Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. XII ZB 463/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4577

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 463/10
vom

20. Juli 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
Versorgungsanwartschaften nach der [X.] der [X.] folgen beamtenähnlichen Grundsätzen im Sinne des §
1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB.

BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 -
XII ZB 463/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Juli 2011
durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling und
Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 16.
Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.] vom 23.
August 2010 wird auf Kosten des [X.]s zu-rückgewiesen.
Wert: 2.000

Gründe:
I.
Die am 19.
September 1949 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 29.
Juni 1950 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 2.
Juli 1971 die Ehe. Auf den am 13.
September
2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die von beiden Ehegatten während der Ehezeit in der [X.] und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommuna-len Versorgungsverbandes Baden-Württemberg
erworbenen Anwartschaften durch Splitting und durch analoges [X.] ausgeglichen.
Außerdem hat es eine vom Ehemann bei der [X.] ([X.]) erwor-bene Anwartschaft als volldynamische Versorgung behandelt
und ebenfalls durch analoges [X.] ausgeglichen.
Hiergegen hat der Ehemann [X.] eingelegt, mit der er den Standpunkt vertritt, dass die [X.]
-
3
-
gen einer volldynamischen
Versorgung nicht vorlägen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren
weiter, das
bei der [X.] erworbene An-recht als statische Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1, 4 [X.], §
48 Abs.
1, 2 [X.] noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materi-elle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100).
Soweit das [X.] vorübergehend seit dem 1.
Januar 2008 gemäß §
7 [X.] weggelegt war, wurde es vor dem Inkrafttreten des FamFG mit einem am 31.
August 2009 ein-gegangenen Schriftsatz wieder aufgerufen.
2.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar könne die bei der [X.] erworbene Versorgung nicht als volldynamisch angesehen werden, da die Versorgung nach dem zu-letzt erzielten Einkommen berechnet werde und die Dynamik im Anwartschafts-stadium somit verfallbar sei, was die Annahme einer volldynamischen [X.] ausschließe.
Die Versorgung sei jedoch als beamtenähnlich zu
qualifizieren, da sie [X.] in wesentlichen Grundsätzen gleichkomme. Denn sie 2
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4
5
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4
-
gewähre dem Arbeitnehmer nach einer [X.] eine lebenslange Al-ters-, Dienstunfähigkeits-
oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seiner zuletzt gezahlten Bezüge und der Dauer seiner Dienstzeit
gemäß der im Zeitpunkt der Errichtung der [X.] bestehenden Rechtslage in der Beamtenversorgung. Sie richte sich nach dem [X.], ohne dass der Versicherte eigene Beitragsaufwendungen zur Finanzierung der späteren Versorgung erbringen
müsse. Dass eine Anrechnung der Leistungen der [X.] und eventueller
Zusatzversorgungen vorgese-hen sei, stehe der Annahme der Beamtenähnlichkeit der Versorgung nicht ent-gegen.
Ebenso sei es bei der hier vorliegenden zusammengesetzten [X.] unschädlich, dass
die Pflichtversicherung daneben fortbestehe
und der Versicherte sogar zur Aufrechterhaltung dieser verpflichtet werde. Entscheidend sei, dass die Versorgung
vom Arbeitgeber selbst gewährt werde, ohne dass dieser sich einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtsper-sönlichkeit bediene.
[X.] sei, dass sich die Bank in §
19 der Ruhegeld-ordnung vorbehalte, die zugesagte Versorgung unter den dort genannten Vo-raussetzungen zu kürzen oder einzustellen. Denn [X.] sei nicht er-forderlich.
3.
Diese zur
beamtenähnlichen Qualifikation der Versorgung getroffenen Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die Versorgungsordnung ([X.]) der [X.]
enthält in §
19 folgende Regelung:

"(1) [X.] behält sich vor, die zugesagte Versorgung zu kürzen oder einzu-stellen, wenn

6
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5
-
1. die bei der Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Versorgungsberechtigten der Bank nicht mehr zugemutet werden kann, oder

2. der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das [X.] bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderer Versorgungseinrich-tungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder

3. die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwen-dungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgung von der [X.] werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, dass der Bank die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Die Entscheidung hierüber trifft der Verwaltungsrat der Bank.

