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PDF anzeigen [X.] vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 17. Juni 2008 bemerkt der Senat ergän-zend: Auch wenn die Rüge zu § 338 Nr. 3 StPO nicht durchgreift, [X.] die Ablehnung des Antrages des Verteidigers, ihm eine Abschrift des den Beweisantrag vom 3. Dezember 2007 ableh-nenden Beschlusses zu erteilen, nicht dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. [X.] NStZ 2008, 110) und hat das Verfahren nicht unerheblich belastet. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 15. Juli 2008 hat vorgelegen. Wahl Boetticher Elf
Graf Sander
Meta
16.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. 1 StR 289/08 (REWIS RS 2008, 2787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2787
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