Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2019, Az. X R 17/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 10186

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Gegenstand

Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden, die nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale der Steuernorm betreffen


Leitsatz

1. NV: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch dann anzuwenden, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt.

2. NV: Wird die in § 7i Abs. 2 EStG vorgesehene Bescheinigung der Denkmalbehörde erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids vorgelegt, hat das FA in Ermittlungen einzutreten, ob die nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfassten Tatbestandsmerkmale des § 7i Abs. 1 EStG erfüllt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2018  6 K 726/16 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2012 betrifft.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 31. August 2018 dahingehend zu ändern, dass ein Abzugsbetrag nach § 10f des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.560 € berücksichtigt wird.

In Bezug auf die Einkommensteuer 2008 bis 2011 wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2018  6 K 726/16 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens in Bezug auf die Einkommensteuer 2008 bis 2011 sowie die Kosten des gesamten Verfahrens in Bezug auf die Einkommensteuer 2012 hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und [X.] (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2008 bis 2012 zur Einkommensteuer [X.] werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes, das die Kläger in den Streitjahren zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Sie tätigte die folgenden Aufwendungen für dieses Objekt:

      

Jahr   

Art der Maßnahme

Betrag

2008   

Arbeiten an Fenstern und Türen

  23.004,45 €

2009   

Zimmererarbeiten

1.547,00 €

2010   

Schreiner- und Bedachungsarbeiten

3.868,90 €

2

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass es sich hierbei um drei getrennte Baumaßnahmen gehandelt hat, die jeweils im Jahr der Verausgabung der genannten Beträge abgeschlossen worden sind.

3

Abzugsbeträge nach § 10f i.V.m. § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurden in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden der Kläger für die Streitjahre weder geltend gemacht noch berücksichtigt. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

4

Am 14. November 2014 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]). Sie legten eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vom 21. Januar 2014 vor, die auf einen Antrag der Klägerin vom 15. Januar 2013 Bezug nimmt und in der es heißt: "Es wird bestätigt, dass das o.g. Gebäude in die Denkmalliste eingetragen ist und die nach Abstimmung mit [X.] durchgeführten Baumaßnahmen im bescheinigten Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich waren. [X.] werden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 28.420,35 Euro. An Zuschüssen wurden 0,00 Euro Beihilfe gezahlt." Ferner wird in der Bescheinigung darauf hingewiesen, dass sie nicht die einzige Voraussetzung für die Steuervergünstigung sei, sondern die Finanzbehörde weitere Voraussetzungen prüfe. In einer "Anlage zur Steuerbescheinigung" ist eine Zusammenstellung der Rechnungen enthalten.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) lehnte die beantragte Änderung mit Bescheid vom 26. Januar 2015 ab. Zur Begründung stützte er sich auf das Urteil des Finanzgerichts ([X.]) Berlin-Brandenburg vom 25. August 2010  12 K 12222/09 ([X.]Entscheidungsdienst --DStRE-- 2011, 250). Darin wird ausgeführt, die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung nach § 7i EStG berechtige nicht zur Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], weil diese Bescheinigung nicht über sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung entscheide ("unvollständiger" bzw. "unzureichender" Grundlagenbescheid). Vielmehr seien zu anderen [X.] noch weitere Ermittlungen der Finanzbehörde erforderlich, die aber nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossen seien.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist zwischen den Beteiligten im Klageverfahren unstreitig geworden, dass alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 10f i.V.m. § 7i EStG erfüllt sind.

7

Das [X.] gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2018, 1358). Das [X.] sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verpflichtet, die Bescheide antragsgemäß zu ändern, da die Bescheinigung der Denkmalbehörde einen Grundlagenbescheid darstelle. Weder die genannte Vorschrift noch § 171 Abs. 10 [X.] enthalte eine Einschränkung dahingehend, dass die dort bezeichneten Rechtsfolgen nicht eintreten sollten, wenn im Grundlagenbescheid nicht über sämtliche Tatbestandsmerkmale der materiellen Steuernorm entschieden werde. Vielmehr genüge es, wenn zumindest ein Tatbestandsmerkmal mit Bindungswirkung geregelt werde. Dies entspreche auch dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 20. August 2009 V R 25/08 ([X.]E 226, 479, [X.], 15). Die Gegenauffassung würde zu dem nicht sinnvollen Ergebnis führen, dass die Steuervergünstigung nach § 10f EStG verloren ginge, wenn das Verfahren bei der Denkmalbehörde, das [X.] gerichtsbekannt [X.] selbst bei hinreichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen lange dauern könne, bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids noch nicht beendet sei.

8

Mit seiner Revision rügt das [X.], das [X.] habe § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu Unrecht auch auf einen unvollständigen Grundlagenbescheid angewendet. Das [X.] könne sein Prüfungsrecht hinsichtlich derjenigen Tatbestandsvoraussetzungen, die nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfasst seien, nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr ausüben. Dies gelte erst recht, wenn es bis dahin keine Kenntnis vom Vorliegen des steuermindernden Tatbestands habe. Es gebe bisher keine [X.]-Rechtsprechung zur Bindungswirkung solcher Grundlagenbescheide, die erst nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung ergingen.

