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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 109/14
vom
7. Mai
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen
zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.:
Raubes u.a.
zu
3.
und 4.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
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2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 7.
Mai
2014
gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
1 und 2
StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten R.
wird auf seinen Antrag Wieder-einsetzung in den vorigen Stand
nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22.
März 2013 gewährt.
Der Angeklagte R.
hat die Kosten der [X.] zu tragen.
2.
Die Revision des
Angeklagten E.
gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Die Revisionen der Angeklagten [X.]
, R.
und K.
gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-gründet verworfen.
4.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 [X.]); jedoch haben sie ihre notwendigen Ausla-gen selbst zu tragen.
-
3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten E.
wegen besonders schwe-rer räuberischer Erpressung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
Wohnungsein-bruchsdiebstahls
unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der [X.] von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]
hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten R.
und K.
hat es we-gen Wohnungseinbruchsdiebstahls
verurteilt, R.
unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, K.
zu der Jugendstrafe von neun Monaten.
Die gegen die An-geklagten [X.]
und K.
erkannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R.
hat es sich die Entschei-dung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. Hiergegen
wen-den sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revisionen; der Angeklagte E.
erhebt ferner die unausgeführte Verfahrensrüge.
Dessen
Rechtsmittel
ist unzulässig. Die Revisionen der übri-gen Angeklagten
diejenige des Angeklagten R.
nach [X.] in den vorigen Stand
sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Revision des Angeklagten E.
ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§§
344, 345 StPO). Die Revisionsbegrün-dung vom 9.
Januar 2014 war entgegen §
345 Abs.
2 StPO nicht vom Pflicht-verteidiger, sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsan-wältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. [X.], Beschluss vom 1
2
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4
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8.
Dezember 2011
4
StR
430/11, [X.], 276, 277
mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des [X.] gemäß §
53 Abs.
2 [X.] tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hie-rauf hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20.
März 2014 hingewiesen; dem ist der
Angeklagte nicht entgegengetreten.
Im Übrigen wäre die Revision
des Angeklagten E.
auch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
2.
Die Revisionen der Angeklagten [X.]
, R.
und K.
sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer Bender
3
4
Meta
07.05.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 4 StR 109/14 (REWIS RS 2014, 5781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5781
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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