Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2023, Az. X ZR 115/22

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8126

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Gegenstand

Pauschalreisevertrag: Rücktritt vor Reisebeginn wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise; Absehbarkeit eines Risikos; Inkaufnahme des sich aus der Ungewissheit ergebenden Risikos


Leitsatz

1. Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540).

2. Absehbar in diesem Sinne ist ein Risiko auch dann, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.

3. Durch die Buchung der Reise in einer solchen Situation gibt der Reisende grundsätzlich zu erkennen, dass er das sich aus der bestehenden Ungewissheit ergebende Risiko in Kauf nimmt. Hieran muss er sich festhalten lassen, wenn sich das Risiko verwirklicht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 2. September 2022 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des für eine Pauschalreise gezahlten Reisepreises.

2

Der Kläger buchte am 7. Juli 2021 bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Flugreise mit Hotelaufenthalt nach [X.], die vom 29. Juli bis zum 7. August 2021 stattfinden und 2.627 Euro kosten sollte. Der Kläger bezahlte den Reisepreis vollständig.

3

Am 11. Juli 2021 stufte das [X.] einschließlich der [X.] als Risikogebiet ein. Am 27. Juli 2021 erfolgte die Einstufung als Hochrisikogebiet und das [X.] sprach eine Reisewarnung aus.

4

Am 28. Juli 2021 stornierte der Kläger die Reise unter Bezugnahme auf die pandemiebedingten Risiken am Urlaubsort. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Reisepreis abzüglich einer Stornierungsgebühr in Höhe von 80 % des Reisepreises.

5

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.102 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der Beklagten stehe nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

9

Zwar sei bei der [X.] grundsätzlich das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Im Streitfall fehle es aber an einer zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Reise.

Bei der hierfür maßgeblichen objektiven Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts sei zu berücksichtigen, dass die Buchung nach Beginn der [X.] erfolgt sei. Mit einer solchen Buchung nehme der Reisende absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf.

Im Streitfall lägen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, die über das erwartbare Maß im Buchungszeitpunkt hinausgingen. Eine Reisewarnung sei im Buchungszeitpunkt kein Novum mehr gewesen. Die Gefahr einer Reisewarnung oder einer Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder [X.] sei für den Kläger vorhersehbar gewesen. Hätte dieser - was man von ihm verlangen könne - aufmerksam die Presseberichterstattung und die Verlautbarungen des [X.] zur Kenntnis genommen, wäre für ihn eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit erkennbar gewesen, dass die [X.] bis zum Reiseantritt als Risiko- bzw. [X.] eingestuft und mit einer Reisewarnung belegt werden würden. Dies sei aufgrund verschiedener Presseberichte offenkundig (§ 291 ZPO), wobei die Berichte aus den Online-Ausgaben der [X.], des [X.]s und der [X.] nur beispielhaft hierfür seien. Der Kläger habe damit das Risiko, dass [X.] bis zum Reiseantritt zum Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet erklärt werde, bewusst in Kauf genommen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung ergebe sich auch nicht daraus, dass nach den geltenden Einreisebestimmungen zumindest das minderjährige Kind des [X.] sich nach Urlaubsrückkehr für mindestens fünf Tage in häusliche Quarantäne hätte begeben müssen. Dieser Umstand sei für den Kläger ebenfalls vorhersehbar gewesen.

Auch eine Gesamtabwägung aller Umstände ergebe keine für den Kläger günstige Rücktrittsprognose.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage dennoch unbegründet ist, weil die Beklagte dem Anspruch auf Erstattung der Anzahlung einen Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann und dieser Anspruch im Streitfall nicht nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] im Streitfall einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die [X.] als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 28. März 2023 - [X.], NJW-RR 2023, 828 = [X.] 2023, 118 Rn. 21).

Dies gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Juli und August 2021.

b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass im Streitfall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu besorgen war.

aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besteht, von Bedeutung sein kann, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.

Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann eine erhebliche Beeinträchtigung jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn bei Vertragsschluss Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des [X.] fortbestehen ([X.], Urteil vom 19. September 2023 - [X.] Rn. 41).

Absehbar in diesem Sinne ist ein Risiko nicht nur dann, wenn es im Zeitpunkt der Buchung nahezu unausweichlich erscheint, dass sich das Risiko bis zum geplanten Beginn der Reise verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Streitfall vorliegenden Umstände nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB geführt haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Reisewarnung des [X.] zwar Indizwirkung zukommt, hieraus aber nicht zwingend folgt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung zu bejahen ist.

(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es dem Reisenden in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn bereits bei Buchung der Reise eine Reisewarnung bestanden hat, diese auch bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht wesentlich verändert hat ([X.], Urteil vom 19. September 2023 - [X.] Rn. 41).

Im Streitfall hat sich die Risikolage zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und dem Zeitpunkt des vorgesehenen [X.] zwar verändert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber bereits bei Buchung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ersichtlich, dass aufgrund des Verhaltens von Urlaubern auf [X.] ein schneller Anstieg der damals noch relativ geringen Infektionsraten befürchtet wurde.

Diese Feststellungen tragen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass die spätere Entwicklung schon bei Buchung absehbar war. Den Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, dass ein schneller Anstieg der Inzidenzen, die Einstufung als Risiko- bzw. [X.] und eine Reisewarnung im Zeitpunkt der Buchung als nahezu unausweichlich erschienen. Aus ihnen ergibt sich aber, dass ein Zustand der Ungewissheit bestand, der eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für kurzfristige Veränderungen dieser Art begründete.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger damit keine intensive Recherchepflicht auferlegt.

