Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 323/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1920

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 323/13

vom

22. Oktober 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 51
Bloße Rechen-
oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach §
51 [X.] (im [X.] an [X.], 91 =
[X.], 1548). Sie können daher auch nicht zusam-men mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwe-sentlich sind, eine Abänderung eröffnen.
[X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014 -
XII [X.] 323/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 9.
Familien-senats des [X.] vom 8.
Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.
Wert:
3.000

Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehemann und [X.]) heirateten am 24.
Dezember 1968. Der
Scheidungsantrag wurde am 7.
Dezember 1978 zugestellt, und die Ehe wurde 1979 geschieden. Der [X.] war aus dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Über diesen erging ein Beschluss des Amtsgerichts
vom 8.
Dezember 1981, in dem zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des früheren Ehemanns bei der Betei-ligten zu
3, einem eingetragenen Verein, auf dem Rentenkonto der Ehefrau
bei der Beteiligten zu
1 ([X.]

seinerzeit Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 196,80
DM begründet wurden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
1 1
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3
-
setzte das [X.] durch Beschluss
vom 12.
März 1982 den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften unter Hinweis auf §
1587
b Abs.
5 BGB auf 166,40
DM fest. Wegen weiterer 30,40
DM behielt es den schuldrecht-lichen
Versorgungsausgleich vor.
Im vorliegenden Verfahren
hat die Beteiligte zu
1 im April
2005 die [X.] der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
nach §
10
a [X.] beantragt und sich darauf berufen, dass die Begründung von [X.] fehlerhaft zu Lasten eines privatrechtlichen Trägers angeordnet [X.] sei. Außerdem hätten sich die Anwartschaften beider Ehegatten seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geändert.
Das Amtsgericht hat unter anderem ein sozialgerichtliches Erstattungs-verfahren zwischen den Beteiligten zu
1 und
3 abgewartet, das schließlich dadurch beendet wurde, dass die Beteiligte
zu
1 ihre Klage zurücknahm.
Das Amtsgericht
hat durch Beschluss vom 25.
Juni 2012 die Entscheidung des [X.]s vom 12.
März 1982 aufgrund des seit 1.
September 2009 geltenden Rechts abgeändert. Im Weg der internen Teilung hat es beginnend mit dem 1.
Mai 2005 (nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren) der Ehefrau
zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu
3 ein [X.] von monatlich 166,14

