Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. II ZR 202/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6610

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 202/09
Verkündet am:
17. Mai 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 15.
April 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten,
am 17.
Mai 2011 durch [X.]
[X.],
[X.]
Strohn, die Richterinnen [X.] und
Dr.
[X.] und
den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 26.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1993 mit 150.000
DM zuzüglich 5
% Agio an der Grundstücksgesellschaft B.

GbR (G.

-Fonds 11). Die [X.] -
damals noch firmierend unter G.

Gemeinnützige [X.], dann umbenannt in G.

AG und schließlich umgewandelt 1

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-

in die G.

GmbH
-
ist Gründungsgesellschafterin dieses und noch weiterer gleichartiger Fonds. Ihre Anteile wurden mehrheitlich vom [X.] gehalten.

Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen -
größtenteils im [X.] Wohnungsbau
-
zu errichten und zu vermieten. Die Differenz zwischen der Kostenmiete und der niedrigeren [X.] wurde teilweise durch Auf-wendungshilfen des [X.] ausgeglichen (sog. [X.]). [X.] Hilfen wurden in einer ersten Förderphase für 15
Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich daran eine
ebenfalls 15-jährige "[X.]" an.
Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der [X.] am 4.
Februar 2003 den Verzicht auf die [X.] für solche Bau-vorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30. Dezember 2002
endete. Darunter fiel auch der G.

-Fonds 11. Seither ist der Fonds [X.].

Der Kläger hat wegen [X.] die Feststellung verlangt, dass die [X.] verpflichtet sei, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der von ihm eingegangenen Beteiligung freizustellen, soweit diese seine Steuervorteile und die erhaltenen Ausschüttungen abzüglich der Einlage und des [X.] über-stiegen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des [X.]. Ferner hat er die Feststellung begehrt,
dass die [X.] zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].
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-
4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Prospekt stelle zwar die [X.] unzutreffend als sicher dar, während tatsächlich kein [X.] darauf bestanden habe. Die [X.] des [X.] beruhe aber nicht auf diesem Fehler. Die Kausalität werde nicht vermutet. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, die Kausalität zu beweisen. Die Aussagen der dazu vernommenen Zeugen reichten dafür nicht aus.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Kläger von der [X.]n bei Vertragsschluss nicht zutreffend über die Risiken der Anlage unterrichtet worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine [X.] von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nach-teile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1980
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II
ZR
60/80, [X.]Z
79, 337, 344; Urteil vom 7.
April 2003 -
II
ZR
160/02, WM
2003, 1086, 1088; Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR
15/08, ZIP
2010, 176 Rn.
18). Das ist hier -
wie das Berufungsge-richt in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt und der Senat für den G.

-Fonds 11 auch schon bestätigt hat (Urteil vom 22. März 2010 5
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II
ZR
66/08, [X.], 1030 Rn.
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ff.)
-
durch den verwendeten Prospekt nicht geschehen.
a)
Ein [X.] liegt danach noch nicht in der Angabe, die Gesell-schafter würden für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligungsquote haften. Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Umfang dieser quotalen Haftung werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermö-gen zwingend gemindert (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2010 -
II
ZR
66/08, ZIP
2010, 1030 Rn.
10).
b)
Der Prospekt ist aber insoweit fehlerhaft, als darin der Eindruck [X.] wird, auf die [X.] bestehe ein Rechtsanspruch.
Der Prospekthinweis
Nach Ablauf des ersten Förderungszeitraumes von 15 Jahren wird gemäß Senatsbeschluss vom 14.
April 1992 (1532/92) eine [X.] für Woh

Details über die [X.] (Zuschüsse bzw. Darlehensregelung) liegen noch nicht vor.
kann -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat
-
so verstan-den werden, als sei die [X.] dem Grunde nach schon bewilligt und es müsse nur noch über das Wie der Förderung entschieden werden.
Das ist unzutreffend und wird durch den Hinweis auf S. 18 des Prospekts
[X.] wäre bei Verletzung der Förderungsbestimmungen denkbar bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Staates (vgl. Anschlussförde-rung).
ebenso wenig richtig gestellt wie durch den allgemeinen Hinweis auf S.
34 des Prospekts:
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-

