Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. II ZR 17/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14439

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218UII[X.].17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
17/17
Verkündet am:

6.
Februar
2018

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 1 E, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2; HGB § 161
Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlage-gesellschaft als Kommanditist
beizutreten, kann im Rahmen des [X.] entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner An-lageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat (Fortfüh-rung von [X.], Urteil vom 3.
Februar 2003

II
ZR
233/01, [X.], 1494).
[X.], Urteil vom 6. Februar 2018 -
II ZR 17/17 -
OLG Celle

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Februar 2018
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher, die
Richter Born und [X.], die Richterin B.
Grüneberg und den Richter
V.
Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 4, 12, 16, 18, 25, 26, 31, 40, 41, 61, 62, 67, 74,
85, 91, 92, 93, 94, 99, 107, 109, 110 und 114 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus [X.] im weiteren Sinne im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen als Kom-manditisten an der W.

GmbH & Co. KG (im [X.]
-
3
-

genden: [X.]) in Anspruch. Der Beklagte zu 2 ist [X.], die Beklagte zu 3 Gründungskomplementärin der [X.].
Die Kläger zeichneten Ende 2001 Kommanditbeteiligungen an der W.
KG in unterschiedlicher Höhe von 10.000
DM bis zu 100.000 DM, jeweils
"[X.]"
hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012. Bereits mit dem Beitritt wurde mit den Anlegern der Verkauf und die Abtretung ihrer Beteiligung zu einem Preis von 106
% des [X.] mit Wirkung zum 1.
Januar 2013 an die frühere Beklagte zu
1 vereinbart, wobei ein zu diesem Zeitpunkt ggf. negatives Kapitalkonto nicht ausgeglichen
werden musste. Die Beteiligung als "Langläufer"
war auf Dauer angelegt und frühestens zum 31. Dezember 2007 mit der Folge einer Abfindung nach vertraglichen Regelungen
kündbar. Die in voller Höhe einzuzahlende [X.] betrug bei beiden Modellen 10.000 DM.
Die Kläger nehmen die Beklagten zu 2 und zu 3 wegen ihrer Auffassung nach unrichtiger Darstellung der [X.] im Anlageprospekt auf Ersatz eines von ihnen behaupteten [X.] ihres Kommanditanteils in Anspruch, den sie mit der Hälfte ihres jeweiligen [X.] beziffern. Sie behaupten, bei Ansatz der richtigen [X.] sei von einem dau-erhaft um 10
% niedrigeren Gesamtertrag als im Prospekt ausgewiesen auszu-gehen, weswegen der wahre Wert ihrer Beteiligung
im Zeitpunkt der Zeichnung weniger als 50
% des [X.] betragen habe. Außerdem begehren sie den Ersatz entgangener Zinserträge, die sie ihrer Behauptung nach bei ander-weitiger Anlage des überzahlten [X.] erzielt hätten, sowie die Fest-stellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung jeden weiteren Scha-dens aus der Beteiligung.
2
3
-
4
-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger [X.] keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Kläger den von ihnen geltend gemachten Schaden

selbst bei Annahme entscheidungserheblicher Prospektmängel

im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ersetzt verlangen könnten. Die Kläger verlangten mit ihrer Berechnung des [X.] ihrer Beteiligung auf der Grundlage der von ihnen behaupteten Mindererträge der Anlage letztlich so gestellt zu werden, als ob die ihrer Auffassung nach unzutreffenden [X.] eingetreten seien. Damit machten sie in unzulässiger Weise ihr Erfül-lungsinteresse geltend, welches der Geschädigte im Rahmen der [X.] im weiteren Sinne nicht ersetzt verlangen könne. Die von den Klägern an-geführte Rechtsprechung des [X.], nach der der Geschädigte ausnahmsweise am Vertrag festhalten und verlangen könne, so gestellt zu werden, als sei ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage ein Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis gelungen, betreffe Kaufverträge über Gegenstände mit verhandelbarer Preisgestaltung und sei auf eine Kommanditbeteiligung nicht übertragbar. Die [X.] der Kläger sei dadurch vorgegeben gewe-sen, dass damit das erforderliche [X.] aufzubringen gewesen sei, so dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ihrer Ansicht nach richtiger Auf-klärung über die [X.] nicht für einen geringeren finanziellen Aufwand 4
5
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5
-

