Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. III ZR 3/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3618

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil [X.] Verkündet am: 31. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 22 a) Das Besprühen des Bodens mit [X.] erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 [X.]. b) [X.] des § 22 Abs. 2 [X.] ist nicht auf Fälle be-schränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den eine Gewässerverunreinigung verursacht wird. c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 [X.]. [X.], Urteil vom 31. Mai 2007 - [X.] - [X.]

LG Offenburg - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] zu 1 gegen das Urteil des [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom [X.] 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] trägt die Beklagte zu 1. Von Rechts wegen Tatbestand Die vier Kläger nehmen die [X.] als Gesamtschuldner wegen [X.] des Grundwassers mit Herbiziden auf Schadensersatz in [X.]. Die Kläger verfügen jeweils über Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Förderung von Mineralwasser aus in [X.]

gelegenen Quellen. Sie nutzen diese teils durch Abfüllung und Veräußerung des Wassers oder Ver-wendung im eigenen Betrieb, teils im Wege der Verpachtung. 1 Die Beklagte zu 1 betreibt als Rechtsnachfolgerin der [X.] die im [X.] durch [X.] führende Eisenbahnstrecke mit dem Bahnhof [X.] . Die frühere Beklagte zu 2 war von der [X.] - 3 - waltung in zwei Rahmenverträgen für die Jahre 1980 bis 1983 und 1983 bis 1987 mit Spritzleistungen zur chemischen Aufwuchsbekämpfung auf den Stre-ckengleisen beauftragt. Die Spritzmaßnahmen erfolgten auf freier [X.]e [X.] auf dem durchgehenden Gleis des Bahnhofs [X.] durch einen [X.], der aus einer Lokomotive, einem Wohnwagen, Vorratswagen für Herbizide und Wasser sowie einem [X.] bestand. Bis Anfang 1983 stellte die [X.] vertragsgemäß den gesamten [X.] mit einem Maschinenwärter, dem Triebfahrzeugführer und dem Zugführer, während die Beklagte zu 2 das zur Bedienung erforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den [X.] bereitzustellen hatte. Ab März 1983 stellte die [X.] nur noch das Triebfahrzeug mit dem Triebfahrzeugführer, einen Zugführer, ei-nen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswagen für die Spritzmittel; die Beklagte zu 2 war in diesem Zeitraum Eigentümerin der Tank- und Kesselwa-gen einschließlich der [X.]. Im Bahnhofsbereich - mit Ausnahme des durchgehenden Gleises - führte die [X.] bis zum Jahre 1983 die Unkrautbekämpfung selbst durch. Ab 1984 übernahm diese Aufgabe ebenfalls die Beklagte zu 2 unter Einsatz eines sogenannten [X.], eines umgebauten Unimogs mit aufmontiertem [X.]. Die Bahn stellte dafür nach den Vertragsbestimmungen die Herbizide, Wasser und einen Skl([X.]. 1988 wurden von der [X.]in zahlreichen Quellen der Kläger Verunreinigungen mit den [X.] und [X.] festgestellt. Daraufhin ergingen gegen die Klägerinnen zu 1 und 3 Nutzungsuntersagungen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafel-wasserverordnung vom 1. August 1984 ([X.]) nicht mehr gegeben seien. Für die Kontaminierung des Grundwassers haben die Kläger die [X.] - 4 - maßnahmen der [X.] verantwortlich gemacht und mit der Klage Feststel-lung einer Ersatzpflicht beider für sämtliche Schäden beantragt. Das [X.] hat den Anträgen zunächst gegenüber der [X.] zu 2 durch ein rechtskräftig gewordenes Teil-Versäumnisurteil entsprochen und sodann im streitigen Verfahren auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage [X.]