Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2019, Az. V ZR 4/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3103

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:270919UVZR4.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
4/18

Verkündet am:

27. September 2019

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 1. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende eingetragene Verein ist Eigentümer einer Straße, die 2008 zu [X.] ausgebaut wurde und an der weit über 100 Grund-stücke einer Wohnsiedlung anliegen. Eigentümer eines dieser Grundstücke sind die Beklagten, die bis Ende 2011 Mitglieder des [X.] waren. Das Stra-ßengrundstück wurde mit einer Vielzahl von Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Anliegergrund-stücke, darunter auch das Grundstück der Beklagten, belastet. Der Kläger ver-einbarte mit einzelnen Anliegern die Bestellung einer Reallast zur Sicherung der 1
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Unterhaltungs-
und Instandsetzungskosten, mit anderen schloss er schriftliche Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung ab. Auch mit den Beklagten strebte er eine entsprechende Vereinbarung an. Die Beklagten, die sich bis einschließ-lich 2010 an den Unterhaltungskosten beteiligten, bewilligten mit notarieller Ur-kunde eine entsprechende Reallast. Zu deren Eintragung in das Grundbuch kam es nicht.

Ende 2011 schloss der Kläger mit einer [X.] einen Vertrag über die Verwaltung des Vereinsgeländes nebst der [X.]. Die Vereinbarung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 durch ei-nen Vertrag über die Verwaltung der
Privatstraße und der Mitgliederbeiträge ersetzt.

Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung anteiliger Kosten des [X.] und einer Rechnung aus dem Jahre 2011 sowie des [X.] für 2011 verlangt. Auf der Grundlage von Abrechnungen für die [X.] und 2013 hat er ferner die Zahlung der auf die Beklagten entfallen-den Kostenanteile verlangt. Zudem hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erreichen wollen, sich auch künftig an den notwendigen Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Straße zu beteiligen. Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen; streitig bleiben danach die Kosten der Haftpflichtversicherung, der
vom Kläger beauftragten Verwaltung und der Kontoführung. Der Kläger hat zuletzt auch Zahlung der anteiligen Kostenpositi-onen für die Jahre 2014 bis 2016 verlangt. Das [X.] hat bezüglich die-ser Positionen das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagten beantragen, will der Kläger die Verurteilung der Be-2
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klagten zur Zahlung der anteiligen noch streitigen Kosten für die [X.] bis 2016 in [X.] des Amtsgerichts hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Positio-nen erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine vertragliche Vereinbarung
zwischen den Parteien über die anteilige Kostentragung nicht zustande [X.]. Selbst wenn es den Entwurf einer entsprechenden Abrede gegeben haben sollte, sei dieser jedenfalls nicht unterzeichnet worden. Gegen die An-nahme eines Vertragsschlusses spreche bereits die in § 154 Abs. 2 BGB ent-haltene [X.]. Allein der Umstand, dass die Beklagten Teilzahlun-gen an den Kläger geleistet hätten, rechtfertige nicht die Annahme eines [X.], zumal die Beklagten den ihnen übersandten Abrechnungen widersprochen hätten.

Ein Zahlungsanspruch des [X.] ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zwar sei den Beklagten ein Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht bestellt worden, so dass sie nach § 1020 Satz 2 BGB die Verpflichtung treffe, die auf dem Grundstück gehaltene Anlage in [X.] Zustand zu unterhalten. Die abgeschlossene [X.] diene aber nicht der Unterhaltung der Anlage oder der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten, sondern allein
dem Interesse des [X.] als Ei-gentümer der Straße im Fall einer möglichen Haftung gegenüber Dritten und damit seiner finanziellen Absicherung im Schadensfall. Auch seien weder die 4
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Verwaltungskosten noch die Kontoführungsgebühren Kosten, die der [X.] der Anlage dienten. Dies ergebe sich, soweit es die [X.] bis einschließlich 2014 betreffe, aus dem Leistungskatalog in § 3 Abs. 1 des zunächst abge-schlossenen [X.]. Dessen Gegenstand betreffe in weiten [X.] vereinsinterne Angelegenheiten und Aufgaben. Er diene daher allein der Wahrnehmung von Interessen des [X.]. Selbst wenn die Übertragung von Verwaltungsaufgaben als Wahrnehmung der Pflichten nach § 1020 Satz 2 BGB verstanden würde, entspreche die Einschaltung eines Verwalters nicht dem Wil-len der Beklagten. Sie hätten mit ihren Widersprüchen gegen die Abrechnungen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Abschluss des [X.] nicht einverstanden seien. Zwar sei ein entgegenstehender Wille des Ge-schäftsherrn in den Fällen des § 679 BGB unbeachtlich. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung lägen hier aber nicht vor.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der gegebenen [X.] kann ein Anspruch des [X.] gegen die Beklagten auf anteilige Tragung der noch zwischen den Parteien streitigen Kosten nicht verneint werden.