hätten erwerben können. Vielmehr sei die von der Gesellschaft angestrebte Errichtung des Windparks ohne Aufbringen des [X.] nicht oder nur mit anderweitiger, ertragsmindernder Kapitalbeschaffung zu verwirklichen gewesen. Im Übrigen sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die [X.] in gleicher Weise an Wert verlören, wie prognostizierte Erträge nicht einträten. Dagegen spreche die vertraglich vereinbarte [X.] in voller Höhe an die "[X.]"
nach Beendigung ihrer Beteiligung und die Tatsache, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten wollten. Schließlich hätten die Kläger jedenfalls gegen ihre Schadensminde-rungspflicht nach §
254 Abs.
2 Satz
1 Fall
2 BGB verstoßen, da sie die durch einen Gesellschafterbeschluss im November 2015 geschaffene Möglichkeit zur Kündigung der Beteiligung zum Ende des Jahres 2015 gegen eine Abfindung von rund 192 % des [X.] unter Beibehaltung der bis 2014 erhalte-nen Ausschüttungen und Steuervorteile nicht genutzt hätten.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich keine Erstattung des von ihnen behaupteten [X.] ihrer Kommanditbeteiligung verlangen, trifft nicht zu. Nach den bisherigen Feststellungen ist ein solcher [X.] auch nicht aus anderen Gründen auszuschließen.
1.
Sind die Kläger

wovon revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Fest-stellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten auszugehen ist

durch ent-scheidungserhebliche [X.] zum Beitritt zu der [X.] mit dem von ihnen jeweils gezeichneten Anlagebetrag bewogen worden, können sie im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich auch einen etwa-igen Minderwert ihrer Kommanditbeteiligung als erstattungsfähigen Schaden geltend machen.
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-
6
-

a)
Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon [X.], dass ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflich-ten gemäß §§
280, 311 Abs.
1 und 2, §
241 Abs.
2 BGB grundsätzlich nur auf Ersatz des [X.], d.h. des negativen Interesses gerichtet ist. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der [X.] vertraut hat (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1988

XI
ZR
4/88, ZIP
1988, 1464, 1467; Urteil vom 26.
September 1991

VII
ZR
376/89, [X.]Z
115, 213, 220; Urteil vom 19.
Mai 2006

V
ZR
264/05, [X.]Z
168, 35 Rn.
21 mwN). Er ist so zu stellen, wie er bei [X.] bzw. richtiger Darstellung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2006

V
ZR
264/05, [X.]Z
168, 35 Rn.
21 mwN). Ein Anspruch auf das [X.] kommt im Rahmen der Haf-tung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung in Betracht, dass ohne die haftungsbegründende Pflichtverlet-zung ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen mit einem [X.] oder auch demselben Vertragspartner zustande gekommen wäre. Dies hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1998

XII
ZR
126/96, WM
1998, 2210, 2211; Urteil vom 6.
April 2001

V
ZR
394/99, ZIP
2001, 1465, 1466; Urteil vom 19.
Mai 2006

V
ZR
264/05, [X.]Z
168, 35 Rn.
23 mwN).
b)
Ein Anspruch auf das [X.] steht den Klägern danach nicht zu. Dass sie die Beteiligung bei Angabe ihrer Ansicht nach richtiger Er-tragsprognosen tatsächlich für die Hälfte der von ihnen geleisteten Einlage [X.] zeichnen können, ist nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
9
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-
7
-

c)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger im Rahmen des [X.] aber nicht nur die Rückabwicklung ihrer [X.] verlangen, sondern stattdessen an der Anlage festhalten und die Er-stattung eines etwaigen [X.] der Beteiligung im Zeichnungszeitpunkt wählen.
aa)
Der durch Verletzung von Mitteilungs-
oder Aufklärungspflichten zum Vertragsschluss veranlasste Geschädigte kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Rahmen des [X.]ersatzes zwi-schen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann entweder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder stattdessen an dem Vertrag festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veran-[X.], Urteil vom 25. Mai 1977