. Das [X.] hat deren Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der [X.] zu 1 aus § 22 Abs. 2 [X.] und führt dazu aus: 5 Die Beklagte zu 1 sei Mitinhaberin sowohl des [X.]s als auch des [X.] gewesen. Der [X.] habe in seiner Gesamtheit eine funktionelle Einheit gebildet und sei daher als einheitliche Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 [X.] anzusehen. Deren Inhaber sei neben der [X.] zu 2 auch die [X.] gewesen. Diese habe den Einsatz des [X.] finanziert und die Verfügungsgewalt über ihn dadurch ausgeübt, dass sie den Triebwagenführer gestellt habe. Außerdem habe die Bahn auch den [X.] in Gebrauch gehabt, falls man diesen als selbständige Einheit auf-zufassen hätte, selbst wenn sie ihn durch Personal der [X.] zu 2 habe 6 - 5 - bedienen lassen, und zwar, da dies gegen Entgelt geschehen sei, auf eigene Rechnung. Sie habe weiter hierüber die Verfügungsgewalt ausgeübt, weil sie durch Stellung von [X.] und Zugführer den Einsatz ermöglicht und Ort und Zeit zumindest mitbestimmt habe. Dass das Zweiwegefahrzeug gleichfalls auf Rechnung auch der [X.] betrieben worden sei, stehe angesichts des-sen, dass die Beklagte zu 2 es gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, au-ßer Frage. Die Bahn habe darüber hinaus den Einsatz des Fahrzeugs veran-lasst sowie einen Lotsen dafür gestellt und es hierdurch mit der erforderlichen Verfügungsgewalt in Gebrauch gehabt. Davon abgesehen sei die Frage, ob die [X.] Mitinha-berin des [X.] gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Denn die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, dass sich das [X.] auch so ergeben hätte, wenn erst seit 1984 die Ausbringung der Schadstoffe stattgefunden hätte, besage nicht, dass das Schadensbild nur mit einer Schadstoffausbringung seit 1984 vereinbar sei. Zumindest die in allen Brunnen vorgefundenen und für eine Nutzungsuntersagung ausreichenden Bromacil-Kontaminierungen könnten nicht von den nach Auffassung der [X.] zu 1 allein der [X.] zu 2 zuzurechnenden Bahnhofsspritzungen ab 1984 herrühren. 7 Entgegen der Ansicht der [X.] zu 1 sei ferner die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Herbizide von der [X.] bewusst und gewollt gespritzt worden seien. § 22 Abs. 2 [X.] setze nicht voraus, dass die Stoffe ohne menschliches Zutun aus der Anlage gelangt seien, sondern nur, dass sie nicht in zielgerichteter - und dann eine Haftung nach § 22 Abs. 1 [X.] auslösender - Weise in ein Gewässer gelangt seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Begriffe "Einbringen" und "Einleiten" in 8 - 6 - Absatz 2 keine andere Bedeutung hätten als in Absatz 1, und im Übrigen aus dem Bestreben des Gesetzgebers, einen umfassenden Schutz des Wassers und eine entsprechende Haftung für solche Schäden zu erzielen, die infolge einer Änderung seiner Beschaffenheit entständen. Dass die Herbizide im [X.] aber weder aufgrund eines [X.] Verhaltens noch zweckge-richtet dem Grundwasser zugeführt worden seien, habe das [X.] zutref-fend ausgeführt. Umstände, die in der Frage des Ursachenzusammenhangs eine Bindung an die Beweiswürdigung des [X.]s und die von ihm festgestellten [X.] entfallen ließen, seien - wie näher dargelegt wird - nicht ersichtlich. [X.] gelte für die Verneinung eines Mitverschuldens der Kläger. 9 I[X.] Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Wesentlichen stand. 10 1. Eine Verhaltenshaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] lehnt das [X.] im [X.] an das erstinstanzliche Urteil des [X.]s mit Recht ab. 11 a) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in ein Gewässer Stoffe ein-bringt oder einleitet oder auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die [X.], chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Das betrifft auch Verunreinigungen des Grundwassers (Senatsurteile [X.] 12 - 7 - 103, 129, 132 f.; 124, 394, 395 und vom 6. