Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 10/17 R

10. Senat | REWIS RS 2018, 454

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensberechnung - nichtselbständige Tätigkeit - Abzüge für Sozialabgaben - Änderung von Abzugsmerkmalen - Vergleichsbetrachtung der jeweiligen Geltungsdauer - überwiegende Zahl der Monate des Bemessungszeitraums - Berücksichtigung einer teilweisen Geltung in "gemischten Monaten"


Leitsatz

Ein Abzugsmerkmal für Sozialabgaben ist bei den für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Monaten im Bemessungszeitraum auch dann zu berücksichtigen, wenn es ausweislich des Entgeltnachweises des Arbeitgebers in einem Monat nur teilweise gegolten hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 24. Juli 2017 und des [X.] vom 18. Mai 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt.

2

Der Kläger war in Vollzeit bei der [X.] zunächst als [X.] Berufsschullehrer und ab dem 11.9.2013 als beamtete Lehrkraft erwerbstätig.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag Elterngeld wegen der Betreuung und Erziehung seiner am 28.3.2014 geborenen Tochter für den siebten bis elften Lebensmonat in Höhe von jeweils 1355,67 Euro unter dem Vorbehalt des Widerrufs (Bescheid vom 28.4.2014). Als Bemessungszeitraum zog er die Monate März 2013 bis Februar 2014 heran. Ausgehend von den für diese Monate vom Kläger vorgelegten Entgeltnachweisen seiner Arbeitgeberin errechnete der Beklagte ein monatliches "[X.]" von 3621,79 Euro. Unter Berücksichtigung der Abzüge für Steuern von 758,07 Euro und Sozialabgaben von 778,07 Euro setzte er das "[X.]" auf 2085,65 Euro fest, auf das er als Ersatzrate den Prozentsatz von 65 Prozent anwendete.

4

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Unter Hinweis auf seine Verbeamtung zum 11.9.2013 rügte er den Abzug für Sozialabgaben bei der Berechnung des [X.]. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück. Der Abzug von Sozialabgaben habe einheitlich für den gesamten Bemessungszeitraum zu erfolgen, weil in den Monaten März bis August 2013 und vom 1.9. bis [X.] - also in der überwiegenden Anzahl der Monate im Bemessungszeitraum (6 Monate und 10 Tage zu 5 Monaten und 20 Tagen) - Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien (Widerspruchsbescheid vom 28.5.2014).

5

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs für Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten vorgeburtlichen Einkommen zu zahlen (Urteil vom 18.5.2015). Das L[X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal habe lediglich in sechs ganzen Monaten und damit nicht in der überwiegenden Zahl der zwölf Monate des [X.] gegolten. Für eine überwiegende Geltung im Bemessungszeitraum müssten mindestens sieben ganze Monate mit einem Abzugsmerkmal vorliegen. Die nur teilweise Geltung des Abzugsmerkmals für Sozialabgaben im September 2013 reiche nicht. Unter mehreren im Einzelnen aufgezeigten [X.]en hat das Berufungsgericht diejenige für vorzugswürdig erachtet, nach der ein Abzugsmerkmal in einem Monat nur dann "gegolten" habe, wenn der betreffende Monat von Anfang bis Ende dieses Abzugsmerkmal aufweise. Als "nahezu gleichwertig" hat das L[X.] die vom [X.] vertretene [X.] erachtet, nach der es bei "gemischten" Monaten - also solchen, bei denen sich der Wechsel eines Abzugsmerkmals während des laufenden Monats vollziehe - darauf ankomme, ob innerhalb dieses Monats das betreffende Abzugsmerkmal überwiegend gegolten habe. Das Berufungsgericht hat sich für sein Ergebnis auf die Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des § 2c [X.] Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) berufen. Bei dieser Norm handele es sich um eine Härtefallregelung. Mit ihr solle [X.] abgeholfen werden, die sich daraus ergäben, dass lediglich ein einziger von insgesamt zwölf Monaten die elterngeldrechtlichen Abzüge determiniere.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c [X.] [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 ([X.] 1878). Das L[X.] habe diese Norm fehlerhaft ausgelegt, weil es den Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung verkannt habe. Vielmehr hätten die [X.] zu den Sozialabgaben wegen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des [X.] in sieben und damit in der überwiegenden Anzahl der Monate gegolten. Hierzu zähle auch der Monat September 2013. Für diesen Monat liege ein entsprechender Entgeltnachweis der Arbeitgeberin vor. Dass in diesem Monat die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal nur teilweise gegolten habe, sei unerheblich.

7

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 24. Juli 2017 und des [X.] vom 18. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene L[X.]-Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Die Urteile des [X.] und des [X.] sind aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt, weil die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal für die Sozialabgaben in der überwiegenden Zahl der Monate des [X.] (nämlich in sieben von zwölf Monaten) gegolten hat.