(3) Die bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung bleiben dem Betriebsangehörigen in jedem Fall erhalten.

(4) [X.] behält sich ferner eine Kürzung oder Einstellung der Versorgung vor, wenn der Versorgungsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berech-tigen würden."

a)
§
1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB erfasst in seiner zweiten Alternative [X.] aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Da es sich dabei um vertraglich begründete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse handelt, kann es zu [X.] mit der betrieblichen Altersversorgung kommen. 8
-
6
-
Denn eine aus Anlass des privaten Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistung auf Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversorgung erfüllt nach der Legaldefini-tion des §
1 [X.] zugleich die Voraussetzungen einer betrieblichen [X.] im Sinne
des §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 BGB. §
1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB ist indes lex specialis zu §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 BGB. Liegen daher die spezielleren Voraussetzungen vor, nämlich eine
inhaltliche Ausgestaltung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so ist
für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Bewertung nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
1 [X.] (Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993 -
XII
ZB
69/89
-
FamRZ 1994, 232, 233 mwN).
b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung ist, dass
der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eige-ner Rechtspersönlichkeit zu bedienen. Denn es gehört zu den bestimmenden Merkmalen einer beamtenähnlichen Versorgung, dass
der Dienstherr die Ver-sorgung in Erfüllung seiner Fürsorge-
und Alimentationspflicht gegenüber sei-nen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt. [X.] mit Leistungen nach Versicherungsprinzipien aufgrund eingezahlter Beiträge erfüllen diese Voraussetzungen nicht, auch wenn sie dem Arbeitnehmer im Ergebnis eine der Beamtenversorgung angegli-chene Gesamtversorgung sichern. Denn der Arbeitgeber oder Dienstherr leistet lediglich Zuschüsse oder Umlagen zu dieser Versorgungseinrichtung, solange der Arbeitnehmer aktiv in seinen Diensten steht, ohne ihm jedoch die [X.] im Versorgungsfall selbst zu gewähren. Kennzeichnend ist weiterhin, dass der Beschäftigte nicht durch eigene Beitragsaufwendungen
zu der Finanzierung der späteren Versorgungsleistung beiträgt
(Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993 -
XII
ZB
69/89
-
FamRZ 1994, 232, 233 mwN).
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-
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-
c) Der Qualifizierung als beamtenähnliche Versorgung steht andererseits nicht entgegen, dass
in der [X.] vorgesehen ist, dass
auf die zu-gesagte Versorgung eine gesetzliche Rente und/oder andere Versorgungen (z.B. befreiende Lebensversicherung, Unfallversicherung, betriebliche [X.] o.ä.) anzurechnen sind oder umgekehrt die Rente auf eine ange-messene Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Maßstäben erhöht wird (sog. zusammengesetzte oder gefugte Versorgung). Denn auch das Beamten-versorgungsrecht kennt Bestimmungen über die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung (vgl. §
55 [X.]). Wesentlich ist nur, dass
der die gesetzliche Rente oder andere Versorgungsarten aufstockende Teil vom Ar-beitgeber selbst getragen wird. Bei den sog. zusammengesetzten Versorgun-gen ist es daher auch unschädlich, wenn im Einzelfall neben der [X.] Versorgungszusage die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Renten-versicherung fortbesteht. Zwar liegt dann keine Versicherungsfreiheit in der [X.] gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
2 SGB
VI vor, jedoch [X.] die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage nicht ihre Eigenschaft als beamtenähnliche Versorgung (Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993 -
XII
ZB
69/89
-
FamRZ 1994, 232, 233 mwN).
d) Auch die Regelung unter Ziff.
19 der [X.],
nach der die Verpflichtung zur Zahlung
dann entfallen kann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Bank wesentlich verschlechtert, ändert an der Bewertung als beam-tenähnliche Versorgung nichts. Das Merkmal der [X.] ist weder Vo-raussetzung für eine Beamten-