Auch können prospektierte Ergebnisse, z.B. [richtig: durch] Änderungen von Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs-
oder Verwaltungspraxis, beein-flusst werden.
Die [X.] war ein für die Rentabilität des Fonds [X.] Umstand. Daran ändert die Tatsache nichts, dass nur 11 der insgesamt 65 Wohnungen davon betroffen waren. Die [X.] hat selbst vorgetragen, dass ohne [X.] "kein Investor dieser Welt" auch nur eine einzige Wohnung in [X.] in diesem Marktsegment gebaut hätte, weil nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung die dann noch verbleibende Kostenmiete für [X.] dieses Marktsegments nicht zu erzielen gewesen wäre.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] sei für die [X.] des
[X.]
nicht ursächlich geworden, hält der revisions-rechtlichen Prüfung aber nicht stand.
a)
Das Berufungsgericht verkennt im Ansatz nicht, dass eine fehlerhafte Aufklärung schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentschei-dung ist (st. Rspr., siehe etwa
[X.], Urteil vom 22. März 2010 -
II
ZR
66/08, ZIP
2010, 1030 Rn. 17 m.w.[X.]). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhal-tens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und [X.] darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt inves-tieren will oder nicht ([X.], Urteil vom 5. Juli 1993 -
II
ZR
194/92, [X.]Z
123, 106, 112
ff.).
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Kausali-tätsvermutung greife hier nicht ein, weil der Kläger bei einer zutreffenden Auf-klärung in einen [X.] gekommen wäre; denn es habe nicht nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben.
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Bei Immobilien, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht, ist das Bestehen von [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht geeignet, die auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung zu entkräften. Von einem Immobilienfonds erwartet der durchschnittliche Anleger [X.]. Deshalb verbietet sich bei einer derartigen Anlageform im Regelfall die An-nahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage ab-trägliche Umstände hätte bei dem [X.] allein schon deshalb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen "Entscheidungs-konflikt" begründet
([X.], Urteil vom 2.
März 2009 -
II
ZR
266/07, ZIP
2009, 764 Rn.
6; Urteil vom 9.
Februar 2006 -
III
ZR
20/05, ZIP
2006, 568 Rn.
24). [X.] ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Anleger bei richtiger Aufklä-rung dem Fonds nicht beigetreten wäre. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht
([X.], Urteil vom 13.
Juli 2004 -
XI
ZR
178/03, [X.]Z
160, 58, 66
f.; s. aber [X.], Urteil vom 12.
Mai 2009 -
XI
ZR
586/07, ZIP
2009, 1264 Rn.
22 zur grundsätzlich [X.]), zu denen die Investition in einen
Immobilienfonds jedoch in aller Regel nicht gehört ([X.], Urteil vom 9.
Februar 2006 -
III
ZR
20/05, ZIP
2006, 568 Rn.
24; Urteil vom 22.
März 2010 -
II
ZR
66/08, [X.], 1030 Rn. 19).
b)
Danach wird hier die Kausalität des [X.]s für die [X.] vermutet. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Unge-wissheit der [X.] wäre es für einen durchschnittlichen Anlagein-teressenten durchaus vernünftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu [X.]. Unabhängig von der [X.] konnte der Anleger mit der Anla-18
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ge zwar Steuern sparen. Er riskierte aber, dass der Fonds bei Ausbleiben der [X.] nach 15 Jahren insolvent würde und damit das investierte Kapital verloren wäre. Dem standen keine adäquaten Gewinnchancen gegen-über. Nach der "Liquiditäts-
und Prognoserechnung" des Prospekts konnte der Anleger bei normaler Förderung jährlich mit einer Ausschüttung i.H.v. 1.500
DM pro 100.000
DM Anlagesumme rechnen, das sind 1,43
% des eingesetzten [X.] einschließlich des [X.]. Er hätte zwar unter Hinzurechnung der [X.] mehr als seine Einlage verdient gehabt. Von außergewöhnlich hohen Gewinnchancen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 -
XI
ZR
178/03, [X.]Z
160, 58, 66
f.) kann indes keine Rede sein.
Ob das Risiko, die [X.] werde nicht bewilligt, im Zeitpunkt der Anlageentscheidung als gering einzustufen war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ist ohne Bedeutung. Der Umstand, dass auf die Anschluss-förderung kein Rechtsanspruch bestand, stellte die Überlebensfähigkeit des Fonds grundsätzlich in Frage. Das Recht des Anlegers, das Für und [X.] selbst abzuwägen und seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, wird in diesen Fällen auch durch unzutreffende Informationen über Um-stände, für deren Eintritt eine nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht, beein-trächtigt.
c)
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die [X.] nicht widerlegt.
Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der [X.] darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis un-beachtet gelassen hätte. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch dieses weitere Risiko nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein 20
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solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahl-reiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch [X.] zu übernehmen.
Auch die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Kausalitätsvermutung nicht zu erschüttern vermocht. Das Berufungsgericht hat angenommen, damit sei die Kausalität nicht bewiesen. Das reicht nicht aus, um die gegenteilige Vermutung zu entkräften.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§
561 ZPO).
1.
Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt trifft die [X.] an der unrichtigen Darstellung in dem Prospekt ein Verschulden.
Das Verschulden wird in den Fällen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nach §
280 Abs.
1 Satz
2 BGB vermutet. Zu der Frage, ob [X.] Vermutung widerlegt ist, hat das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellungen getroffen.
Dazu würde ein Rechtsirrtum der Geschäftsführer der [X.]n über die Verbindlichkeit der [X.] nicht ausreichen. Denn ein Rechtsirrtum entschuldigt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2006 -
VIII
ZR
102/06, NJW
2007, 428
Rn.
25 m.w.[X.]). Insoweit kann sich die [X.] nicht darauf berufen, dass das Ober-verwaltungsgericht [X.] in einem Beschluss vom 24.
Juli 2003 (DVBl
2003, 1333) dem [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, 23
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-