9

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Sie schließen sich dem [X.]-Urteil an.

Während des Revisionsverfahrens ist am 31. August 2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2012 ergangen, der indes die vorliegend umstrittenen Besteuerungsgrundlagen nicht berührt.

Entscheidungsgründe

I[X.]

In Bezug auf die Einkommensteuer 2008 bis 2011 ist die Revision unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch dann anwendbar ist, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt (dazu unten 1.). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 10f EStG sind im Streitfall erfüllt (unten 2.). Auf die Frage, ob die Absenkung der in § 7i EStG genannten [X.] durch das [X.] 2004 formell verfassungswidrig ist, kommt es vorliegend nicht an, da die Kläger lediglich Abzugsbeträge nach Maßgabe der abgesenkten Sätze beantragt haben (unten 3.).

1. Das [X.] hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend die Verpflichtung des [X.] zur Änderung der Einkommensteuerbescheide auf der Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bejaht.

a) Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Grundlagenbescheid ist nach der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 Satz 1 [X.] ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist.

Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen --in den Fällen des § 10f EStG die wie Sonderausgaben abzuziehenden [X.] nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die in § 7i Abs. 2 EStG genannte Bescheinigung der Denkmalbehörde in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen der Steuervergünstigung als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung anzusehen ([X.]surteil vom 24. Juni 2009 [X.], [X.], 431, [X.], 960, unter [X.]; ebenso zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 82i der [X.] --EStDV-- [X.]-Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, [X.], 312, [X.] 1997, 176, und vom 5. November 1996 IX R 42/94, [X.], 482, [X.] 1997, 244).

b) Nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelungen sind die Voraussetzungen für eine Änderung der streitgegenständlichen Steuerfestsetzungen erfüllt. Die Denkmalbehörde hat am 21. Januar 2014 die in § 7i Abs. 2 EStG genannte Bescheinigung --einen "anderen Verwaltungsakt" i.S. des § 171 Abs. 10 Satz 1 [X.]-- erlassen, die für die Einkommensteuerbescheide der Kläger für die Streitjahre bindend ist, daher als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 [X.] anzusehen ist und zu einer Änderungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] führt. Dem Wortlaut dieser Regelungen lässt sich die vom [X.] --unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg in [X.], 250-- in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Unterscheidung zwischen "unvollständigen" ("unzureichenden") und "vollständigen" ("zureichenden") Grundlagenbescheiden nicht entnehmen.

c) Auch hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es der Annahme eines Grundlagenbescheids i.S. des § 171 Abs. 10 [X.] nicht entgegensteht, wenn sich die bindenden Feststellungen des vorlaufenden Verwaltungsakts nur auf einzelne Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Vorschrift beschränken (zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes [X.]-Urteil in [X.]E 226, 479, [X.] 2010, 15, unter [X.] bb; unter Bezugnahme auf das zu § 82i EStDV ergangene [X.]-Urteil in [X.], 312, [X.] 1997, 176, unter 1.b, und das zu § 7h EStG ergangene [X.]-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, [X.]E 196, 191, [X.] 2003, 910, unter I[X.]1.b).

d) Der [X.] vermag keine Gründe dafür zu erkennen, die vom [X.] begehrte Differenzierung --abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- durch eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts zu verwirklichen (ebenso die einhellige Auffassung in der Literatur, soweit sie sich mit dieser Frage befasst; vgl. [X.] in Beck-Online-Kommentar EStG, § 7i Rz 48; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 7i EStG Rz 35; [X.]/[X.], EStG, 37. Aufl., § 7i Rz 8 a.E.).

aa) Das Vorbringen des [X.], es sei nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids an der Vornahme von Ermittlungen in Bezug auf die weiteren --nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfassten-- Voraussetzungen für die Gewährung eines Abzugs nach §§ 7i, 10f EStG gehindert, beruht auf einer Fehlvorstellung über den Umfang seiner [X.]. Diese Befugnisse sind in erster Linie in §§ 85 ff. [X.] geregelt. Weder diese Vorschriften noch anderweitige gesetzliche Regelungen enthalten aber eine Beschränkung dahingehend, dass die Finanzbehörden Ermittlungsmaßnahmen nur bis zum Eintritt der Bestandskraft vornehmen dürften. Auch nach den Erfahrungen des [X.]s gibt es zahlreiche Fälle, in denen Finanzbehörden erst nach diesem Zeitpunkt --aufgrund interner oder externer Anstöße-- mit Ermittlungen beginnen oder diese wieder aufnehmen, und neue Sachverhaltserkenntnisse, die sie aus diesen nachträglichen Ermittlungen erlangt haben, dann verfahrensrechtlich beispielsweise über die Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in geänderte Steuerbescheide umsetzen.