noch für eine beamtenähnliche Versorgung. Auch Beamte verlieren bei vorzeitigem Ausscheiden ihre Beamtenversorgung und werden für die tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre in Höhe ihres jeweili-gen Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-sicherung nachversichert, wodurch sich in der Regel ein geringerer Wert ergibt als in der Beamtenversorgung (§§
8 Abs.
2 Nr.
1, 181
ff.
SGB
VI). Der Gesetz-10
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-
8
-
geber hat für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Bereich der Beamten-
und beamtenähnlichen Versorgung ausdrücklich auf die Erfüllung zeitlicher Vo-raussetzungen verzichtet und die Berücksichtigung des spezifisch auf [X.] zugeschnittenen Merkmals der Verfallbarkeit auf den dortigen Bereich beschränkt (§
1587
a Abs.
7 BGB). Eine ausdehnende An-wendung auf andere Versorgungsarten kommt nicht in Betracht. Liegen die be-sonderen Voraussetzungen einer beamtenähnlichen Versorgung im Sinne der Sonderregelung des §
1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB vor, stellt sich die Frage nach der [X.] der Versorgung nicht
(Senatsbeschluss vom 16.
September 1998 -
XII
ZB
22/94
-
NJWE-FER 1999, 25, 27).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt der Vorbehalt eines
Fortfalls der Leistung bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftli-chen Lage der Bank auch nicht gegen die hergebrachten
Grundsätze des [X.], namentlich nicht gegen das [X.]. Denn auch der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die [X.], unter der er in das Beamtenverhältnis
und Ruhestandsverhältnis ein-getreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art.
33 Abs.
5 GG garantiert insbe-sondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der [X.] darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Ali-mentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint ([X.]
76, 256, 310 mwN).
Das -
zu den
tragenden Grundsätzen des Art.
33 Abs.
5 GG gehörende
-
Leistungsprinzip verlangt zwar, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt ([X.] 76, 256, 322). Die-ser Grundsatz könnte verletzt
werden, machte der
Versorgungsträger
von der ihm
durch §
19 der [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die zu-gesagte Versorgung für die Zukunft zu kürzen oder einzustellen. Denn zumin-12
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9
-
dest bei einer völligen Einstellung der Versorgung
würde der Arbeitnehmer kei-nen an der Dienstzeit orientierten Versorgungsanspruch mehr erwerben. Dadurch verlöre die Versorgung den beamtenähnlichen Charakter. Doch ist eine solche Kürzung oder Einstellung der Versorgung bislang nicht ausgespro-chen. Daher
erfüllt das erworbene Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der gericht-lichen Entscheidung jedenfalls die Kriterien einer beamtenähnlichen [X.], da es einen an die Bezüge und an
die Dienstzeit gekoppelte Versorgung gewährt.
Der Ehemann wird dadurch, dass
seine Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB zu bewerten ist,
auch nicht unbillig belastet. Sollte
eine
Kürzung oder Einstellung der Versorgung auf-grund § 19 der [X.] tatsächlich eintreten, kann er Abänderung verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 27.
Oktober 1993 -
XII
ZB
69/89
-
FamRZ
1994, 232,
234
und vom 16.
September 1998 -
XII
ZB
22/94
-
NJWE-FER 1999, 25, 27).
14
-
10
-
4.
Weil
somit eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor-liegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage
der Dynamik.
Da die bei der [X.] erworbenen Anrechte nach den Feststellungen des [X.] nicht auf Startgutschriften beruhen, welche
nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 127) rechtlichen Be-denken ausgesetzt sein könnten, bedarf
es auch keiner Aussetzung des [X.]s.
Hahne

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2009 -
36 F 125/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.08.2010 -
16 UF 56/10 -

15

Meta

XII ZB 463/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. XII ZB 463/10 (REWIS RS 2011, 4577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4577

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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