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 3203, 3204). Für die Tatbestandserfüllung genügt indes die bloße Verursa-chung nicht. Einbringen, Einleiten oder Einwirken im Sinne des § 22 Abs. 1 [X.] erfordern vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats ein auf die Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Verhalten. Ein haftungsbegründendes Handeln liegt demnach erst bei [X.] (oder Unterlassen) vor, das nach seiner objektiven Eignung darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser gelangen, wobei ein funktioneller Zusammenhang mit einer Gewässerbenutzung vorliegen muss. Das ist regelmäßig nur der Fall bei Handlungen, die unmittelbar auf ein Gewässer einwirken, nicht auch bei [X.], die lediglich mittelbar die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen ([X.] 124, 394, 396 f.; ebenso wohl [X.], Öffentliches und privates Wasser-recht, 3. Aufl. 2004, Rn. 1102; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2003, § 22 Rn. 7; Schwendner in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] und [X.], Stand Dezember 2004, § 22 [X.] Rn. 18). b) Diese Voraussetzungen sind beim Besprühen des Bodens mit Pflan-zenschutzmitteln im üblichen Umfang grundsätzlich ebenso wenig gegeben wie beim [X.] von [X.] im Zuge des winterlichen Straßendienstes (hierzu [X.] 124, 394, 398 f.). Unkrautbekämpfungsmaßnahmen zielen regelmäßig objektiv nicht darauf ab, dass die Herbizide in das Grundwasser gelangen; sie sollen allein die oberen Bodenschichten mit dem darin befindlichen Wurzelwerk erreichen. Ob und wann sie trotzdem in das Grundwasser sickern oder mit dem Nie[X.]chlagswasser in oberirdische Gewässer gespült werden, ist zunächst ungewiss. Eine unmittelbar auf ein Gewässer bezogene Einwirkung lässt sich unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründen, dass man, wie es die Kläger im Berufungsverfahren vertreten haben (so etwa auch [X.] NVwZ-RR 2002, 376, 377; vgl. auch [X.] 58, 300, 303; BVerwGE 27, 176, 13 - 8 - 178), sämtliches unter der Erdoberfläche befindliche [X.] zum [X.] zählt. Jedenfalls für den heutigen Rechtszustand ergibt sich aus der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] (in der Fassung des [X.] vom 18. Juni 2002, [X.] I S. 1914, 2711) enthaltenen Legaldefinition, dass auf der Erdoberfläche versickerndes Wasser erst mit dem Eintreffen in der [X.] rechtlich zum Grundwasser wird (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1 Rn. 39). Diese Gesetzesfassung ist zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar. Sie hat aber richtigerweise den über-kommenen Begriff des Grundwassers nicht verändert ([X.]/[X.], aaO m.w.N.; s. auch [X.] [X.] 1992, 456, 457). Auch früher rechnete deshalb die in der [X.] vorhandene Bodenfeuchtigkeit nicht zum [X.]. Damit übereinstimmend verneint die herrschende Meinung den Tatbe-stand des § 22 Abs. 1 [X.] beim Versprühen von [X.] in zulässigen Mengen oder bei der üblichen landwirtschaftlichen Düngung ([X.], aaO, Rn. 1104; [X.]., [X.] 1985 Beilage [X.], 10; [X.]/[X.] in v. [X.]/Berendes, Handbuch des [X.] Wasserrechts, Stand Januar 2005, [X.] § 22 [X.] Rn. 14; [X.], [X.], 2003, § 22 Rn. 8; v. [X.], [X.] 1985 Beilage [X.], 16 f.; [X.], [X.] 1984, 308, 309; [X.], [X.] 1982, 261, 271; Rösgen, [X.] 1983, 141, 152 f.; wohl auch [X.], Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 Rn. 226; zu §§ 38, 39 [X.]: [X.], Urteil vom 7. Juni 1966 - 1 [X.] - NJW 1966, 1570; abweichend [X.], [X.] 1990 Beilage [X.], 14; [X.], [X.] 1984, 297, 303; [X.], [X.], 1995, [X.] ff.; [X.]wedel, [X.] 1983, 41, 49 f.; [X.], [X.], 923, 925; differenzierend [X.], [X.], 1991, § 22 [X.] Rn. 12). - 9 - 2. Es greift hier jedoch die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 [X.] ein. 14 a) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]). Der Begriff der Anlage ist weit gefasst. Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsveränderli-chen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen für eine gewisse Dauer die in der Vorschrift aufgeführten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden, also Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wasser-gefährdende Stoffe herzustellen, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder weg-zuleiten (Senatsurteil [X.] 57, 257, 259 f.). Das trifft, wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei feststellt, sowohl auf die hier zur Beförderung der Herbizide eingesetzten Spritzzüge als auch auf das im Bahnhofsbereich für denselben Zweck benutzte Zweiwegefahrzeug zu. Dabei ist der [X.] mit dem [X.] als Funktionseinheit und deshalb als einheitliche Anlage zu werten. 