A. Streitgegenstand ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt, den der Beklagte mit Bescheid vom 28.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.5.2014 (§ 95 [X.]G) verneint hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]G), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 [X.] [X.]G; vgl hierzu Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]4 mwN).

B. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres Elterngeld zu. Zwar hat er für den hier streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld (dazu unter 1.). Er kann Elterngeld jedoch nicht ohne Berücksichtigung des Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt beanspruchen. Denn die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal für die Sozialabgaben hat in der überwiegenden Zahl der Monate des hier relevanten [X.] gegolten (dazu unter 2.). Umsetzungs- oder Berechnungsfehler bei der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben vom Erwerbseinkommen des [X.] im Bemessungszeitraum nach Maßgabe des § 2f Abs 1 [X.] sind nicht ersichtlich (dazu unter 3.).

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung für den siebten bis elften Lebensmonat seiner Tochter zu. Er erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 [X.] in der hier maßgeblichen vom [X.] bis 31.12.2014 geltenden Fassung des [X.] (Betreuungsgeldgesetzes) vom [X.] ([X.]). Wie in § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte der Kläger nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) im Bezugszeitraum des [X.] seinen Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit der von ihm selbst betreuten und zu erziehenden Tochter und übte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit aus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt, weil die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal für die Sozialabgaben gemäß § 2c [X.] [X.] in sieben und damit in der überwiegenden Zahl der zwölf Monate des hier maßgeblichen [X.] gegolten hat (dazu unter a). Dass die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal im siebten Monat (hier: September 2013) des [X.] nicht ganz, sondern nur teilweise gegolten hat, steht dessen Berücksichtigung bei der Bestimmung der Geltung in der "überwiegenden Zahl der Monate des [X.]" nicht entgegen (dazu unter b).

Gemäß § 2 [X.] und 2 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des [X.] vom 10.9.2012 ([X.] 1878) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach § 2c [X.] [X.] bei der Bemessung des [X.] der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des [X.], vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f [X.]. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b [X.] [X.] die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Die konkrete Ersatzrate für das darin erzielte Einkommen ergibt sich aus § 2 Abs 2 [X.]; im Fall des [X.] beträgt sie nach § 2 Abs 2 [X.] [X.] 65 Prozent.

Danach sind für die Berechnung der Höhe des Elterngeldanspruchs des [X.] ausgehend von der Geburt seiner Tochter am 28.3.2014 seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Bemessungszeitraum vom März 2013 bis Februar 2014 maßgeblich. Grundlage für die Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate des [X.] erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs 2 [X.] in der oben genannten Fassung des [X.]).

a) Die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f [X.] erforderlichen [X.] für Steuern und Sozialabgaben richtet sich nach § 2c Abs 3 [X.] in der oben genannten Fassung des [X.] Die Bestimmung lautet wie folgt:

"Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen [X.] für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des [X.] eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des [X.] gegolten hat."

Seit 1.1.2015 gilt nach § 2c [X.] [X.] - eingefügt durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] vom 18.12.2014 ([X.] 2325) - die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen auch bei der Ermittlung der [X.] für Steuern und Sozialabgaben.

Hiernach sind nach § 2c [X.] [X.] Grundlage und damit zugleich Ausgangspunkt der Ermittlung der [X.] für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers, die im letzten Monat des maßgeblichen [X.] erstellt wurde. Das Abstellen auf die Entgeltdaten im letzten Monat des [X.] mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit dient der Vereinfachung des [X.] (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]). Im hier vorliegenden Fall war der letzte Monat im Bemessungszeitraum der Monat Februar 2014. In diesem Monat hat der Kläger als Beamter sozialversicherungsfreie Einkünfte erzielt. Demzufolge weist der [X.] für diesen Monat beim Gehalt keinen Abzug für Sozialabgaben auf.

Der in § 2c [X.] [X.] normierte Grundsatz des Vorrangs der Angabe in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers im letzten Monat des [X.] bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden [X.] für Steuern und Sozialabgaben wird jedoch durch § 2c [X.] [X.] durchbrochen. Diese Norm regelt den Fall, in dem sich ausgehend von dem nach § 2c [X.] [X.] maßgeblichen Abzugsmerkmal innerhalb des [X.] ein Abzugsmerkmal geändert hat. In diesem Fall ist das von der Angabe nach § 2c [X.] [X.] abweichende Abzugsmerkmal maßgeblich, wenn es in der "überwiegenden Zahl der Monate des [X.]" gegolten hat. Dies ist in der hier vorliegenden Konstellation der einmaligen Änderung eines [X.] im Bemessungszeitraum stets zu bejahen, wenn das abweichende Abzugsmerkmal ausweislich der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitsgebers bezogen auf die in den Bemessungszeitraum fallenden Monate länger (also in mehr Monaten) gegolten hat als das nach § 2c [X.] [X.] maßgebliche Abzugsmerkmal im letzten Monat des einschlägigen [X.] (zum mehrmaligen Wechsel eines [X.] im Bemessungszeitraum siehe beim [X.] Revisionsverfahren unter [X.] 10 EG 8/17 R).

