Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 148/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4155

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[X.] vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2007 beschlossen: 1. Soweit der Angeklagte in den [X.] und [X.] der Gründe des Urteils des [X.] vom 7. No-vember 2006 wegen Urkundenfälschung in drei Fällen bezie-hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fäl-len verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwen-digen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Ur-kundenfälschung in vier Fällen und der Untreue in 35 Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in [X.], der Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen und der Untreue in 35 Fällen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1 Soweit der Angeklagte in den [X.] und [X.] der Gründe des angefochtenen Urteils wegen Urkundenfälschung in drei Fällen bezie-hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist, hat der [X.] das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da es nach den bislang getroffenen Fest-stellungen Zweifeln unterliegt, ob insoweit von der Herstellung unechter Urkun-den oder von der Verfälschung echter Urkunden ausgegangen werden kann. 2 Die [X.] führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 3 Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Mit der [X.] entfallen die insoweit festgesetzten 16 Einzelstra-fen (insgesamt 13 Jahre und 7 Monate). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Ihr lagen 55 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von 70 Jahren und vier Monaten zugrunde. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] ohne die für die eingestellten Taten angesetzten Einzelstrafen (es verbleiben 39 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von 56 Jahren und 9 [X.] - 4 - naten) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese Strafe ist auch angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 148/07

24.04.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 148/07 (REWIS RS 2007, 4155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4155

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