15 b) § 22 Abs. 2 [X.] ist auch dann anwendbar, wenn die Stoffe bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage freigesetzt werden und im weite-ren Verlauf in ein Gewässer gelangen. Auf Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Fälle, in denen die wassergefährdenden Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage austreten, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen der Revision nicht beschränkt 16 - 10 - aa) Der Wortlaut der Norm umfasst ohne weiteres die hier maßgebende Fallgestaltung. Die in den Quellen der Kläger festgestellten Rückstände von [X.] entstammen nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zumindest teilweise den mit den Spritzzügen vorgenommenen Maßnahmen zur Bekämpfung des [X.]. Mangels unmittelbarer Einwirkung auf ein Gewässer ist dabei, wie ausgeführt, auch der Fall eines "Ein-leitens" oder "Einbringens" im Sinne des § 22 Abs. 1 [X.] nicht gegeben. [X.] hinausgehende Einschränkungen enthält der gesetzliche Tatbestand nicht, insbesondere nimmt er ein bewusstes und kontrolliertes Freisetzen der Stoffe, wie hier, soweit es dessen ungeachtet an einem "Einleiten" oder "Einbringen" im Sinne des Absatzes 1 fehlt, nicht aus. 17 [X.]) Zu einer restriktiveren Auslegung geben auch die [X.] keinen Anlass. [X.] des jetzigen § 22 Abs. 2 [X.] geht auf einen Vorschlag des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - des [X.] zurück (vgl. zur Entstehungsgeschichte [X.] 47, 1, 4 ff.). Diesem Ausschuss mögen zwar andere Fälle vor Augen gestanden ha-ben. Nach seinem Verständnis begründete - über die seinerzeit bereits in der Regierungsvorlage enthaltene Verhaltenshaftung (heute § 22 Abs. 1 [X.]) [X.] - unter Umständen auch das Betreiben von Anlagen, aus denen Stoffe "oh-ne Zutun oder gegen den Willen des Inhabers" (Hervorhebung nicht im Original) in ein Gewässer gelangen, eine erhebliche Gefährdung Dritter. So könne die Auslaugung giftiger Abraumhalden oder der Bruch von Rohrleitungen die [X.] durchgreifend schädigen (Schriftlicher Ausschussbericht BT-Drucks. II/3536, [X.] zu § 25a des Entwurfs). Das besagt aber nicht, dass sich die Ersatzpflicht nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers auf solche Fälle beschränken sollte, zumal es das erklärte Ziel der Haftungserweiterung war, die ständig wachsenden Gefahren aus der Verunreinigung der [X.] - 11 - fe und des Grundwassers verschärft zu bekämpfen (Schriftlicher Bericht aaO). Durch die Ergänzung der Haftungstatbestände um die jetzt in § 22 Abs. 2 [X.] enthaltene Anlagenhaftung hat der Gesetzgeber vielmehr einen umfassenden Gewässerschutz erstrebt ([X.] 47, 1, 7; 124, 394, 397). Hiermit wäre eine Ausnahme für den bewussten und gewollten Betrieb einer wassergefährdenden Anlage angesichts der mit der Verwendung der Anlage verbundenen, nicht im-mer beherrschbaren Gefahren unvereinbar. Der Senat folgt darin der im Fachschrifttum heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung ([X.]/[X.], aaO, § 22 Rn. 47; [X.], [X.], 2003, § 22 Rn. 44, 49; [X.], [X.], 1991, § 22 [X.] Rn. 57; [X.], [X.] 1990 Beilage [X.], 14 f.; [X.], [X.], 1985, [X.] ff.; [X.], [X.] 1982, 261, 271 f.; Rösgen, [X.] 1983, 141, 153; [X.]wedel [X.] 1983, 41, 50; [X.], [X.], 923, 925 f.; [X.]