[X.], [X.]Z 69, 53, 56, 58; Urteil vom 2.
Juni 1980

VIII
ZR
64/79, ZIP
1980, 549, 550
f.; Urteil vom 8.
Dezember 1988

VII
ZR
83/88, NJW
1989, 1793, 1794; Urteil vom 2.
Dezember 1991

II
ZR
141/90, ZIP
1992, 324, 325; Urteil vom 11.
Februar 1999

IX
ZR
352/97, ZIP
1999, 574, 577; Urteil vom 6.
April 2001

V
ZR
394/99, ZIP
2001, 1465, 1468; Urteil vom 19.
Mai 2006

V
ZR
264/05, [X.]Z
168, 35 Rn.
21). In diesem Fall wird der Vertrag nicht angepasst, sondern der zu ersetzende [X.] auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten reduziert, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2006

V
ZR
264/05, [X.]Z
168, 35 Rn.
21 mwN).
Bei einem Kaufvertrag geschieht dies durch die Herabsetzung der Leis-tung des Geschädigten auf das tatsächlich angemessene Maß. Der [X.] wird damit so behandelt, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Scha-den ist danach der Betrag, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben 11
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8
-

hat. Da es sich hierbei nur um die Bemessung des verbliebenen [X.]s handelt, braucht der Geschädigte in diesem Fall auch nicht [X.], dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem nied-rigeren Preis eingelassen hätte. Entscheidend ist vielmehr allein, wie der Ge-schädigte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Mai 1977

VIII
ZR
186/75, [X.]Z
69, 53, 58; Urteil vom 2.
Juni 1980

VIII
ZR
64/79, ZIP
1980, 549, 550
f.; Urteil vom 8.
Dezember 1988

VII
ZR
83/88, NJW
1989, 1793, 1794; Urteil vom 6.
April 2001

V
ZR
394/99, ZIP
2001, 1465, 1469; Urteil vom 19.
Mai 2006

V
ZR
264/05, [X.]Z
168, 35 Rn.
22 mwN).
bb)
Diese Grundsätze gelten auch für die Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft.
Ein Anleger, der auf dem Kapitalmarkt durch unrichtige Prospektangaben oder die Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen wurde, einer Anlagege-sellschaft als Gesellschafter oder über einen Treuhandkommanditisten beizutre-ten, hat im Rahmen des [X.] die Möglichkeit, als Schadens

ausgleich entweder die Rückabwicklung der Beteiligung zu wählen oder aber an seiner Beteiligung festzuhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2003

II
ZR
233/01, DStR
2003, 1494, 1495
f.; Urteil vom 2.
Dezember 1991

II
ZR
141/90, ZIP
1992, 324, 325). Danach steht einem Anleger, der für seine Kommanditbeteiligung wegen unzutreffender [X.] einen überhöhten Einlagebetrag geleistet hat, bei Festhalten an seiner Beteiligung ein Anspruch auf Ersatz des Betrages zu, um den der von ihm für die Beteiligung geleistete Betrag den tatsächlichen Wert seiner Beteiligung übersteigt. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht ange-14
15
-
9
-

führten Besonderheiten der originären Beteiligung der Kläger an einer Kom-manditgesellschaft.
(1)
Dass die [X.] der Kommanditisten durch die Mindest-kommanditeinlage und das aufzubringende [X.] vertraglich vor-gegeben war und das beabsichtigte Geschäftsmodell der Gesellschaft ohne die vorgegebene Beteiligung nicht oder nur mittels anderweitiger Finanzierung zu verwirklichen gewesen sein mag, steht dem Ersatz des [X.] durch Herabsetzung des [X.] nicht entgegen.
Für die Bemessung des verbliebenen [X.] des Anlegers anhand der Differenz zwischen seinem geleisteten Beteiligungsbetrag und dem tatsächlichen Wert seiner Beteiligung kommt es gerade nicht darauf an, ob sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zum tatsächlichen Beteiligungs-wert eingelassen hätte, da der tatsächliche Beteiligungswert nur ein Rech-nungsposten bei der Schadensberechnung ist. Ob die Kläger ihre Beteiligungen tatsächlich gegen Zahlung eines Betrags in der Höhe des von ihnen behaupte-ten geringeren Werts der Beteiligung hätten zeichnen können, ist daher in [X.] unerheblich.
(2)
Eine teilweise Erstattung des [X.] als "kleiner Schadens-ersatz"
würde auch nicht

wie das [X.] angenommen hat

zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Kläger wegen teilweiser Rück-erstattung ihrer Einlage gemäß §
172 Abs.
4 HGB führen. Dem steht bereits entgegen, dass sich der Anspruch der Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht gegen die W.
KG richten würde, sondern gegen die Initiatoren der Gesellschaft, die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel ihres Beitritts verantwortlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004

