Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2021, Az. 3 C 13/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 1836

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Gegenstand

Zahlungsansprüche auf Grundlage der Basisprämienregelung 2015 für mit Weihnachtsbaumkulturen bestockte Fläche


Leitsatz

Weihnachtsbaumkulturen sind keine Dauerkulturen im Sinne des Art. 4 Abs.1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs die Erstzuweisung weiterer Zahlungsansprüche auf Grundlage der Basisprämienregelung 2015.

2

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 wies die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. Mai 2015 einmalig 121,71 Zahlungsansprüche zu. Aus der Flächenübersicht, die dem Bescheid als Anlage beigefügt war, ergab sich, dass die Beklagte statt der vom Kläger beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 161,3161 ha eine korrigierte Fläche von 121,7061 ha zugrunde legte. Von der Flächenreduzierung erfasst waren u.a. Flächen, für die der Kläger die Nutzung mit dem [X.] 983 (Weihnachtsbäume) angegeben hatte und auf denen er Nordmanntannen, Blaufichten/[X.] und [X.] anbaute (und weiterhin anbaut). Die mit [X.] bestockte Fläche stellte die Beklagte mit einer Größe von 39,3703 ha fest.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Zuweisung weiterer 39,37 Zahlungsansprüche als unbegründet abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Soweit der Kläger Weihnachtsbaumplantagen betreibe, nutze er seine Flächen nicht als Dauerkultur i.S.d. Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013, was Voraussetzung für die Qualifizierung dieser Flächen als "landwirtschaftliche Fläche" i.S.d. Art. 32 Abs. 2 [X.]. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 und damit für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 sei. Bei [X.] handele es sich nicht um [X.] und Baumschulen, da die Gewächse entgegen Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 nicht zum Auspflanzen bestimmt seien. Weihnachtsbäume würden in der Regel nicht ausgepflanzt, sondern zum [X.] geschlagen. Ebenso wenig handele es sich um [X.] mit [X.]. Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013. Die Weihnachtsbäume des [X.] lieferten auch keine wiederkehrenden Erträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013. Die Vorschrift stelle ersichtlich auf die angebauten Pflanzen und nicht etwa auf einen betriebswirtschaftlich oder anderweitig bestimmten Kulturbegriff und darauf ab, ob die gesamte Kultur betriebswirtschaftliche Erträge liefere. Maßgeblich sei, ob die ([X.] auf der betreffenden Fläche dauerhaft - für mindestens fünf Jahre - angebaut werde und wiederkehrende Erträge liefere. Letzteres sei bei [X.] nicht der Fall, da sie nur einmal genutzt, nämlich anlässlich des [X.]es geschlagen würden. Dieses Auslegungsergebnis werde dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber [X.] und Baumschulen ausdrücklich in den Begriff der Dauerkultur eingeschlossen habe. Hierfür hätte kein Anlass bestanden, wenn es lediglich auf den betriebswirtschaftlichen Ertrag der Dauerkulturen ankäme.

5

Die Auffassung des [X.] werde auch nicht durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der [X.] im Jahre 2005 gestützt. Es sei nicht systemwidrig, wenn die Definition der landwirtschaftlichen Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen würden, an deren Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit anknüpfe. Dies ergebe sich zum einen unmittelbar aus Art. 32 Abs. 2 [X.]. a und Art. 4 Abs. 1 [X.]. e und [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013. Es sei zum anderen auch systemimmanent, weil landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.]. c Ziffer i [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, sei und auch nichts Anderes sein könne.

6

Dass Weihnachtsbäume in der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 927/2012 der [X.] vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von [X.] der [X.] ([X.]) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif als Waren pflanzlichen Ursprungs (Kapitel 6) mit dem KN-Code 0604 20 20 in der Gruppe "Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile" gelistet würden und sie damit nach Auffassung des [X.] als landwirtschaftliche Erzeugnisse i.S.d. Art. 4 Abs. 1 [X.]. d der [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 i.V.m. [X.] zu Art. 38 Abs. 3 des A[X.]V gälten, trage nicht den Schluss, dass es sich bei [X.] um Dauerkulturen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 handele. Für diese gälten besondere Anforderungen, die hier nicht erfüllt seien. Zwar werde von den [X.] auf den Flächen des [X.] auch [X.] als untergeordnetes Neben- oder Abfallprodukt gewonnen. Die Bäume würden aber nicht zu diesem Zweck angebaut. Entsprechend dem vom Kläger angegebenen [X.] 983 würden sie vielmehr wenige Wochen vor dem [X.] geschlagen.