/Frhr. von und zu Franckenstein, [X.], 667, 668; a.A. LG Münster, Urteil vom 4. März 1985 - 11 O 213/84 - Umdruck S. 8 = [X.] Sonderheft 1985 Nr. 103 [LS]; v. [X.], [X.] 1985 Beilage [X.], 17; differenzierend Breu-er, aaO Rn. 1139; s. auch allgemein zur Abgrenzung der Tatbestände von § 22 Abs. 1 und 2 [X.] Versen, Zivilrechtliche Haftung für Umweltschäden, 1994, [X.]). Ob für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Bodenbearbeitung aus verfassungsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten könnte (in diesem Sinne v. [X.] aaO), ist hier nicht zu entscheiden. Auf mangelnde Rechtswidrigkeit üblicher Maßnahmen der landwirtschaftlichen Boden- und Pflanzenbehandlung (so [X.] aaO) ließe sich allerdings nicht abstellen. Denn die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in geschützte Rechte ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht handlungs-, sondern erfolgsbezogen zu 19 - 12 - beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 3205, 3207 m.w.N.). c) Nicht frei von [X.] bezeichnet das Berufungsgericht indes-sen die Beklagte zu 1 als Mitinhaberin sämtlicher von den [X.] zur Un-krautbekämpfung gebrauchter Anlagen. Richtig ist dies nur für den [X.], nicht dagegen für das von der früheren [X.] zu 2 im Bahnhofsbereich ein-gesetzte Zweiwegefahrzeug. 20 aa) Inhaber einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 [X.] ist derjenige, der sie für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; dies kann auf mehrere Beteiligte zugleich zutreffen (Senatsurteile [X.] 80, 1, 4; 142, 227, 231, 234 und vom 6. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 3203; [X.]/[X.], aaO, § 22 Rn. 50; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, Stand Juli 2000, § 22 Rn. 41). 21 [X.]) Nach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllte die Rechtsvorgänge-rin der [X.] zu 1 diese Voraussetzungen hinsichtlich des [X.]s nicht nur bis Anfang 1983, sondern auch für den folgenden Zeitraum. Vor dem März 1983 stellte diese den gesamten [X.] mit dem [X.] und dem Zugführer, während die Beklagte zu 2 lediglich das zur Bedienung der [X.] erforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den [X.] zur Verfügung stellte. Die [X.] besaß damit als Eigentümerin des Zuges hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt; sie zog gleichzeitig die Nutzungen und trug die Kosten der Einsätze. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 22 - 13 - Ab März 1983 stellte die Bahn allerdings nur noch das Triebfahrzeug mit dem Lokomotivführer, einen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswa-gen für die Unkrautvernichtungsmittel. Alles Übrige, insbesondere die [X.], standen nunmehr im Eigentum der [X.] zu 2, die auch das sonstige Personal bereitstellte. Der Fall hat hierin Berührungspunkte mit der vom Senat in [X.] 80, 1 entschiedenen Fallgestaltung, in der es um eine ver-unglückte Zugmaschine mit Tankauflieger ging. Der erkennende Senat hat dort den auftraggebenden Spediteur als Inhaber des Tankaufliegers angesehen und die Frage, ob daneben auch der Halter der Zugmaschine Mitinhaber des Auflie-gers sei, offen gelassen. Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine solche Mi-tinhaberschaft der Bahn zu bejahen. Der Zug erhielt seine Funktionstauglichkeit als "[X.]" zum Versprühen der Herbizide während des Fahrens notwendig erst durch die von der [X.] gestellte und von ihr auch nach der Einglie-derung in den Zug eigenverantwortlich betriebene Lokomotive. Die Bahn be-stimmte damit neben der [X.] zu 2 über Zeit und Ort des Einsatzes und besaß auf diese Weise einen Teil der erforderlichen Verfügungsgewalt über die gesamte Anlage, und sie trug insoweit unmittelbar deren Kosten. Das genügt, um ihr insgesamt eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die [X.] geschaffene Gefahrenlage zuzurechnen. 23 cc) An[X.] verhält es sich hingegen mit dem von der [X.] zu 2 im Bahnhofsbereich eingesetzten Zweiwegefahrzeug. Dieses Fahrzeug gehörte allein der [X.] zu 2. Die Bahn stellte hierfür vertraglich allein die [X.], das Wasser und einen Lotsen ([X.]), der die Einhaltung der bahntechnischen Erfordernisse zu gewährleisten hatte. Ihre dadurch am Rande gleichfalls begründeten Steuerungsmöglichkeiten waren aber zu gering, als dass es gerechtfertigt erschiene, von einem Gebrauch des Fahrzeugs auch auf ihrer Seite und einer eigenen Verfügungsgewalt hierüber zu sprechen. 