November 1978 übertragen. Ferner hat es im Weg der internen Teilung
beginnend mit dem 1.
Mai 2005 dem Ehemann
zu Lasten des Anrechts der Ehefrau
bei der Beteiligten zu
1 ein Anrecht von 6,7082 Entgeltpunkten bezogen auf das [X.] am 30.
November 1978 übertragen.
Dagegen haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Das Oberlan-desgericht hat daraufhin den Abänderungsantrag der Beteiligten zu
1 zurück-gewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betei-3
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4
-
ligten zu
1, mit der sie der Sache nach die Wiederherstellung der amtsgerichtli-chen Entscheidung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren sind
gemäß Art.
111 Abs.
5 [X.] die nach Inkraft-treten des [X.] geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach §
48 Abs.
3 [X.] das ab dem 1.
September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht maßgeblich, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 25.
Juni 2012 und somit nach dem 31.
August 2010 ergangen ist.
1. Nach Auffassung des [X.]s ist der Abänderungsantrag unbegründet. Wegen der Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleichs-rechts sei dieser nach §
51 Abs.
1 [X.] zu beurteilen,
dessen Voraus-setzungen nicht erfüllt seien. Es fehle an einer wesentlichen Wertänderung ei-nes Anrechts im Sinne von §
51 Abs.
2 [X.] i.V.m.
§
225 Abs.
2 und 3 FamFG. Die Änderung müsse nach [X.] eingetreten sein und sei nur wesentlich, wenn durch sie eine für die Versorgung des [X.] maßgebliche Wartezeit erfüllt werde oder die Grenzwerte nach §
51 Abs.
2 [X.]
i.V.m.
§
225 Abs.
3 FamFG
überstiegen würden.
Die bloße Unrichtigkeit der Bewertung eines Anrechts sei kein Abände-rungsgrund. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des [X.] und der Ersetzung des früheren §
10
a [X.] durch §
51 [X.]
nur eine eingeschränkte Totalrevision gewollt. Die Abänderung
diene nicht mehr der Korrektur früherer
Rechen-
oder Rechtsanwendungsfehler. Diese 6
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könnten im Rahmen des §
51 [X.]
nur korrigiert werden, soweit eine Abänderung aus anderen Gründen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei [X.] nur die Absenkung des [X.] für den Ehemann
von ursprüng-lich 75
% auf nunmehr 71,75
% zu berücksichtigen. Diese erreiche aber noch keine 5
% des bisherigen [X.], sondern lediglich 4,4
% bzw. 2,2
%. Dagegen könne die möglicherweise fehlerhafte Auskunft im Ursprungsverfah-ren, die eventuell von zu hohen Dienstbezügen ausgegangen sei, nicht korri-giert werden. Das gelte ebenso für die fehlerhafte Anwendung des §
1587
b Abs.
2 BGB, die zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 166,40
DM geführt
habe.
Auch wenn dies zu ungerechten Ergebnissen führe und die Beteiligte
zu
1 ihre Leistungen an die Ehefrau
von der Beteiligten zu
3 nicht erstattet er-halte, rechtfertige der Fehler
nicht die Notwendigkeit der Korrektur aus verfas-sungsrechtlichen Gründen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Rechtssicherheit gegen eine [X.] mit umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das [X.] ist mit zutreffenden Erwägungen davon aus-
gegangen, dass eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §
51 [X.]
nicht zulässig ist. Die Abänderung
setzt nach §
51 Abs.
1 und 2 [X.] eine wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsaus-gleich einbezogenen Anrechts voraus. Dagegen begründen bei der Ursprungs-entscheidung unterlaufene Fehler nicht die Zulässigkeit des [X.] nach §
51 [X.].
a) Mit der Regelung des §
51 [X.] hat sich der Gesetzgeber dafür
entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungs-10
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-
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möglichkeiten nach §
10
a [X.] einzuschränken. Nach §
10
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entschei-dungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren
Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsent-scheidung wie Rechen-
und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrund-lagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschluss [X.]Z 198, 91 =
FamRZ
2013, 1548 Rn.
18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage).
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein [X.], die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustim-men. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in §
51 [X.] für Entschei-dungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§
225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1.
September 2009 gelten-den Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfas-sungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des [X.] wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens [X.] gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss [X.]Z 198, 91 =
[X.],
1548 Rn.
19 mwN).

14
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7
-
Für die Abänderung nach §
51 [X.] ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der [X.] eine Abänderung der Ursprungsentscheidung
eröffnen
können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach §
51 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
225 Abs.
2 und 3 FamFG überschreiten. Denn anderenfalls könnten Fehler der Ursprungs-entscheidung entgegen der gesetzlichen Zielsetzung eine Abänderung dennoch eröffnen.
Liegt hingegen eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abände-rung nach §
51 [X.] somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§
9 bis 19 [X.] unter Berücksichti-gung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erlas-sen

51 Abs.
1 [X.]). Nur unter diesen Voraussetzungen und in [X.] Umfang findet eine "Totalrevision"
statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
88
f. sowie Senatsbeschluss [X.]Z 198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
16), die hin-sichtlich der einbezogenen Anrechte

als begrenzte Rechtskraftdurchbre-chung

dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.

