Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 5 StR 113/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6748

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. April 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.
2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-det.

1. Die Strafzumessung des [X.] begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, weil sie lückenhaft und widersprüchlich ist.

a) Das Tatgericht hat den Angeklagten mit sachverständiger Hilfe für uneingeschränkt schuldfähig gehalten und dies bei einer zugrunde gelegten (wahrscheinlichen) Alkoholisierung von 2,2

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2
3
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der Angeklagte habe nur geringe Ausfall-
und keine Entzugserscheinungen gehabt. Überdies sei er morgens auch nicht angetrunken gewesen. Zudem sprächen Wucht und Zielgerichtetheit der Schläge gegen
Koordinationsstö-rungen. Diese Einschätzung werde durch eine Rückrechnung bei einer fest-gestellten Atemalkoholkonzentration von

gestützt. Diese Bewertung
des [X.] ist
nicht tragfähig.

Die [X.] ist bei der Ermittlung des Alkoholisierungsgrades ei-nem
Sachverständigengutachten
gefolgt. Dabei hat sie
wohl das Gewicht des Angeklagten, den Trinkbeginn, die Tatzeit und die Anzahl der ausgetrun-kenen [X.] mitgeteilt, nicht aber den Alkoholgehalt und die Men-ge des konsumierten Rotweins. Der [X.] vermag unter diesen Umständen und mangels weiterer Anhaltspunkte schon den vom Tatgericht zugrunde Blick auf die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit nicht nachzuvoll-ziehen. Die Feststellung vollends vorhandener Schuldfähigkeit wird darüber hinaus umso fragwürdiger, als das Tatgericht

gewissermaßen als Kontrolle

den Einklang seiner Annahme auf Grund der
festgestellten Atemalkohol-konzentration von

festzustellen glaubt, freilich ohne das näher zu belegen. Abgesehen von der Unsicherheit eines Atemalkoholkonzentrati-onswertes
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 3. April 2001

4 [X.], [X.]St 46, 358), ergibt sich
bei
einem
angenommenen (Indiz-)Wert
(vgl. [X.], Urteil vom 1. November
1994

5 [X.], [X.], 96, 97) von

und einer vorzunehmenden Rückrechnung zur acht Stunden [X.] Tatzeit einschließlich des Sicherheitszuschlags schon ein Al-koholi. Unter diesen Umständen sind die vom [X.] aufgeführten psychodiagnostischen Anzeichen einer neuen Bewer-tung zuzuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2007

2 [X.], [X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 39). Dies gilt um-so mehr als die vom [X.] festgestellte Äußerung des Angeklagten Kopf des Opfers, dass der Zeuge C.

den Geschädigten lediglich an [X.]
-
4
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sen Jacke erkannte ([X.]), eher den Schluss auf eine rauschbedingte Vorgehensweise nahe legen.

b) Überdies besorgt der [X.], dass die [X.] bei ihren Zu-messungserwägungen dem von ihr selbst zugrunde gelegten Umstand, der Angeklagte habe bis unmittelbar vor seiner Tat auf Grund des Verhaltens des

([X.]) gehandelt, nicht das genügende Ge-wicht beigemessen hat. Damit hat das Tatgericht eine dem Tatbestand des §
213, 1. Alt.
StGB mindestens ähnliche Situation beschrieben, die in die Zumessungserwägungen deutlich einzubeziehen gewesen wäre
(vgl. [X.],
Beschlüsse vom 9.
August 1988

4
StR 221/88, [X.]R StGB §
46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 4,
und vom 10. August 2004

3 [X.], StV 2004,
654,
655).

c) Angesichts der Schwere der Verletzungen des Opfers ist zwar nachvollziehbar, dass die Tat erhebliche Sanktionen zur Folge haben muss. Dies kann indes
nicht ohne weitere Begründung damit untermauert werden, dass mit einem entsprechenden Strafausspruch auch generalpräventive Zwecke erfüllt würden. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zulässig, generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzu-messung zu berücksichtigen. Allerdings dürfen dafür nur Umstände herange-zogen werden, die über die
bei der Bestimmung eines konkreten
Strafrah-mens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte
allgemeine Abschreckung hinausgehen. Dies ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (vgl. [X.], Urteil
vom
29. Januar 1992

2 StR 427/91,
[X.]R StGB § 46 Abs.
1 Generalprävention 6). Daran fehlt es hier.

5
6
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5
-

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass s-

und auch des Umstandes, dass er
regelmäßig
bis zur Trunkenheit trinkt
([X.]), sich die Frage der Anwendung von § 64 StGB erneut stellen wird. Insoweit wird § 246a StPO zu beachten sein.

[X.]Raum Schneider

Dölp Bellay

7

Meta

5 StR 113/13

11.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 5 StR 113/13 (REWIS RS 2013, 6748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6748

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5 StR 113/13

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