Dieses Verständnis vom Norminhalt des § 2c Abs 3 [X.] ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik (dazu unter aa) sowie dem Sinn und Zweck der Norm, wie er insbesondere in ihrer Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt (dazu unter [X.]). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Berechnung des [X.] die Voraussetzungen des § 2c [X.] [X.] vorliegen. Denn aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des [X.] hat das Abzugsmerkmal für Sozialabgaben in der überwiegenden Zahl der Monate des hier maßgeblichen [X.] gegolten (dazu unter cc).

aa) Aus dem Wortlaut des § 2c [X.] [X.] ergibt sich, dass bei der Änderung einer Angabe zu einem Abzugsmerkmal für Steuern und Sozialabgaben innerhalb des [X.] eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen ist. Der Bemessungszeitraum ist dabei die maßgebliche Bezugsgröße, um zu bestimmen, wann ein Abzugsmerkmal überwiegend gegolten hat. Dies folgt aus dem Wortsinn der unmittelbaren tatbestandlichen Verknüpfung der Formulierung "überwiegende Zahl der Monate" mit dem Begriff "des [X.]". Daraus erschließt sich zugleich, dass § 2c [X.] [X.] gesetzessystematisch für die Bestimmung des maßgeblichen [X.] für Steuern und Sozialabgaben eine Ausnahme zu § 2c [X.] [X.] nur für den Fall der Geltung eines abweichenden [X.] in der überwiegenden Zahl der Monate des [X.] zulässt.

Vergleichsmaßstab für das grundsätzlich nach § 2c [X.] [X.] maßgebliche Abzugsmerkmal im letzten Monat des [X.] ist das abweichende frühere Abzugsmerkmal bezogen auf seine Geltung in den Monaten des [X.]. Zu vergleichen sind also die monatliche Geltungsdauer des grundsätzlich nach § 2c [X.] [X.] maßgeblichen [X.] mit derjenigen eines abweichenden früheren [X.]. Das abweichende frühere Abzugsmerkmal hat in der "überwiegenden Zahl der Monate des [X.] gegolten", wenn es nach den Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers in mehr Monaten des [X.] Geltung hatte als das nach § 2c [X.] [X.] maßgebliche Abzugsmerkmal. Dieses Verständnis von "überwiegend" entspricht im vorliegenden Kontext auch dem allgemeinen Bedeutungsgehalt dieses Wortes (vgl [X.], [X.], unter dem Stichwort "überwiegend"). Deshalb ist bei einer einmaligen Änderung eines [X.] im Bemessungszeitraum das abweichende frühere Abzugsmerkmal immer dann über § 2c [X.] [X.] heranzuziehen, wenn es ausweislich der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers in mehr als der Hälfte der Monate des [X.] gegolten hat - also im Regelfall in mindestens sieben von den zwölf Monaten des [X.] (vgl Schnell in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl 2018, § 2c [X.] Rd[X.]5; [X.] in [X.]/Mandalka, [X.], 6. Aufl 2018, § 2c RdNr 8).

Geltung in der überwiegenden Zahl der Monate bedeutet bei der im Rahmen des § 2c [X.] [X.] vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung aber nicht notwendigerweise Geltung in mehr als der Hälfte der Monate des [X.], also nicht stets Geltung in sieben von den zwölf Monaten des [X.] (vgl ebenso die Richtlinien des [X.], Frauen und Jugend <[X.]> zum [X.], Stand: 2/2018, [X.] ; zu deren Rechtscharakter s Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 4/12 R - [X.]-7837 § 1 [X.] Rd[X.]7). Denn sowohl die Anwendung der Regelung des § 2c [X.] [X.] als auch die Bestimmung in § 2c [X.] [X.] setzen schon nach ihrem Wortlaut als "Grundlage der Ermittlung der nach §§ 2e und 2f erforderlichen [X.] für Steuern und Sozialabgaben" voraus, dass in den Monaten, die in den Bemessungszeitraum fallen, in Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Arbeitgeber ausgewiesenen "Einnahmen nach Absatz 1" - also Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit - erzielt wurden. Monate ohne entsprechend dokumentierte Einnahmen werden daher bei der Ermittlung der [X.] und deren Maßgeblichkeit im Rahmen der Vergleichsbetrachtung nach § 2c [X.] [X.] nicht mitgezählt (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]; Richtlinien des [X.] zum [X.], Stand: 2/2018, [X.] ; Schnell in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl 2018, § 2c [X.] Rd[X.]5). Die Summe der im Bemessungszeitraum nach § 2c [X.] [X.] zu vergleichenden Monate kann daher - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - von (regelmäßig) zwölf im Einzelfall auch nach unten abweichen. [X.] die [X.] nach den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers in der gleichen Zahl der Monate des [X.] und kann somit ein Überwiegen eines [X.] nicht festgestellt werden, wird das Abzugsmerkmal zugrunde gelegt, das ausweislich der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers im letzten Monat des [X.] galt, also das Abzugsmerkmal nach § 2c [X.] [X.] (ebenso die Richtlinien des [X.] zum [X.], Stand: 2/2018, [X.] ; Schnell in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl 2018, § 2c [X.] Rd[X.]5; [X.], jurisPR-[X.] 2/2015, [X.], [X.]). Die Ausnahmeregelung des § 2c [X.] [X.] findet dann keine Anwendung.