7

Zur Begründung seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt der Kläger insbesondere vor, schon der Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ergebe, dass die Förderfähigkeit einer Dauerkultur nicht von der einzelnen Pflanze, sondern von der Kultur im Ganzen abhänge. Der Verordnungsgeber habe erkennbar eine Regelung schaffen wollen, die auch eine landwirtschaftliche Tätigkeit als förderungsfähig ansehe, die sich nicht im klassischen Anbau wechselnder Hauptfrüchte erschöpfe, sondern auf den mehrjährigen Anbau und die Pflege einer einheitlichen Kultur stütze. Auch [X.] lieferten jährlich wiederkehrende Erträge. Dass die Erträge durch Entnahme und unmittelbare Wiederaufstockung der gewachsenen Pflanzen selbst erzielt würden, sei für die Förderfähigkeit irrelevant, da die genutzte Anbaufläche stets mit der einheitlich bewirtschafteten (Dauer-)Kultur bestellt bleibe. Die Entnahmen geschähen zeitversetzt und entweder sektionsweise innerhalb der Kultur oder aber differenziert nach dem [X.] der jeweiligen Pflanze. Die [X.] an sich bleibe trotz Verkaufs einzelner Bäume in gesamter Größe bestehen. So liefere zwar nicht jeder einzelne Baum, wohl aber die [X.] wiederkehrende Erträge im förderrechtlichen Sinne. Aus der ausdrücklichen Erwähnung und Privilegierung der [X.] und Baumschulen in der [X.] ergebe sich nicht, dass [X.] keine Dauerkultur sein könnten.

8

Die Förderfähigkeit des [X.] ergebe sich auch aus der Verbindung von primärem und sekundärem Unionsrecht. Nach Art. 32 Abs. 2 [X.]. a [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 sei die Aktivierung von Zahlungsansprüchen nicht nur an die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen geknüpft, sondern auf diesen Flächen müsse auch eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden, die in Art. 4 Abs. 1 [X.]. c Ziffer i [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 unter anderem als Erzeugung bzw. Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse definiert werde. Darunter seien nach [X.]. d der Vorschrift die in [X.] zum A[X.]V aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen. Der Anhang habe zunächst auf das [X.] [X.] verwiesen, das sodann durch di[X.] ([X.]) Nr. 2658/87 ersetzt worden sei, die trotz zahlreicher Neufassungen nach wie vor Weihnachtsbäume in der Auflistung der vom gemeinsamen Zolltarif erfassten Produkte enthalte. Die Erzeugung klassischer Weihnachtsbäume sei somit grundsätzlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im förderrechtlichen Sinne. Dass die Pflanzen lebend aus den Dauerkulturen gewonnen werden müssten, ergebe sich aus der Verweisung nicht.

9

Weihnachtsbäume würden außerdem in der [X.] ([X.]) Nr. 2018/1091 des [X.] und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben in [X.]II als "sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstige Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung" erfasst. Wie sich aus Erwägungsgrund 2 der Verordnung ergebe, stehe dies in direktem Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik bzw. dem geltenden [X.]. Auch in der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 2018/1874 der [X.] vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der [X.] ([X.]) Nr. 2018/1091 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten würden in [X.] [X.] zu den sonstigen Dauerkulturen im förderrechtlichen Sinne gezählt. Daraus ergebe sich, dass Weihnachtsbäume nicht nur als "sonstige Dauerkulturen" Dauerkulturen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013, sondern auch landwirtschaftliche Fläche i.S.d. Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 seien. Damit seien sie nach Art. 32 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 auch Teil der beihilfefähigen Hektarfläche i.S.d. § 32 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013, für die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 Zahlungsansprüche zuzuweisen seien.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das angefo[X.]htene Urteil steht im Einklang mit dem revisiblen Re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO), wozu au[X.]h Verordnungen der [X.]. Art. 288 Abs. 2 A[X.]V gehören. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass dem Kläger für die Flä[X.]hen, die er mit Weihna[X.]htsbaumkulturen besto[X.]kt hat, keine Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013 zuzuweisen sind.

1. Grundlage des Zuweisungsanspru[X.]hs ist die Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vors[X.]hriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates ([X.] L 347 S. 608), im hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Erlasses des Bes[X.]heides vom 17. Dezember 2015 zuletzt geändert dur[X.]h die Delegierte Verordnung ([X.]) Nr. 2015/851 der [X.] vom 27. März 2015 ([X.] [X.] S. 8).