Anders liegt es hingegen, wenn eine nachträglich eingetretene Wertän-derung für sich genommen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze nach §
51 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
225 Abs.
2 und 3 FamFG bleibt. Die Wesentlich-keitsgrenze kann in diesem Fall
nicht dadurch erreicht werden, dass zusätzlich Rechen-
oder Methodenfehler der Ausgangsentscheidung berücksichtigt wer-den, weil diese nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein Abän-derungsverfahren nicht eröffnen können.
b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des [X.] eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten 15
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des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss [X.]Z 198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
31
ff.).
Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfah-rensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Beteiligte zu
1 nach früherer Rechtslage über §
10
a [X.] die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen [X.], wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte fehlerhaft bewertet oder auf unzutreffende Weise ausgeglichen worden waren, ist ihr dies nunmehr ver-wehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, son-dern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen
Entschei-dungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. [X.], 91 =
[X.], 1548 Rn.
33). Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Beteiligten zu
1 hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechts-kräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, de-nen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. Eines der Ziele des [X.] war es, die [X.]svorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der [X.] abzustimmen. Nachdem bei anderen rechtskräftigen Entschei-dungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im [X.]verfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren 19
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vorgesehen werden
(BT-Drucks. 16/10144 S.
96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der [X.] "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", S.
98
f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidun-gen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein [X.] Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist ([X.] NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch §
51 [X.] dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen ver-fassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss [X.]Z 198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
35 mwN).
Dass im vorliegenden Fall das Verfahren noch nach der früheren Geset-zeslage eingeleitet wurde und, weil eine Entscheidung ein Jahr nach Inkraft-
treten der neuen Rechtslage noch nicht ergangen war, erst aufgrund der Rege-lung in §
48 Abs.
3 [X.] das neue materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung findet, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Durch die Regelung sollte das neue materielle Recht und Verfahrensrecht ein Jahr nach seinem Inkrafttreten auch auf alle im ersten Rechtszug noch nicht entschiede-nen Versorgungsausgleichssachen anzuwenden sein, die nicht §
48 Abs.
2 [X.]
unterfallen, und damit insbesondere einem Bedürfnis der Praxis und der Versorgungsträger Rechnung getragen werden, nicht für einen unüber-schaubaren Zeitraum mit den alten Regelungen

etwa der verfassungsrechtlich bedenklichen Barwert-Verordnung

umgehen zu müssen (BT-Drucks. 16/11903
S.
57

zum insoweit noch anderslautenden Gesetzentwurf vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
86).

Damit hat der Gesetzgeber aber ebenfalls legitime Ziele verfolgt, die die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, dass über den eingeräumten 20
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10
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Karenzzeitraum hinaus das frühere Verfahrensrecht nicht weiter anzuwenden ist, nicht in Frage stellen.
c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen eine Abänderung nach §
51 [X.] nicht eröffnet.
Eine Wertänderung ist im vorliegenden Fall lediglich im Hinblick
auf die bei der Beteiligten zu
3 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehende Versorgung des Ehemanns eingetreten. Durch den von seinerzeit 75
% auf 71,75
% herabgesetzten Ruhegehaltssatz (vgl. §
14 [X.])
ergibt sich [X.] nur eine Wertänderung von rund 4,4
%. Darin liegt für sich genommen noch keine wesentliche Wertänderung nach §
51 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
225 Abs.
2 und 3 FamFG, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird.
Die weiteren angeführten Gründe beruhen auf Fehlern der Ursprungs-entscheidung und können die Zulässigkeit der Abänderung nicht ergeben. [X.] handelt es sich um einen wegen unzutreffender Dienstaltersstufe zu hoch berechneten Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns
sowie die [X.] nach §
1587
b Abs.
2 BGB, die nicht eröffnet war, weil die Beteiligte zu
3 als Versorgungsträger privatrechtlich organisiert war und ist. Diese Fehler können eine Abänderung nach §
51 [X.] auch in Addition mit der tatsächlich eingetretenen, für sich genommen aber nicht ausreichenden Wertänderung des Versorgungsanrechts des Ehemanns nicht eröffnen.
Dass Wertänderungen betreffend das Anrecht der Ehefrau
schließlich ei-ne wesentliche Änderung
ergeben, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Zwar macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, dass
durch einen nach neuer Rechtslage durchzuführenden Versorgungsausgleich für den Ehemann eine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt würde.
Dieser Vortrag weicht 22
23
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11
-
indessen von den Feststellungen des [X.]s ab und kann bereits mangels entsprechend
erhobener
(und begründeter)
Verfahrensrüge für die Entscheidung des [X.] nicht zugrunde gelegt werden.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2012 -
69 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
II-9 [X.] -

Meta

XII ZB 323/13

22.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 323/13 (REWIS RS 2014, 1920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1920

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