[X.]) Das vom Senat schon aus dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Verhältnis zu § 2c [X.] [X.] abgeleitete Verständnis vom Norminhalt des § 2c [X.] [X.] wird nicht durch die vom [X.] vorgenommenen teleologischen Erwägungen zu dieser Bestimmung widerlegt.

Der Gesetzgeber hat mit dem zum [X.] in [X.] getretenen Gesetz zur Vereinfachung des [X.] vom 10.9.2012 ([X.] 1878) ua die Neuregelung des § 2c [X.] eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren sind (§ 27 Abs 1 [X.] idF des vorgenannten [X.]). Ziel des Gesetzes war - wie bereits in seinem Namen zum Ausdruck kommt - die "erhebliche Vereinfachung" des [X.], insbesondere im Hinblick auf die vom Gesetzgeber als zu aufwendig erachtete Einkommensermittlung nach der zuvor geltenden Rechtslage (vgl Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/1221 [X.]; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]). Eine erhebliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwands bzw Erleichterung der Einkommensermittlung sollte durch Pauschalierung von Steuern und Abgaben erreicht werden (vgl Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/1221 [X.]). Während der Abzug von Werbungskosten seinerzeit bereits in pauschalierter Form erfolgte (§ 9a [X.]a Einkommensteuergesetz), wurde der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anteilig für den jeweiligen Monat ermittelt. Diese monatsbezogene Ermittlung der Entgeltdaten erfolgte im Regelfall auf der Grundlage der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers (vgl § 2 Abs 7 S 4 [X.] in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung; zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.] s Grösslein-Weiß in [X.]/[X.], [X.], [X.], § 2c [X.] Rd[X.], Stand: Einzelkommentierung Juli 2018).

Während der Entwurf des Bundesrates zu der Neuregelung in § 2c [X.] keine weitere Begründung enthält, findet sich in der Beschlussempfehlung und im Bericht des [X.], Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.] (BT-Drucks 17/9841 [X.]) zu [X.] von § 2c Abs 3 [X.] noch die Anmerkung, dass das Abstellen auf die Entgeltdaten im letzten Monat des [X.] der Verwaltungsvereinfachung dienen soll. Zu [X.] ist dort nur die - im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederholende - Verlautbarung enthalten, dass [X.] Fälle regele, in denen sich eine Angabe nach [X.] innerhalb des [X.] geändert habe. In diesen Fällen sei die abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des [X.] gegolten habe. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Angabe in der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung gelte, wenn die abweichende Angabe und die Angabe in der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung des maßgeblichen [X.] in gleichem Umfang gegolten haben. Abschließend finden sich noch die Hinweise, dass Monate ohne lohnsteuerpflichtige Einnahmen nicht zu berücksichtigen seien, und dass in Fällen, in denen der erste und der letzte Bemessungsmonat mit Einnahmen nach § 2c [X.] jeweils die gleichen Angaben enthielten, im Verwaltungsvollzug grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass die jeweilige Angabe unverändert geblieben sei.