Dana[X.]h kann der Betriebsinhaber die Basisprämie und mit ihr verbundene Zahlungen nur insoweit in Anspru[X.]h nehmen, als ihm Zahlungsansprü[X.]he zugewiesen sind; ihm sind neue Zahlungsansprü[X.]he in der Zahl zuzuweisen, wie sie der Zahl der beihilfefähigen, in seinem [X.] für 2015 angemeldeten und ihm zur Verfügung stehenden Hektarflä[X.]hen entspre[X.]hen (Art. 21 Abs. 1 Bu[X.]hst. a, Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013). Beihilfefähige Hektarflä[X.]he i.S.d. Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ist jede landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he des Betriebs, die für eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit genutzt wird. Die beiden in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 definierten Voraussetzungen "landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he" und "landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit" müssen kumulativ erfüllt sein.

Die Flä[X.]hen des [X.], die er mit Weihna[X.]htsbaumkulturen besto[X.]kt hat, sind keine landwirts[X.]haftli[X.]hen Flä[X.]hen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013. Landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he im Sinne dieser Vors[X.]hrift ist jede Flä[X.]he, die als A[X.]kerland, Dauergrünland und [X.] oder mit [X.] genutzt wird. Bei den Weihna[X.]htsbaumkulturen des [X.] handelt es si[X.]h ni[X.]ht um - hier allein in Betra[X.]ht kommende - [X.]. Diese sind in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 definiert als ni[X.]ht in die Fru[X.]htfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und [X.], die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flä[X.]hen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, eins[X.]hließli[X.]h [X.] und Baums[X.]hulen und [X.] mit [X.].

2. Das Berufungsgeri[X.]ht ist ohne Re[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass es si[X.]h bei den Weihna[X.]htsbaumkulturen des [X.] ni[X.]ht um [X.] und Baums[X.]hulen oder um [X.] mit [X.] handelt.

a) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 sind [X.] und Baums[X.]hulen Flä[X.]hen mit jungen verholzenden Pflanzen ([X.]) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind. Flä[X.]hen mit Weihna[X.]htsbäumen, die zum Weihna[X.]htsfest ges[X.]hlagen werden, werden davon ni[X.]ht erfasst, weil die Bäume ni[X.]ht zum Auspflanzen bestimmt sind. Für die Weihna[X.]htsbaumkulturen des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht verbindli[X.]h festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass die Bäume ges[X.]hlagen werden. Bei Weihna[X.]htsbäumen, die ni[X.]ht ges[X.]hlagen, sondern mit Ballen verkauft werden, ergibt si[X.]h keine andere re[X.]htli[X.]he Beurteilung. Der Verordnungsgeber hat die von Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 erfassten [X.] in den Spiegelstri[X.]hen eins bis fünf abs[X.]hließend bestimmt. Weihna[X.]htsbäume sind dort ni[X.]ht genannt.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass die Weihna[X.]htsbaumkulturen des [X.] kein [X.] mit [X.]. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 sind. Mit diesem Begriff sind Flä[X.]hen bezei[X.]hnet, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des [X.] besto[X.]kt sind, bei denen es si[X.]h um mehrjährige [X.] handelt, deren Wurzelsto[X.]k oder Baumstumpf na[X.]h der Ernte im Boden verbleibt und in der nä[X.]hsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen [X.] von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Gemäß § 3 der Verordnung zur Dur[X.]hführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Dur[X.]hführungsverordnung - DirektZahlDur[X.]hfV) vom 3. November 2014 ([X.] I S. 1690) sind die für [X.] mit [X.] in Betra[X.]ht kommenden Gehölzarten in Anlage 1 festgelegt. Die vom Kläger als Weihna[X.]htsbaumkulturen angepflanzten Arten gehören ni[X.]ht zu den Gehölzarten na[X.]h Anlage 1 zu § 3 DirektZahlDur[X.]hfV. Zudem handelt es si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts, die den Senat na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO binden, ni[X.]ht um [X.], deren Wurzelsto[X.]k oder Baumstumpf na[X.]h der Ernte im Boden verbleibt und in der nä[X.]hsten Saison wieder austreibt.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht ist ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass die Weihna[X.]htsbaumkulturen des [X.] keine wiederkehrenden Erträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 liefern. Das ergibt die Auslegung der Vors[X.]hrift na[X.]h den anerkannten Methoden unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten des Unionsre[X.]hts (zu den Auslegungsmethoden vgl. [X.], Urteile vom 10. Juni 2021 - [X.]/20 [[X.]:[X.]:[X.]], VI/[X.] - Verlag Gesells[X.]haft mbH & Co. KG - NJW 2021, 2015, Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19 [[X.]:[X.]:C:2021:799], [X.] u.a. - NJW 2021, 3303 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.).