Im Übrigen bleibt unklar, zu welchem anderweitigen Zeitpunkt die Finanzbehörde die --ihr nach dem Prüfungsprogramm des § 7i EStG gesetzlich vorgegebenen-- Ermittlungen nach der Konzeption des [X.] vornehmen soll. In Fällen wie dem vorliegenden hat die Finanzbehörde zu entsprechenden Ermittlungen vor dem Ergehen des Grundlagenbescheids keinen Anlass, weil bis dahin noch gar kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllt sein könnten. Ermittlungen "ins Blaue hinein" oder "auf Vorrat" sind dem [X.] steuerlichen Verwaltungsrecht aber fremd.

bb) Nicht überzeugen vermag auch das --ohnehin nicht näher begründete-- Vorbringen des [X.], die zu einer Umsatzsteuerbefreiung ergangene Entscheidung in [X.]E 226, 479, [X.] 2010, 15 sei auf einen einkommensteuerrechtlichen Abzugsposten nicht übertragbar. Wo der entscheidungserhebliche verfahrensrechtliche Unterschied zwischen einer Umsatzsteuerbefreiung und einer Einkommensteuervergünstigung liegen soll, deren Voraussetzungen jeweils teilweise durch eine insoweit bindende Bescheinigung einer Nicht-Finanzbehörde festgestellt werden, ist für den [X.] weder aus dem Vorbringen des [X.] noch anderweitig erkennbar. Im Übrigen hat sich der V. [X.] in der angeführten Entscheidung ausdrücklich --und zu [X.] auf die Rechtsprechung zu § 82i EStDV (der Vorläuferregelung des § 7i EStG) sowie zu § 7h EStG gestützt.

cc) In dem vom [X.] darüber hinaus angeführten Urteil des [X.] Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 2014  5 K 115/12 (E[X.] 2015, 986, unter [X.]) wurde die Bindungswirkung nicht etwa deshalb verneint, weil der Grundlagenbescheid --wie im vorliegenden [X.] nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Steuernorm regelte, sondern weil es dort an der stets erforderlichen gesetzlichen Anordnung einer Bindungswirkung fehlte. Diese Rechtsauffassung hat der erkennende [X.] im nachgehenden Revisionsverfahren im Übrigen ausdrücklich bestätigt (vgl. [X.]surteil vom 20. März 2017 [X.], [X.]E 258, 258, Rz 65).

dd) [X.] ist ferner die Behauptung des [X.], es gebe bisher keine [X.]-Rechtsprechung zur Bindungswirkung solcher Grundlagenbescheide, die erst nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung ergingen. Im Gegenteil erfasst die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] geradezu prototypisch derartige Fallkonstellationen und bezieht hieraus auch ihren [X.], da es der ausdrücklichen Anordnung einer Änderungsbefugnis nicht bedürfte, wenn die Grundlagenbescheide bereits in die ursprüngliche Veranlagung einbezogen werden könnten. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von [X.]-Entscheidungen, die genau diese Konstellation betreffen, u.a. das --vom [X.] in anderem Zusammenhang selbst angeführte-- Urteil in [X.]E 226, 479, [X.] 2010, 15.

2. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 10f EStG als erfüllt angesehen und sich hierfür auf das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten gestützt.

Das [X.] konnte zudem ohne Rechtsfehler offenlassen, ob die von der Klägerin getätigten Aufwendungen unter Abs. 1 oder Abs. 2 des § 10f EStG fallen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen identisch ist (vgl. Hahn, Der Betrieb 1990, 65, 67; [X.]/ [X.], EStG, 37. Aufl., § 10f Rz 12).

3. Auf die Frage, ob die Absenkung der in § 7i EStG genannten [X.] durch das [X.] 2004 formell verfassungswidrig ist (so zu anderen, durch dasselbe Gesetz vorgenommenen Änderungen Beschlüsse des [X.] vom 8. Dezember 2009  2 BvR 758/07, [X.] 125, 104, und vom 11. Dezember 2018  2 BvL 4, 5/11, 4/13), kommt es vorliegend nicht an, da die Kläger lediglich Abzugsbeträge nach Maßgabe der abgesenkten Sätze beantragt haben.

II[X.]

Hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 ist das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Während des Revisionsverfahrens hat das [X.] einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 erlassen, der nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 [X.]O zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Damit kann das [X.]-Urteil insoweit keinen Bestand haben, weil ihm ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt. Einer Zurückverweisung nach § 127 [X.]O bedarf es indes nicht, weil das Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet und die vom [X.] festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung des [X.] unberührt bleiben (vgl. [X.]surteil vom 13. Dezember 2016 [X.], [X.]E 256, 323, [X.] 2017, 450, Rz 14, m.w.N.). Sie bilden nach wie vor die Basis für die Entscheidung des [X.]s in der Sache (vgl. [X.]-Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16, [X.]E 260, 532, Rz 17).

Aus den unter I[X.] dargelegten Gründen ist der Klage auch in Bezug auf den geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 stattzugeben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 bis 2011 auf § 135 Abs. 2 [X.]O und hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

X R 17/18

19.02.2019

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 26. April 2018, Az: 6 K 726/16, Urteil

§ 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 7i Abs 2 EStG 2002, § 10f EStG 2002, § 7i Abs 2 EStG 2009, § 10f EStG 2009, § 171 Abs 10 S 1 AO, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, § 85 AO, §§ 85ff AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2019, Az. X R 17/18 (REWIS RS 2019, 10186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10186

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