Das vom [X.] für seine Rechtsansicht, dass für eine überwiegende Geltung im Bemessungszeitraum "mindestens sieben ganze Monate" des mit dem von § 2c [X.] [X.] abweichenden früheren [X.] "vorliegen" müssten, herangezogene Argument der Verwaltungsvereinfachung vermag nicht zu überzeugen. Nach dieser vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung müssten von der Elterngeldbehörde zur Überprüfung einer Änderung in den Angaben zu den [X.]n zwar grundsätzlich nur die letzten sechs Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers kontrolliert werden. Enthielten sie kein von dem für den letzten Monat des [X.] mitgeteilten Abzugsmerkmal abweichendes Abzugsmerkmal, stünde fest, dass die Angabe zu dem Abzugsmerkmal in der letzten Entgeltbescheinigung maßgeblich sei. Die Frage, wann eine abweichende Angabe zu einem Abzugsmerkmal in der überwiegenden Mehrzahl der Monate des [X.] gegolten hat und damit die Ausnahme des § 2c [X.] [X.] einschlägig sein soll, lässt sich aber mit dem Verweis auf eine solche "Vereinfachung" nicht überzeugend beantworten. Selbst wenn ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien in Fällen, in denen der erste und der letzte Bemessungsmonat mit Einnahmen nach § 2c [X.] jeweils die gleichen Angaben zu einem Abzugsmerkmal enthalten, im Verwaltungsvollzug davon ausgegangen werden kann, dass die jeweilige Angabe unverändert geblieben ist (ebenso die Richtlinien des [X.] zum [X.], Stand: 2/2018, [X.] ), muss der Sachbearbeiter der Elterngeldbehörde - unabhängig davon, dass der vorgenannte ([X.] aus der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat (vgl Schnell in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl 2018, § 2c [X.] Rd[X.]7) - schon aus anderem Grund stets sämtliche für die Monate des [X.] einschlägigen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen durchsehen. Denn aus diesen ergeben sich nicht nur die für die Elterngeldberechnung maßgeblichen [X.] für Sozialabgaben und Steuern. Sollte das Berufungsgericht diesbezüglich nur auf die Feststellung der [X.] abzielen wollen, so vermag der Unterschied, ob der Sachbearbeiter für deren Ermittlung im Rahmen des § 2c Abs 3 [X.] sechs oder sieben und mehr Lohn- und Gehaltsbescheinigungen eines (lediglich) zwölfmonatigen [X.] auszuwerten hat, jedenfalls unter dem Aspekt einer Vereinfachung des [X.] nicht nachhaltig durchzuschlagen.

Sofern das [X.] das Leitmotiv für die Regelung des § 2c [X.] [X.] darin zu erkennen glaubt, "Härten für die Betroffenen ab(zu)federn", um "Unbilligkeiten“ abzuhelfen, die sich daraus ergäben, dass lediglich ein einziger von insgesamt zwölf Monaten die elterngeldrechtlichen Abzüge determiniere, vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Die Vorinstanz räumt selbst ein, dass der von ihm ausgemachte - vermeintliche - "Beweggrund des Gesetzgebers für die Schaffung der Härteregelung" - im hier vorliegenden Fall "keine Projektion" - finde. Für eine solche Motivation des Gesetzgebers ergeben sich auch aus den oben wiedergegebenen einschlägigen Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte.

Vielmehr ist zum Verständnis des weiteren [X.] dieser Norm eher das übergeordnete Ziel des [X.] heranzuziehen, welches darin besteht, "das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen", weswegen bei der Bemessung des [X.] "die Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des letzten wirtschaftlichen [X.]erzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben" (so Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] RdNr 35).

Dem Ziel einer möglichst realitätsgerechten A[X.]ildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse trägt § 2c Abs 3 [X.] in [X.] insoweit Rechnung, indem bei der Berücksichtigung des [X.] im Fall seiner Änderung im Bemessungszeitraum auf dasjenige abgestellt wird, das durch seine Geltung in der überwiegenden Zahl von Monaten den Bemessungszeitraum wesentlich geprägt hat, um so ein annähernd zutreffendes verfügbares vorgeburtliches Einkommen zu ermitteln (vgl auch [X.], jurisPR-[X.] 2/2015, [X.], [X.]).

Ist aber das leitende Motiv für § 2c [X.] [X.], in Ergänzung zu dem im Wesentlichen nur der Verwaltungsvereinfachung dienenden § 2 [X.] [X.] eine Regelung zu schaffen, die in Abweichung vom Abzugsmerkmal aus der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung des [X.] bei überwiegender Geltung ein anderes für maßgeblich erklärt, weil ein Rückgriff auf das letzte Abzugsmerkmal nicht geeignet erscheint, um unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ein möglichst realistisches Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zu schaffen, sollen dadurch keine "Härtefälle" ausgeglichen werden. Denn erfolgt der Übergang vom ungünstigen zum günstigeren Abzugsmerkmal kurz vor Ende des [X.] ist nach § 2c [X.] [X.] das ungünstige frühere Abzugsmerkmal maßgeblich. Dies ist aber konsequent und folgerichtig, weil aufgrund der längeren Geltung seine Anwendung die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum realistischer a[X.]ildet. In einem solchen Fall kann schon rein begrifflich nicht von einem "Härtefall" gesprochen werden. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall eines Wechsels vom günstigen zum ungünstigen Abzugsmerkmal kurz vor dem Ende des [X.]. Denn dann wäre das günstige Abzugsmerkmal alleinige Grundlage der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.

