Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 1 StR 91/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4903

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/08 vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Raubes u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. März 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2007 werden mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass Nummer VII der Urteilsformel im Hinblick auf die Entscheidung [X.], Urt. vom 7. Februar 2008 - 4 [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Boetticher [X.]

Elf

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1 StR 91/08

18.03.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 1 StR 91/08 (REWIS RS 2008, 4903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4903

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