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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/08 vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Raubes u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. März 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2007 werden mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass Nummer VII der Urteilsformel im Hinblick auf die Entscheidung [X.], Urt. vom 7. Februar 2008 - 4 [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Boetticher [X.]
Elf
Meta
18.03.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 1 StR 91/08 (REWIS RS 2008, 4903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4903
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