Etwaige denkbare "Härtefälle" bei einem "knappen" Überwiegen der Geltung eines ungünstigen [X.] iS des § 2c [X.] [X.] und der dadurch bedingten Ermittlung der Abgaben für Steuern und Sozialabgaben im Bemessungszeitraum nach § 2f Abs 1 [X.] allein auf der Grundlage des ungünstigen [X.] sind hinzunehmen. Die mit dieser Generalisierung und Pauschalierung bei der Ermittlung der Abgaben für Steuern und Sozialabgaben verbundene finanzielle Härte wiegt für die insoweit von ihr Betroffenen nicht unzumutbar schwer (zur Reichweite der Befugnis des Gesetzgebers im Elterngeldrecht zur Verwendung von generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Verwaltung s Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 4/16 R - B[X.]E 123, 276 = [X.]-7837 § 2f [X.], Rd[X.]9 mwN). Sie werden dadurch nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern erhalten ausgehend von den in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihrer Arbeitgeber dokumentierten Entgeltangaben und ihrer sich darin widerspiegelnden vorgeburtlichen Einkommensituation Elterngeld nur in geringerer Höhe. Insgesamt stehen die mit dieser Generalisierung und Pauschalierung verbundenen Vorteile der Vereinfachung des [X.] und dessen Beschleunigung bei der Bestimmung der [X.] für Steuern und Sozialabgaben in einem angemessenen Verhältnis zu den für den betroffenen Personenkreis daraus im Einzelfall möglicherweise folgenden finanziellen Nachteilen.

cc) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten die vorgenannten Maßstäbe, dass bei der Berechnung des [X.] die Voraussetzungen des § 2c [X.] [X.] vorliegen. Denn aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des [X.] hat das Abzugsmerkmal für Sozialabgaben in der überwiegenden Zahl der Monate des hier maßgeblichen [X.] gegolten.

Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat der Kläger im Bemessungszeitraum März 2013 bis Februar 2014 sowohl Einkünfte als Angestellter als auch als Beamter erzielt, und zwar von März 2013 bis zum [X.] sozialversicherungspflichtige Einkünfte als Angestellter (6 Monate und 10 Tage) und vom 11.9.2013 bis Februar 2014 (5 Monate und 20 Tage) sozialversicherungsfreie Einkünfte als Beamter.

Obwohl das Berufungsgericht nicht explizit festgestellt hat, wie viele [X.]e im hier maßgeblichen Bemessungszeitraum von der Arbeitgeberin des [X.] im Einzelnen erstellt worden sind, lässt sich den tatsächlichen Feststellungen des [X.] mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die für die Monate März bis September 2013 erstellten [X.]e der Arbeitgeberin aufgrund der [X.] Beschäftigung jeweils [X.] für Sozialabgaben aufweisen. Keine [X.] für Sozialabgaben verzeichnen hingegen die [X.]e für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014. Ob der Arbeitgeber aufgrund des Wechsels des [X.] ab 11.9.2013 in das Beamtenverhältnis einen zweiten [X.] für den Monat September 2013 erstellt hat, der für den Zeitraum 11.9. bis 30.9.2013 wegen der Sozialversicherungsfreiheit kein Abzugsmerkmal für Sozialabgaben aufweist, hat das [X.] zwar nicht festgestellt. Der Senat brauchte die Sache aber nicht zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das [X.] zurückzuverweisen. Denn selbst wenn ein solcher zweiter [X.] der Arbeitgeberin des [X.] für den Monat September 2013 vorläge, überwöge die Zahl der Monate, in denen die [X.] für Sozialabgaben galten. Denn die [X.] für Sozialabgaben haben ausweislich der im hier maßgeblichen Bemessungszeitraum von der Arbeitgeberin des [X.] erstellten [X.]e in sieben Monaten des [X.] gegolten, wohingegen selbst beim Vorliegen eines zweiten [X.]es für den Monat September 2013 ohne Angabe eines [X.] allenfalls sechs Monate ohne Geltung des [X.] für Sozialabgaben zu verzeichnen wären.

b) Dass das Abzugsmerkmal für Sozialabgaben im siebten Monat (September 2013) des [X.] nicht ganz, sondern nur teilweise (vom 1.9 bis [X.]) gegolten hat, steht dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 2c [X.] [X.] bei der Bestimmung der Geltung in der "überwiegenden Zahl der Monate des [X.]" nicht entgegen. Denn die Geltung für diesen Monat lässt sich nicht negieren und bei der Vergleichsbetrachtung nach § 2c [X.] [X.] ausblenden. Damit zählt auch dieser Monat als ein Monat mit Geltung des [X.] für Sozialabgaben. Dieses Auslegungsergebnis des Senats zur Geltung eines [X.] gemäß § 2c [X.] [X.] ergibt sich aus der Interpretation des Wortlauts (dazu unter aa), der Gesetzessystematik (dazu unter [X.]) sowie Sinn und Zweck der Norm (dazu unter cc).

