Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 48/10
vom
26. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2011 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.] und Tombrink
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der
Klägerin
gegen den Senatsbeschluss vom 31.
März
2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist -
seine Zulässigkeit unterstellt
-
unbegründet. Der Senat hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten [X.] geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die [X.] die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen
1
1
-
3
-
verneint hat, konnte sich die Klägerin -
auch ohne dass ein diesbezüglicher ge-richtlicher Hinweis erteilt wurde
-
nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen be-schränken.
Eine die Rechte aus Art.
103 Abs.
1 GG verletzende Über-
spannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 25.11.2008 -
3 O 8701/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
7 U 1629/09 -
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 25.11.2008 -
3 O 8701/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
7 U 1629/09 -
Meta
26.05.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. III ZR 48/10 (REWIS RS 2011, 6193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6193
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.