II
ZR
354/02, ZIP
2004, 1706, 1707). Eine etwaige Schadensersatzzahlung 16
17
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-
10
-

der Beklagten hätte damit auch keinen Einfluss auf das von den Klägern in [X.] eingebrachte und der W.
KG weiterhin zur Verfügung stehende [X.].
(3)
Nicht zutreffend ist auch die Annahme des [X.]s, diese Art der Schadensberechnung führe zu einer dem Schadensrecht fremden "Ge-winnmaximierung", weil danach ein Anleger sogar dann die teilweise Erstattung seines eingesetzten Kapitals verlangen könne, wenn er im Laufe der [X.] viel höhere Ausschüttungen erhalte, als selbst nach den (überhöhten) Er-tragsprognosen im Prospekt zu erwarten gewesen seien.
Maßgeblich für die Bemessung des zu erstattenden [X.] beim "kleinen Schadensersatz"
in Form der vom anderen Teil veranlassten Mehraufwendungen ist nach den obigen Ausführungen grundsätzlich der [X.] der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Rechtsprechung des [X.], nach der ein Schaden zu verneinen sein kann, wenn der Vertragsschluss trotz der Abweichung vom Prospekt insgesamt nicht nachteilig ist, weil der Wert der Gegenleistung seine eigene Leistung zumindest erreicht, es sei denn, die erworbene Anlage ist von der im Prospekt beschriebenen grundlegend verschieden oder für die Zwecke des Anlegers nicht brauchbar (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1988

XI
ZR
4/88, ZIP
1988, 1464, 1467;
Urteil vom 19.
Dezember 1989

XI
ZR
29/89, WM
1990, 681, 684; Urteil vom 26.
September 1991

VII
ZR
376/89, [X.]Z
115, 213, 221). Auch diese Rechtsprechung stellt für die Feststellung eines erstattungsfähigen [X.] auf einen Vergleich der Wer-te von
Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.

19
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-
11
-

Eine schadensmindernde Berücksichtigung späterer, nicht prognostizier-ter Ausschüttungen käme nur im Rahmen einer Vorteilsausgleichung in [X.]. Hierfür fehlt es aber an dem dafür notwendigen inneren Zusammenhang, sofern der Anleger die Ausschüttungen auch bei einem Erwerb der Beteiligung zu einem ihrem damaligen tatsächlichen Wert entsprechenden Anlagebetrag erzielt hätte (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Mai 1977

VIII
ZR
186/75, [X.]Z
69, 53, 59).
(4)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung müssen die Kläger im Gegenzug zu einer Erstattung des überzahlten [X.] auch keine ent-sprechende Reduzierung des Nennwerts ihrer Gesellschaftsbeteiligung hin-nehmen. Dass der Nennwert ihrer Beteiligung im Fall einer solchen Teilerstat-tung höher ist als die von ihnen bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich ge-leistete Zahlung, ändert nichts daran, dass sie die Beteiligung für einen über-höhten Betrag erworben haben und ihnen dadurch ein zu erstattender [X.] entstanden ist.
2.
Ausgehend davon haben die Kläger einen ersatzfähigen [X.] in Form des von ihnen behaupteten [X.] ihrer Beteiligung schlüssig dargetan.
a) Die Kläger haben ihrer Darlegungslast genügt. Der Sachvortrag eines [X.] ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen (vgl. [X.], Urteil
vom 19.
Dezember 2017

II
ZR
88/16, ZIP
2018, 283 Rn.
9 mwN). Hier haben die Kläger nicht nur behauptet, der Minderwert ihrer Beteiligung im Zeitpunkt der Zeichnung sei mit mindestens 50
% des jeweiligen [X.] zu veran-schlagen, sondern haben diese Behauptung anhand tabellarischer Berechnun-21
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-
12
-

gen für beide Laufzeitmodelle und unter Vorlage eines Privatsachverständigen-gutachtens im Einzelnen näher erläutert.
b)
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt diese Berech-nung der Kläger auch keine
verdeckte Geltendmachung ihres [X.] dar. Vielmehr handelt es sich um eine grundsätzlich mögliche Methode der Wertermittlung anhand des Ertragswerts der Beteiligung.
Das [X.] der Kläger bestünde in der Erstattung der [X.] zwischen den Erträgen der Beteiligung, die nach den