aa) Nach dem Wortlaut des § 2 [X.] [X.] ist die von [X.] abweichende Angabe zu einem Abzugsmerkmal in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen nur dann für die Elterngeldberechnung heranzuziehen, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des [X.] "gegolten" hat. Danach hat der Gesetzgeber bezüglich der (Gesamt-)[X.]er der Geltung der abweichenden Angabe im Bemessungszeitraum nicht auf die "überwiegende Zeit" abgestellt, was im Hinblick auf eine Vereinfachung des [X.] im Elterngeldrecht auch denkbar gewesen wäre. Vielmehr hat er mit der Maßgeblichkeit der Geltung in der "überwiegenden Zahl der Monate" - wie oben unter 2a) bereits dargestellt - eine rein monatsbezogene Betrachtungsweise gewählt. Damit scheidet eine tage- oder wochenweise Bestimmung des "[X.]" der Geltung des abweichenden [X.] im Bemessungszeitraum bereits auf [X.] der wörtlichen Auslegung aus. Maßgebliche Bestimmungsgröße und [X.] im Rahmen des § 2c [X.] [X.] ist vielmehr allein der Monat, in dem das jeweilige Abzugsmerkmal gegolten hat.

Zu berücksichtigen sind nach dem Wortlaut des § 2c [X.] [X.] nur die "Monate des [X.]", in denen zuvor die gegenüber [X.] abweichende Angabe zu einem Abzugsmerkmal gegolten hat. Einbezogen werden dürfen (und müssen) in diese Vergleichsbetrachtung daher ausschließlich die im Bemessungszeitraum fallenden Monate. Überwiegt in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die Zahl der Monate mit dem abweichenden Abzugsmerkmal im Bemessungszeitraum, sind diese Monate also im Bemessungszeitraum in der Mehrzahl im Vergleich zum nach [X.] maßgeblichen Merkmal, ist - wie oben unter 2.a) ausgeführt - nach [X.] in der hier vorliegenden Fallkonstellation einer einmaligen Änderung des [X.] im Bemessungszeitraum stets das abweichende Abzugsmerkmal maßgeblich.

Weiter verlangt die Bestimmung lediglich, dass die abweichende Angabe zu einem Abzugsmerkmal im Monat "gegolten", also - rechtliche - Wirksamkeit bzw Gültigkeit entfaltet haben muss. Über die [X.]er der Geltung im jeweiligen Monat enthält die Norm keine Aussage. Dem Wortlaut ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass das abweichende Abzugsmerkmal innerhalb eines Monats überwiegend oder von Anfang bis Ende Geltung beansprucht haben muss oder dass bei "gemischten Monaten", also bei Monaten mit Geltung von zwei (oder möglicherweise auch mehr) [X.]n, nur ein Abzugsmerkmal für den betreffenden Monat gelten und der Monat insoweit nur einen "einheitlichen Status" haben kann. Auch ein [X.], dass solche "Misch-" oder "Wechselmonate" im Bemessungszeitraum im Rahmen der Vergleichsbetrachtung bei der Bestimmung der überwiegenden Zahl der Monate nicht einbezogen werden dürfen, ist nicht normiert. Zu zählen ist im Rahmen des § 2c [X.] [X.] vielmehr jeder Monat, der ausweislich der vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigung die Geltung eines von [X.] abweichenden [X.] aufweist. Auf die Geltungsdauer des [X.] kommt es hierbei nicht an. Bei der Vergleichsbetrachtung sind - wie oben unter 2.a) aufgezeigt - lediglich solche Monate nicht zu berücksichtigen bzw nicht mitzuzählen, in denen der Elterngeldberechtigte keine in Lohn- und Gehaltsbescheinigungen dokumentierten Einnahmen erzielt hat.

Ausgehend von dieser Wortlautinterpretation war eine "Geltung" des [X.] für Sozialabgaben im Fall des [X.] im Monat September 2013 - wenn auch nur teilweise - zweifelsohne gegeben. Einen entsprechenden [X.] für diesen Monat hat die Arbeitgeberin des [X.] erstellt. Danach galt aufgrund seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellter dieses Abzugsmerkmal für ihn in sieben Monaten (von März 2013 bis August 2013 jeweils ganz und im September 2013 teilweise). Kein Abzugsmerkmal für Sozialabgaben galt aufgrund seiner sozialversicherungsfreien Beschäftigung als Beamter dagegen lediglich in sechs Monaten (im September 2013 teilweise und von Oktober 2013 bis Februar 2014 jeweils ganz).