Die ausdrücklich als beispielhaft bezeichnete Bezugnahme auf Berichte in Tagespresse und Fernsehen lässt vielmehr erkennen, dass die Würdigung, die maßgeblichen Risiken seien für den Kläger erkennbar gewesen, auf Informationen gestützt wird, die ohne weiteres zugänglich waren. Die Berücksichtigung solcher Informationen ist einem Reisenden, der in einer [X.] eine Reise bucht, grundsätzlich anzusinnen.

(c) Dass das Berufungsgericht auf von ihm selbst recherchierte Presseberichte zurückgegriffen hat, stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz dar.

Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Berichte rechtsfehlerfrei als gerichtsbekannte Tatsachen (§ 291 ZPO) angesehen. Die Parteien hatten während des Berufungsverfahrens Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Buchung am 7. oder 8. Juli 2021 erfolgt ist und ob der vom Berufungsgericht unter anderem zitierte Artikel aus dem [X.] vom 7. Juli 2021 im Zeitpunkt der Buchung bereits öffentlich zugänglich war. [X.] kann auch, ob die [X.] eine Informationsquelle ist, die vor der Buchung einer Reise nach [X.] üblicherweise herangezogen wird. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird insoweit schon durch den Umstand getragen, dass in der [X.] bereits eine Woche vor Buchung über ein beschleunigtes Infektionsgeschehen auf [X.] berichtet wurde. Daraus ergaben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Situation der Ungewissheit, in der mit schnellen Veränderungen zu rechnen war.

(2) Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die mit dem erheblichen Anstieg der Inzidenzen verbundenen gesundheitlichen Risiken ebenfalls nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führten, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in [X.] im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei ([X.], Urteil vom 30. August 2022 - [X.], NJW 2022, 3707 = [X.] 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - [X.], [X.] 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - [X.], NJW-RR 2023, 828 = [X.] 2023, 118 Rn. 40). Die Entscheidung wird aber auch insoweit von der Erwägung getragen, dass diese Entwicklung bei der Buchung bereits absehbar war und vom Kläger in Kauf genommen wurde.

In diesem Zusammenhang ist nicht ausschlaggebend, ob dem Kläger und dessen Familie aufgrund ihrer individuellen Situation eine Durchführung der Reise trotz der stark angestiegenen Inzidenz zumutbar war. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger durch die Buchung der Reise zu einem Zeitpunkt, zu dem eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen Anstieg bestand, zu erkennen gegeben hat, dass er dieses Risiko in Kauf nimmt. Hieran muss er sich festhalten lassen, wenn sich das Risiko verwirklicht. Es steht ihm zwar frei, von der Reise zurückzutreten. Er kann aber aus dem Umstand, dass eine Entwicklung eingetreten ist, die schon bei Buchung absehbar war, nicht die Rechtsfolge ableiten, von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreit zu sein.

(3) Der Umstand, dass zumindest das minderjährige Kind des [X.] sich nach Urlaubsrückkehr für mindestens fünf Tage in häusliche Quarantäne hätte begeben müssen, führt vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

(a) Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung ([X.]/[X.] in: [X.], COVID-19, 3. Auflage 2021, § 7 Rn. 27; [X.], [X.] 2021, 207, 213; [X.], [X.] 2023, 10, 11; [X.], Jm 2021, 2, 5; [X.]/[X.] DAR 2020, 314, 315; Ullenboom, [X.] 2021, 155, 161) spricht allerdings viel dafür, eine Quarantäneanordnung, die an den Aufenthalt am Zielort der Reise anknüpft, als eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen (im Ergebnis ebenso [X.], NJW 2020, 2137 Rn. 8 f.).

Eine erhebliche Beeinträchtigung kann sich grundsätzlich aus jedem Umstand ergeben, der aufgrund der Durchführung der Reise eintritt. Darunter fällt auch eine Quarantänepflicht, die dadurch entsteht, dass die Reise durchgeführt worden ist.

Dass diese Pflicht erst nach Ende der Reise greift, ist demgegenüber grundsätzlich unerheblich. Auch eine mit der Durchführung der Reise verbundene Infektionsgefahr scheidet nicht schon dann als Grund für eine erhebliche Beeinträchtigung aus, wenn eine während der Reise eingetretene Infektion erst nach Ende der Reise zum Ausbruch der Krankheit führt.

(b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch auch bezüglich dieser Beeinträchtigung rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger das zu Grunde liegende Risiko mit der Buchung der Reise in Kauf genommen hat.

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Entschädigungsanspruchs greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

III. Eine Vorlage an den [X.] ist nicht veranlasst.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des [X.] bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung ([X.], Urteil vom 19. September 2023 - [X.] Rn. 53 ff.).

Die Beurteilung der nach Auffassung des Senats relevanten Frage, ob diese Umstände im Streitfall zu der Beurteilung führen, dass die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt war, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Ungeklärte Fragen des Unionsrechts, die für diese Würdigung von Bedeutung sein könnten, sind nicht ersichtlich.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Kober-Dehm

      

Marx     

      

Rombach     

      

Meta

X ZR 115/22

14.11.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 2. September 2022, Az: 22 S 44/22

§ 651h Abs 1 S 3 BGB, § 651h Abs 3 BGB, Art 3 Nr 12 EURL 2015/2302, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2023, Az. X ZR 115/22 (REWIS RS 2023, 8126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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