Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZB 62/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
62/10
vom
7. Juli
2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juli
2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juni
2010
wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.720

Gründe:
[X.] Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverlet-zung auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher [X.] in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Der [X.] hat gegen das ihm am 22.
Juli 2009 zugestellte Urteil mit einem am 12.
August 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 21.
September 2009 beim Berufungsgericht eingegan-genen Schriftsatz hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
22. Oktober 2009 beantragt, die ihm gewährt worden ist. Seine acht Seiten umfassende
Berufungsbegründung ist ausweislich des [X.] des Beru-fungsgerichts am 23.
Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05
Uhr
bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Beklagten.
1

-
3
-
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), da gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, nach §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO die [X.] stattfindet. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil
die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert

574 Abs.
2 ZPO).
Die Entscheidung des [X.] hält sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und verletzt auch keine
Verfahrensgrundrechte des Beklag-ten.
1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespei-chert) worden sind
([X.], Beschluss vom 25.
April 2006 -
IV
ZB
20/05, [X.]Z
167, 214
Rn.
18).
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze zu-grunde gelegt. Es hat die Berufung
mit Recht wegen Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist gemäß §
522 Abs.
1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung ausweislich des [X.] des [X.] erst am 23.
Oktober 2009 zwischen 0:03 und 0:05
Uhr und damit nach Ablauf der bis zum 22.
Oktober 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist per Te-lefax bei
Gericht eingegangen ist.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beschränkt die Ent-scheidung des [X.] dem Beklagten den Zugang zur Berufungs-instanz nicht in verfassungswidriger Weise.
2
3
4
5

-
4
-
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Zugang der Berufungsbegründung im [X.] der Beklagtenvertreter oben rechts auf den 22.
Oktober 2009 um 23:58
Uhr dokumentiert sei. Das Berufungsgericht hat diese Angabe im Sende-bericht berücksichtigt; es hat jedoch angenommen, sie beziehe sich auf das Ende der Sendezeit. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Annah-me rechtsfehlerhaft ist. Dem Sendebericht ist nicht zu entnehmen, dass die An-gabe oben rechts

den Zugang
der Sendung
beim Emp-fänger dokumentiert. Der Beklagte hat entgegen
der Darstellung der Rechtsbe-schwerde nicht durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens unter
Be-weis gestellt, dass das Faxprotokoll des Senders auch die Empfangszeit beim Empfänger ordnungsgemäß angibt. Er
hat lediglich zu seiner Behauptung, das Telefaxgerät des [X.] habe nicht die tatsächliche Sendezeit an-gegeben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses 6

-
5
-
Vorbringen hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden
Begründung als un-erheblich erachtet, dass
es nicht auf die Sendezeit, sondern auf die [X.] ankommt.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2009 -
2 O 435/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
6 U 88/09 -

Meta

I ZB 62/10

07.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZB 62/10 (REWIS RS 2011, 5004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5004

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I ZB 62/10

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