Dem steht nicht entgegen, dass sich wegen des hier im September 2013 vorliegenden "Misch- bzw Wechselmonats", in dem zunächst das Abzugsmerkmal für Sozialabgaben (1.9. bis [X.]) und später (11.9. bis 30.9.2013) kein Abzugsmerkmal für Sozialabgaben galt, bei der Addition von sieben Monaten mit Geltung von [X.]n für Sozialabgaben und sechs Monaten mit Geltung ohne [X.] für Sozialabgaben rechnerisch-numerisch die Zahl dreizehn ergibt. Denn dies bedeutet nicht, dass der Bemessungszeitraum im Rahmen des § 2c [X.] [X.] bei der Bestimmung der überwiegenden Zahl der Monate auf dreizehn Monate ausgedehnt wurde. Dieser bleibt vielmehr unverändert. Betrachtet werden auf Grundlage der vom Arbeitgeber erstellten Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen nur die zwölf Monate des einschlägigen [X.] und die dort von ihm für diesen Zeitraum mitgeteilten [X.] (hier also für die Monate März 2013 bis Februar 2014).

[X.]) Die vom Senat vertretene Ansicht wird durch die Gesetzessystematik gestützt. Die Berücksichtigung des ganzen Monats auch bei nur teilweiser Geltung eines [X.] im Rahmen der Vergleichsbetrachtung nach § 2c [X.] [X.] zur Ermittlung des maßgeblichen [X.] für Steuern und Sozialabgaben ist Folge des Monatsprinzips bei der Bemessung des [X.]. Die konsequente Umsetzung dieses Monatsprinzips erfolgt im Elterngeldrecht auch an anderen Stellen. So gilt bei der Anrechnung von zweckidentischen Leistungen auf Elterngeld eine monatsbezogene Betrachtungsweise. Nach § 4 [X.] [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des oben genannten [X.] (seit 1.1.2015: § 4 Abs 5 [X.] [X.]) kann ein Elternteil höchstens für zwölf Monate Elterngeld (seit 1.1.2015 Basiselterngeld) beziehen. Dabei gelten gemäß § 4 [X.] [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des vorgenannten Gesetzes (seit 1.1.2015: § 4 Abs 5 S 3 [X.]) die Lebensmonate des Kindes, in denen ein Elternteil nach § 3 Abs 1 [X.] bis 3 [X.] anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld (seit 1.1.2015: Basiselterngeld) bezieht. Durch diese gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten (seit 1.1.2015: Basiselterngeldbezugsmonate) werden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen, wie das nach § 3 Abs 1 [X.] [X.] anzurechnende Mutterschaftsgeld, kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung hat. Dies ist bei Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs 1 [X.]B V die Mutter. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs 2 [X.] [X.]) erfasst die Fiktion des § 4 [X.] [X.] (seit 1.1.2015: § 4 Abs 5 S 3 [X.]) selbst dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn der Mutter nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht (vgl Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 6/16 R - [X.]-7837 § 4 [X.] Rd[X.]3; Senatsurteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - [X.]-7837 § 4 [X.] Rd[X.]1; Senatsurteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - Juris Rd[X.]5).

cc) Schließlich steht der vom [X.] postulierten Nichtberücksichtigung eines [X.] bei einer nur teilweisen Geltung in einem im Bemessungszeitraum fallenden Monat bei der nach § 2c [X.] [X.] vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung auch das für das Verständnis des weiteren [X.] dieser Norm heranzuziehende übergeordnete Ziel des [X.] entgegen, das - wie oben unter 2.b) ausgeführt - darin liegt, der Elterngeldberechnung die Einkünfte zugrunde zu legen, die während des letzten wirtschaftlichen [X.]erzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Haben daher zwei voneinander abweichende [X.] in einem Monat des [X.] gegolten und insoweit jeweils das verfügbare vorgeburtliche Einkommen mitbestimmt, sind diese jeweils für den betreffenden Monat in die monatsbezogene Vergleichsbetrachtung miteinzubeziehen. Ein Negieren der Geltung des einen oder anderen [X.] kommt nicht in Betracht. Denn nur dieses Verständnis des § 2c [X.] [X.] trägt bei der vom Gesetzgeber zulässigerweise gewählten Monatsbetrachtung dazu bei, dessen weitere Zielbestimmung einer möglichst realitätsnahen A[X.]ildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen zu verwirklichen.

3. Wegen der Geltung des [X.] für Sozialabgaben aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des [X.] in der überwiegenden Anzahl der Monate im Bemessungszeitraum gemäß § 2c [X.] [X.] waren bei der Bemessung des [X.] vom Erwerbseinkommen des [X.] im Bemessungszeitraum allein auf dieser Grundlage Abzüge für Sozialabgaben nach Maßgabe des § 2f Abs 1 [X.] in der oben genannten Fassung des [X.] vorzunehmen. Umsetzungs- oder Berechnungsfehler des Beklagten im Bescheid vom 28.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.5.2014 (§ 95 [X.]G) sind hierbei nicht ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 10/17 R

13.12.2018

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

§ 2c Abs 3 S 2 BEEG, § 2c Abs 3 S 1 BEEG, § 2f BEEG vom 10.09.2012, § 2e BEEG vom 10.09.2012, § 39 EStG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 10/17 R (REWIS RS 2018, 454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 454

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