Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit für die zu treffende Kostenentscheidung
Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).
Die Sache wird der 22. Zivilkammer des [X.] zurückgegeben.
I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem [X.] übersandt.
II. [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den [X.] zurückgenommen wird ([X.], Beschluss vom 18. Juni 1953 - [X.]/53; [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).
Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den [X.] zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.
[X.] |
|
Hoffmann |
|
Deichfuß |
|
Marx |
|
Crummenerl |
|
Meta
15.03.2022
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Düsseldorf, 11. Oktober 2021, Az: 22 S 97/21
§ 516 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, Az. X ZR 16/22 (REWIS RS 2022, 684)
Papierfundstellen: MDR 2022, 656 REWIS RS 2022, 684
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 228/09 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Anwendbarkeit der Vorschriften über das gerichtliche Anerkenntnis
XI ZR 22/22 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 186/11 (Bundesgerichtshof)
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien lebende Drittwiderbeklagte
IX ZR 212/17 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters: Aufrechnung des Vermieters mit Mietforderungen bei vereinbartem Baukostenzuschuss als …
X ARZ 588/22 (Bundesgerichtshof)