Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. III ZR 48/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6193

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 48/10
vom

26. Mai 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2011 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der
Klägerin
gegen den Senatsbeschluss vom 31.
März
2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin
hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist -
seine Zulässigkeit unterstellt
-
unbegründet. Der Senat hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten [X.] geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die [X.] die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen

1
1
-

3

-

verneint hat, konnte sich die Klägerin -
auch ohne dass ein diesbezüglicher ge-richtlicher Hinweis erteilt wurde
-
nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen be-schränken.
Eine die Rechte aus Art.
103 Abs.
1 GG verletzende Über-
spannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Tombrink

Vorinstanzen:

[X.],
Entscheidung vom 25.11.2008 -
3 O 8701/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
7 U 1629/09 -

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 25.11.2008 -
3 O 8701/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
7 U 1629/09 -

Meta

III ZR 48/10

26.05.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. III ZR 48/10 (REWIS RS 2011, 6193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6193

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III ZR 48/10

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