nach ihrer Behaup-tung unrichtigen

prospektierten Prognosen zu erwarten waren, und ihren tat-sächlich erzielten Erträgen. Eine solche Ertragsdifferenz wird von den Klägern aber weder direkt, noch im Ergebnis mit ihrer Schadensberechnung geltend gemacht. Vielmehr haben die Kläger den von ihnen behaupteten Minderwert der Beteiligung anhand des Ertrags der Anlage nach den prospektierten Wind-energie-
und Ertragsprognosen einerseits sowie den nach ihrer Behauptung bei zutreffenden Prospektangaben im Zeitpunkt der Zeichnung tatsächlich zu [X.] Ertragsergebnissen andererseits ermittelt. Dabei haben sie sich auch nicht

wie das Berufungsgericht meint

auf die Behauptung beschränkt, dass der Wert ihrer Beteiligungen im gleichen Verhältnis gemindert sei, wie die richtigerweise zu prospektierenden Ertragsprognosen hinter den prospektierten Erwartungen zurückblieben. Vielmehr haben sie die jeweiligen Ertragsprogno-sen als wertbildenden Umstand ihrer Wertberechnung zugrunde gelegt und [X.] dessen den Barwert ihrer Beteiligungen mittels des internen Zinsfußes der Investition, den sie aus dem Prospekt errechnet haben, ermittelt.
c)
Dagegen macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, die prospektierten [X.] und [X.] seien keine 25
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-
13
-

festen [X.], die als fester wertbildender Faktor für die Beteiligung eingestellt werden könnten.
Zwar handelt es sich bei Prognosen um zukunftsorientierte Informatio-nen, bei denen der [X.] grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, sondern vielmehr der [X.] das Risiko trägt, dass sich eine auf Grund anleger-
und [X.] getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
75/10, ZIP
2012, 1342 Rn.
17; Urteil vom 27.
Oktober 2009

XI
ZR
337/08, ZIP
2009, 2377 Rn.
19). Das setzt aber voraus, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und

aus ex ante-Sicht

vertretbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
75/10, ZIP
2012, 1342 Rn.
17 mwN), um dem Anleger ein zutref-fendes Bild von der Beteiligung zu vermitteln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität

und damit auch ihres Werts als solchen

zu ermöglichen. Das gilt insbesondere für die hier streitige Darstellung der [X.] einer [X.], die jedenfalls eines der entscheidenden Kriterien für die Rentabilität der Anlage und damit auch ein maßgeblicher Umstand
für die Bemessung des Werts einer solchen Beteiligung sind (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2008

II
ZR
85/07, ZIP
2008, 1118 Rn.
8).
d)
Ob die allein am Ertragswert ausgerichtete Bewertung im Fall einer

wie hier

unternehmerischen Beteiligung zutreffend ist, oder stattdessen ein evtl. Marktwert der Beteiligung auf dem Zweitmarkt zu ermitteln oder eine um-fassende Bewertung der Vermögensanlage (etwa unter Berücksichtigung von Aufwendungen und Steuern für das Unternehmen, steuerlicher Aspekte für die Anleger, damaligen Markterwartungen etc.) vorzunehmen wäre (vgl. [X.],
Urteil vom 25.
Mai 1977

VIII
ZR
186/75, [X.]Z
69, 53, 58; Urteil vom 18.
April 2002

IX
ZR
72/99, ZIP
2002, 1144, 1149), ist keine Frage der Schlüssigkeit 28
29
-
14
-

des [X.], sondern eine Frage der richtigen Berechnung des [X.], die gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären wäre.
e)
Nach den bisherigen Feststellungen ist ein erstattungsfähiger Scha-den der Kläger auch nicht aus den vom Berufungsgericht und der Revisionser-widerung angeführten weiteren Gründen von vorneherein auszuschließen.
aa)
Dass die Kläger, die sich als "[X.]"
an der W.
KG beteiligt ha-ben, vertragsgemäß bei Veräußerung ihrer Beteiligung zum 31.
Dezember 2012 einen zugesicherten [X.] von 106
% des [X.] erhalten ha-ben bzw. erhalten konnten, steht einem Schaden in Form eines [X.] ihrer Beteiligung nicht von vorneherein entgegen. Diese zugesicherte Ablöse-zahlung mag bei der Ermittlung des Beteiligungswerts zum Zeichnungszeit-punkt werterhöhend zu berücksichtigen sein. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass der Wert der Beteiligung als "[X.]"
deshalb

