1736 Rn. 18
= NZ[X.]u 2010, 47; Urteil vom 14. Juli
2004 -
VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961, 2962, juris Rn.
14). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der [X.] Klausel maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2009

VII ZR 212/07, aaO; Urteil vom 22.
November
2001 -
VII
ZR
150/01, [X.], 467
f., juris Rn.
9 = NZ[X.]u 2002, 89). Diese Auslegungsgrundsätze
gelten
auch für die VOB/B
(vgl.
[X.], Urteil vom 20.
August
2009

VII ZR 212/07, aaO).

bb) (1)
Der Wortlaut des § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B
(2002)
gibt keine [X.] dafür, dass abweichend von den unter b) genannten Grundsätzen ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers an einer als Sicherheit für [X.] erhaltenen Bürgschaft unter den in Satz 2 dieser Bestimmung ge-nannten Voraussetzungen auch gegeben sein soll, wenn die Mängelansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.
Die Bestimmung verhält sich nach dem Wortlaut nicht zu der Frage, ob verjährte Forderungen gesichert sind oder nicht.
(2) Auch der erkennbare Sinn deutet nicht darauf hin, den
Sicherungs-zweck derart zu erweitern. Vielmehr bestimmt § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) im Gegenteil zunächst, dass die Sicherheit regelmäßig bereits nach zwei Jahren und damit wesentlich früher zurückzugeben ist, als die Mängelansprü-26
27
28
-
10
-
che regelmäßig verjähren, nämlich bei [X.]uwerken
vorbehaltlich einer abwei-chenden Vereinbarung
in vier Jahren
(vgl. §
13 Nr.
4 Abs.
1 Satz
1 VOB/B
[2002]). §
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz
2 VOB/B (2002) ist eine Ausnahme von Satz
1, also von dieser den Auftragnehmer entlastenden kurzen Sicherungszeit. Sie ist offensichtlich sinnvoll, weil sie sich in der Höhe auf die berechtigterweise gel-tend gemachten Ansprüche beschränkt und weil ohne sie die Herauszögerung der Erfüllung solcher Ansprüche dazu führen würde, dass der Auftraggeber sei-ne Sicherheit verliert.
Dass §
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz
2 VOB/B (2002) darüber hinaus bedeuten soll, der Umfang der Sicherung durch eine [X.] sich auch auf (später) verjährte Mängelansprüche, lässt sich diesem
Rege-lungszweck
nicht entnehmen. Eine solche Auslegung ist auch nicht zur Wah-rung der Interessen des Auftraggebers geboten. Denn er hat die Möglichkeit, die Verjährungsfrist gemäß §
13 Nr.
5 VOB/B (2002) zu verlängern oder [X.] verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, was dazu führt, dass diese Mängelansprüche weiterhin gesichert bleiben, wenn zugleich die Voraus-setzungen des §
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz
2 VOB/B
(2002)
vorliegen.
(3) Die Rechtsprechung des [X.] zum Zurückhaltungs-recht an einer [X.] bei verjährten [X.] in den zu §
17 Nr.
8 VOB/[X.] ergangenen Urteilen vom 21.
Januar
1993 ([X.], [X.]Z 121, 168 und [X.], [X.]Z 121, 173)
kann zur Begründung einer anderen Auslegung des §
17 Nr.
8 Abs.
2 VOB/B
(2002)
nicht herangezogen werden (a.M. im Ergebnis [X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
17 Abs.
8 Rn.
52, 67; [X.] in
Kleine-Möller/[X.]/[X.], Handbuch des privaten [X.]urechts, 5.
Aufl., §
15 Rn.
1299).
§
17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B
(2002)
unterscheidet sich von §
17 Nr.
8 VOB/B
a.F..
Satz
1 der letztgenannten
Bestimmung knüpft die Verpflichtung zur
29
30
-
11
-
Rückgabe durch die Wendung "spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung" ausdrücklich an den Ablauf dieser Verjährungsfrist. §
17 Nr.
8 Satz 2 VOB/[X.]
bezieht sich auf diesen Zeitpunkt
und gibt dem [X.] für die Zeit danach unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurück-haltungsrecht, weshalb die Verjährung der Gewährleistungsansprüche Voraus-setzung für die Anwendung dieser Bestimmung
ist (vgl. [X.], Urteile
vom 21.
Januar
1993 -
VII
ZR
127/91, [X.]Z 121, 168, 171, juris Rn.
15 und VII
ZR
221/91, [X.]Z
121, 173, 175, juris Rn.
8). Sie hat daher nur einen An-wendungsbereich, wenn sie verjährte Forderungen betrifft.
Das ist bei §
17 Nr.
8 Abs.
2 VOB/B (2002) anders, wie sich aus den vorstehenden Ausführun-gen ergibt (vgl. oben [X.] [2]).
d) Für eine analoge Anwendung der auf dingliche Sicherheiten zuge-schnittenen Vorschrift des §
216 Abs.
1 BGB auf eine Bürgschaft ist angesichts der bürgschaftsrechtlichen Regelung in
§
768 BGB kein Raum (vgl. [X.]/Grothe,
6.
Aufl., §
216 Rn.
3; [X.], Urteil vom 28.
Januar
1998

[X.], [X.]Z 138, 49, 54, juris Rn.
29,
zu §
223 Abs.
1 BG[X.], der Vorläufervorschrift von §
216 Abs.
1 BGB).
e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte nicht (mehr) berechtigt,
die Bürgschaftsurkunde gemäß §
17 Nr.
8 Abs.
2 Satz
2 VOB/B (2002) zurückzuhalten. Denn die Mängelansprüche sind sämtlich ver-jährt und die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.

31
32
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Kartzke

Sacher

Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
31 [X.] 1226/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2014 -
14 [X.]/14 -

33

Meta

VII ZR 5/15

09.07.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. VII ZR 5/15 (REWIS RS 2015, 8437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8437

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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