Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, Az. X ZR 16/22

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 684

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Gegenstand

Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit für die zu treffende Kostenentscheidung


Leitsatz

Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).

Tenor

Die Sache wird der 22. Zivilkammer des [X.] zurückgegeben.

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3

Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.

4

Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

5

Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem [X.] übersandt.

6

II. [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.

7

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den [X.] zurückgenommen wird ([X.], Beschluss vom 18. Juni 1953 - [X.]/53; [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).

8

Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.

9

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den [X.] zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 16/22

15.03.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 11. Oktober 2021, Az: 22 S 97/21

§ 516 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, Az. X ZR 16/22 (REWIS RS 2022, 684)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 656 REWIS RS 2022, 684

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

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X ARZ 587/22

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