trotz der unterstellt zu erwartenden geringeren Ertragsfähigkeit der Gesell-schaft

dem Wert der von den Anlegern erbrachten Einlageleistung entsprach. Hierzu bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen dazu, ob eine etwaige Wertminderung aufgrund der geringeren Ertragserwartungen durch die Zusage der Ablösung nebst Rendite wieder ausgeglichen wurde.
bb)
Gegen die Annahme eines erstattungsfähigen Schadens lässt sich auch nicht anführen, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten und [X.] Rückabwicklung verlangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass ihre Beteiligungen offensichtlich nicht weniger wert sind als die von ihnen dafür aufgewandten Beträge. Es ist gerade Inhalt des Rechts auf den "kleinen Schadensersatz", sich mit dem Minderwert der Beteiligung, d.h. auch mit einer etwaigen geminderten Rendite, abzufinden 30
31
32
-
15
-

und lediglich den Ausgleich einer dadurch bedingten Überzahlung zum [X.] zu verlangen.
cc)
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Revisionserwi-deri-chen Minderwert der Anlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltend ma-chen, weil die Beteiligung sich tatsächlich plangemäß entwickelt habe, die tat-sächlichen Erträge nicht hinter
den prognostizierten Erträgen zurückgeblieben seien und auch die Langfristprognose positiv ausfalle. Ob sich die Anlage [X.] entwickelt hat und die prognostizierten Erträge erwirtschaftet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger haben das Vorbringen der Beklagten bestritten. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu liegen nicht vor. Zudem würde auch eine prospektgemäße Entwicklung des Fonds einen Anspruch der Kläger auf Erstattung des im Zeitpunkt der Zeichnung überzahlten [X.] nicht ausschließen, soweit die Kläger die dadurch erzielten Erträge auch bei einem Erwerb der Beteiligung zu ihrem damaligen tatsächlichen Wert erhal-ten hätten.
3.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger kann schließlich nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, die Kläger hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß §
254 Abs.
2 BGB verstoßen, indem sie von der Möglichkeit der Sonderkündigung ihrer [X.] zum Ende des Jahres 2015 gegen Erstattung von 192
% des [X.] der Einlagesumme keinen Gebrauch gemacht haben.
Allerdings gilt auch im Rahmen des "kleinen Schadensersatzes"
die Schadensminderungsobliegenheit des §
254 Abs.
2 BGB. Die Schadensminde-rungsobliegenheit des §
254 Abs.
2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemei-nen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschä-33
34
35
-
16
-

digte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011

IX
ZR
162/08, WM
2011, 1529
Rn.
17). Von dem Geschädigten dürfen in diesem Rahmen allerdings keine überobligationsmäßigen Anstren-gungen verlangt werden. Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensabwendungs-
und -minderungspflicht (§
254 Abs.
2 BGB) verpflichtet ist, darf wegen des Grundsatzes, dass überobligati-onsmäßige Anstrengungen den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in die [X.] eingestellt werden, noch braucht der Geschädigte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (vgl. [X.],
Urteil vom 17.
März 2011

IX
ZR
162/08, WM
2011, 1529 Rn.
17).
Den Klägern kann hier schon nicht zur Last gelegt werden, von dem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht zu haben, da ihnen mit der Möglichkeit der Geltendmachung des "kleinen Schadensersatzes"
grundsätzlich gerade das Recht eingeräumt wird, an der Beteiligung festzuhalten und ihren Minderwert zu liquidieren.
36
-
17
-

III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§
562 Abs.
1
ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3
ZPO), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage [X.] Feststellungen treffen kann.

Drescher

Born

[X.]

B.
Grüneberg

V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
6 O 15/15 -

OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2016 -
9 [X.] -

37

Meta

II ZR 17/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. II ZR 17/17 (REWIS RS 2018, 14439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14439

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Fondsbeteiligung


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II ZR 17/17

9 U 69/16

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