1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die anteilige Tragung dieser Kosten zustande gekommen ist.

a) Aus der Tatsache, dass die Beklagten eine notarielle Urkunde über die Bestellung der von dem Kläger verlangten Reallast errichten ließen, kann noch nicht auf eine Vereinbarung über die Kostentragungslast geschlossen werden. 6
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Die notarielle Urkunde enthält lediglich die einseitigen Bestellungserklärungen der Beklagten. Zu deren Vollzug ist es hingegen nicht gekommen. Allein auf dieser Grundlage kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagten mit dem Kläger über die Kostentragung und die Bestellung einer dieser Abrede [X.] Reallast einig waren. Eine Annahmeerklärung, die gegenüber dem Kläger erklärt worden wäre, ergibt sich aus diesem Sachverhalt nicht. Auch die Zahlung des in der [X.] vorgesehenen Vorschusses im Jahr 2010 erlaubt diesbezüglich noch keine zwingende Schlussfolgerung.

b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Kläger darüber hinaus den Beklagten eine schriftliche Vertragsurkunde über die [X.] hat zukommen lassen, geht es rechtsfehlerfrei davon aus, dass die An-nahme eines Vertragsschlusses daran scheitert, dass sie nicht von den [X.] unterzeichnet wurde.

aa) Die Nichtunterzeichnung der Vertragsurkunde führt nach der Ausle-gungsregel des § 154 Abs. 2 BGB, die auch auf die Errichtung einer [X.] Urkunde Anwendung findet (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2008

[X.], [X.], 433 Rn. 27; Urteil vom 15. September 2009

X
ZR
115/05, [X.], 322, 326), im Zweifel zum Scheitern des Vertrags-schlusses. Die [X.] greift allerdings nicht ein, wenn die [X.] für die Parteien keine konstitutive Bedeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der vorgesehenen Form steht und fällt. An einer konstitutiven Be-deutung fehlt es etwa dann, wenn die Vertragsurkunde nur Beweiszwecken dienen soll. Voraussetzung ist insoweit die Feststellung ausreichender Anhalts-punkte. Auch wenn die Parteien den noch nicht unterzeichneten Vertrag einver-nehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Ver-9
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trag wirksam werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2019 -
V [X.], NJW 2019, 2615 Rn. 8 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des [X.] nicht zu beanstanden. Feststellungen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass der Vertragsurkunde keine konstitutive Bedeutung zukommen sollte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag auf, der in dieser Hinsicht Anhaltspunkte liefert. Ohne Erfolg verweist sie ferner darauf, dass der [X.] in Vollzug gesetzt worden sei. Zwar ist zugunsten des Grundstücks der Beklagten eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden. Dies führt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagten bis
einschließlich 2010 entsprechend der nicht unterzeichneten Vereinbarung an den Kosten beteiligt haben, aber nicht zur Annahme eines gleichwohl erfolgten Vertragsschlusses.

2. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 745 Abs. 2, §§ 748, 742 BGB.

a) Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grund-stücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von §
745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrge-nommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist. Die Kosten für die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht tragen in einem solchen Fall entsprechend §§ 748, 742 BGB anteilig die [X.] und der mitnutzungsberechtigte 11
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Grundstückseigentümer (vgl. dazu näher [X.], Urteil vom 8. März 2019

V
ZR
343/17, NJW 2019, 2615 Rn.
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f., 14 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten gegenüber dem Kläger entsprechend §§ 748, 742 BGB zur anteiligen Tragung der Kosten verpflichtet, weil die Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten für die Anlagen durch ihn entsprechend § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entspricht.

aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Unterhaltungspflicht der Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB aus. Rechtsfehlerfrei nimmt es an, dass es sich bei der Straße und den in ihr befindlichen Leitungen um Anlagen im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB handelt. Auch steht die Mitbenutzung durch den [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2019 -
V
[X.], NJW 2019, 2615 Rn. 17 mwN).

bb) Die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht durch eine Person entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Die Straße und die in ihr verlegten Leitungen dienen der Erschließung einer Wohnsiedlung und [X.] eine erhebliche räumliche Ausdehnung aus. Ihnen kommt zudem eine we-sentliche funktionale Bedeutung für die Erschließung der Wohnsiedlung zu. An-gesichts der weit über 100 [X.] bedarf daher die Erfül-lung der Unterhaltungspflicht einer einheitlichen Regelung. Nur durch sie kann sichergestellt werden, dass die Unterhaltungspflichten durch ein koordiniertes Vorgehen ordnungsgemäß und effektiv erfüllt werden.

cc) Auch kann der klagende Verein auf der Grundlage seines revisions-rechtlich zu unterstellenden Vortrages verlangen, dass die Unterhaltungspflich-14
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ten allein durch ihn erbracht werden. Danach hat der Kläger die [X.] für die Anlagen, zu deren Nutzung die [X.] be-fugt sind, seit ihrer Erstellung wahrgenommen. Nach der Bestellung der Grund-dienstbarkeiten ist diese Praxis fortgesetzt worden. Das Zustandekommen einer Vereinbarung scheiterte nicht daran, dass der Kläger die Unterhaltungspflichten wahrnimmt, sondern an Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Umfangs und der Höhe der umgelegten Kosten. Die Beklagten haben nicht geltend ge-macht, dass die Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch den Kläger nicht sachgerecht ist oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Daher ist davon auszuge-hen, dass es auch unter Berücksichtigung der Interessen der [X.] jedenfalls bislang billigem Ermessen entspricht, dass der klagende Verein deren Unterhaltungspflichten wahrnimmt.

dd) Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach die anteilige Tragung der Vergütung der beauftragten [X.], der Kosten des Girokontos und der Haftpflichtversicherung verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2019 -
V
[X.], NJW
2019, 2615 Rn. 21 f.).

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entschei-den, weil noch Feststellungen zur Höhe der Kostentragungspflicht zu treffen sind. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] weist für die weitere Sachbehandlung auf Folgendes hin:

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1. In Bezug auf die Kosten der von dem Kläger beauftragten [X.] können nur Kosten für Tätigkeiten umgelegt werden, die im Zusammenhang mit den Unterhaltungspflichten erforderlich sind. Die Verwaltung von Grundstücken, die nicht mit Grunddienstbarkeiten belastet sind, oder von Vermögenswerten, die nicht im Zusammenhang mit der [X.]spflicht stehen, fällt nicht hierunter. Dies gilt auch für Mitgliedsbeiträge, es sei denn, diese werden für die Unterhaltungspflicht der Straße verwandt.

2. Die Kosten für die Führung des Girokontos sind nur anteilig erstat-tungsfähig, wenn dieses ausschließlich für die Abwicklung von Zahlungen ge-nutzt wird, die mit den Unterhaltungspflichten in Zusammenhang stehen.
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3. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind nur dann anteilig von den Beklagten zu
tragen, wenn sie das Risiko der Verletzung von Unterhaltungs-
und Verkehrssicherungspflichten durch den klagenden Verein abdeckt und [X.] im Ergebnis auch die [X.] schützt. Hingegen besteht eine anteilige Kostentragungspflicht nicht, soweit die Haftpflichtversicherung Risiken erfasst, die mit den Pflichten der [X.] nicht in Zusammenhang stehen.

[X.]Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.][X.], Entscheidung vom 04.08.2015 -
9 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.12.2017-
55 S 219/15 -
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Meta

V ZR 4/18

27.09.2019

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2019, Az. V ZR 4/18 (REWIS RS 2019, 3103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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