der [X.]n bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens über die [X.] eine entsprechende finanzielle Hilfe zu gewähren. Denn diese Entscheidung beruhte auf einer bloß summarischen Prüfung der Rechtslage. Demgegenüber
hat das [X.] in seinem Urteil vom 11.
Mai 2006 zu der streitigen [X.] ausgeführt, ein Subventionsempfän-ger müsse grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Ände-rungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt [X.] oder ganz wegfielen (NVwZ 2008, 1184 Rn. 57 f.).
2.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
Die durch die Neufassung der §§
195,
199
BGB
zum 1.
Januar 2002 auf drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners [X.] hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte, längstens auf zehn [X.] verkürzte Verjährungsfrist (Art.
229
§
6
Abs.
4
EGBGB)
war bei Einreichung der Klage im Jahr
2006 nicht abgelaufen und wurde durch die demnächst er-folgte Zustellung im Jahr 2007 gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB, §
167 ZPO ge-hemmt. Denn die Entscheidung des [X.]s, die [X.] einzustellen, datiert von Februar 2003. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des
[X.] von dem [X.] hat die [X.] nicht dargetan.
IV.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Die [X.] hat für ihre Behauptung, der [X.] sei nicht ur-sächlich für die Anlageentscheidung gewesen, Beweis durch Parteivernehmung des [X.] angetreten. Diesem Beweisantritt wird das Berufungsgericht nach-zugehen haben.
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-

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein [X.] -
wie ein Zahlungsanspruch
-
nach Grund und Höhe bezeichnet sein muss. Soweit der Gläubiger das nicht kann, ist ein Freistellungsantrag un-zulässig und stattdessen auf Feststellung zu klagen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2010 -
II
ZR
66/08, ZIP
2010, 1030 Rn.
33 m.w.[X.]).

[X.]

Strohn

[X.]

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 -
36 O 26/07 -

KG, Entscheidung vom 08.07.2009 -
26 [X.] -

32

Meta

II ZR 202/09

17.05.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. II ZR 202/09 (REWIS RS 2011, 6610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6610

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II ZR 202/09

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