24 - 14 - [X.] ist darüber hinaus der Hinweis des Berufungsgerichts, die [X.] zu 2 habe der [X.] zu 1 das Fahrzeug gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und es darum "auf Rechnung" auch der Bahn betrieben. Wenn im Zu-sammenhang mit der Frage nach dem Inhaber einer Anlage (oder beispielswei-se dem Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG) geprüft wird, wer die Kosten der Sache trägt, kann es lediglich um die unmittelbar mit ihrem Betrieb verbundenen Aufwendungen und Lasten gehen. Der Umstand, dass bei einem vertraglichen Einsatz der Anlage für Dritte dieser - eingeschlossen in der [X.] regelmäßig mittelbar auch die Kosten der Anlage trägt, macht ihn nicht zu deren Inhaber. Die [X.] der Kosten lässt sich nicht einmal als Indiz hierfür in Anspruch nehmen. d) Gleichwohl stellt sich insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig dar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind von den unter Einsatz der Spritzzüge, für die auch die Beklagte zu 1 die [X.] trägt, vorgenommenen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen Bromacil und Hexazinol in die [X.] der Kläger gelangt. Das betrifft wegen des nur von den Spritzzügen besprühten durchgehenden Gleises auch den Bahnhofsbereich unter Einschluss des Zeitraums ab 1983 oder 1984. [X.] erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Aus diesen Gründen ist die Beklagte zu 1 für die [X.] vor und nach 1983 neben der [X.] zu 2 ersatzpflichtig, ohne dass sich ihr Anteil sicher feststellen ließe, und haftet [X.] mit dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 2 [X.] als Gesamtschuldnerin (vgl. dazu Senatsurteile [X.] 57, 257, 261 ff.; 142, 227, 237 f.). 25 - 15 - e) Im Rahmen der hier erhobenen Feststellungsklage genügt es, dass der Eintritt eines Schadens als Folge der Rechtsverletzung möglich oder wahr-scheinlich ist (vgl. [X.] 166, 84, 90 Rn. 27 sowie [X.], Beschluss vom 9. Januar 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 601 f. Rn. 6 und 14). Daran ist nicht zu zweifeln, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung des geförderten Wassers als Mineralwasser, wie die Revision meint, nicht vorgele-gen hätten. Die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafel-wasserverordnung war erteilt. Dieser begünstigende Verwaltungsakt hat für den vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung. 26 f) Ebenso wenig ist den Klägern ein bereits im [X.] zu berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten (§ 254 BGB). Das gilt insbeson-dere für ein etwa übermäßiges Abpumpen des Grundwassers durch die Kläger. Unabhängig davon, dass die wasserrechtlich festgelegten Fördermengen nicht zum Schutz des Schädigers vor den Folgen einer Gewässerverunreinigung be-stimmt sind, lassen sich wesentliche Auswirkungen derartiger Eingriffe nach den Ausführungen des Berufungsurteils nicht feststellen. Die von der Revision angenommene Pflicht der Kläger, nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB potentielle Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich großen Schadens hinzuweisen, liegt schon deswegen fern, weil die Förderung von Mineralwasser im Raum [X.] allgemein bekannt war. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Kläger die noch im Rechtsstreit nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzuklä- 27 - 16 - renden Kausalabläufe seinerzeit besser als die Beklagte zu 1 selbst hätten [X.] können. [X.] [X.] Ri[X.] [X.] ist wegen Eintritts in
den Ruhestand gehindert zu unter- schreiben
[X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.12.2005 - 14 U 35/04 -

Meta

III ZR 3/06

31.05.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. III ZR 3/06 (REWIS RS 2007, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3618

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