a) Bereits aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 folgt, dass bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "wiederkehrende Erträge liefern" auf die angebaute Pflanzenart (Kultur) abzustellen ist. Für die Auffassung des [X.], es komme auf die bewirts[X.]haftete Kultur als Ganzes an, auf deren Anbauflä[X.]he ein wiederkehrender betriebswirts[X.]haftli[X.]her Ertrag generiert werde, findet si[X.]h im Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 hingegen kein Anhaltspunkt.

A[X.]kerland, Dauergrünland und [X.] als weitere Kategorien, die unter den Begriff "landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he" des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 fallen, werden ebenfalls dur[X.]h die angebaute Pflanzenart definiert. Werden auf einer Flä[X.]he landwirts[X.]haftli[X.]he Kulturpflanzen angebaut, die ihrer Art na[X.]h keine A[X.]kerpflanzen sind, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um A[X.]kerland i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013. Die Definition des Dauergrünlands und [X.]s na[X.]h Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. h [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 hebt auf den Anbau von Gras oder anderen [X.]. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. i [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ab. Entspre[X.]hend weist au[X.]h der Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 auf ein pflanzenartbezogenes Verständnis des Begriffs der Dauerkultur hin: Wenn auf einer Flä[X.]he Pflanzen angebaut werden, die ihrer Art na[X.]h keine wiederkehrenden Erträge liefern können, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine Dauerkultur. Die pflanzenartbezogene Definition des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 legt nahe, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff "wiederkehrende Erträge liefern" eine wiederkehrende Fru[X.]httragung der Pflanze bzw. einen wiederkehrenden Pflanzaustrieb im Bli[X.]k gehabt hat. Dazu passt, dass bei der Definition des [X.]s mit [X.] in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 auf eine Ernte, auf ein Wiederaustreiben in der nä[X.]hsten Saison und auf [X.] abgestellt wird.

Dieses Verständnis wird dur[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]hen Spra[X.]hfassungen des [X.] "wiederkehrende Erträge liefern" in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 gestützt. Sowohl die englis[X.]he (yield repeated harvests), die französis[X.]he (fournissent des ré[X.]oltes répétées) als au[X.]h die italienis[X.]he Spra[X.]hfassung (fornis[X.]ono ra[X.][X.]olti ripetuti) nehmen für die Definition der Dauerkultur mit den Begriffen harvests (EN), ré[X.]oltes ([X.]), ra[X.][X.]olti (IT) na[X.]h dem au[X.]h in diesen Spra[X.]hen zum Ausdru[X.]k kommenden Wortverständnis jeweils die einzelne die Ernte bzw. Erträge bringende Pflanzenart, ni[X.]ht aber die bewirts[X.]haftete Anbauflä[X.]he als Ganzes in den Bli[X.]k.

Dana[X.]h liefern die Weihna[X.]htsbaumkulturen des [X.] keine wiederkehrenden Erträge. Die Bäume werden einmalig zum Weihna[X.]htsfest ges[X.]hlagen und liefern damit einen einmaligen Ertrag. Die Bewirts[X.]haftungsweise des [X.] führt zu keiner anderen Bewertung. Dass er jährli[X.]h einzelne und ni[X.]ht alle Bäume aus der Anbauflä[X.]he entnimmt, ändert ni[X.]hts daran, dass die [X.] ihrer Art na[X.]h keine wiederkehrenden Erträge liefern.

b) Aus der Regelungshistorie ergibt si[X.]h zum einen, dass der Begriff der Dauerkultur s[X.]hon seit langem im Agrarre[X.]ht der Europäis[X.]hen Union Verwendung findet. Die Tatbestandsvoraussetzungen "mindestens fünf Jahre auf der Flä[X.]he verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern" haben si[X.]h über Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 795/2004 der [X.] vom 21. April 2004 mit Dur[X.]hführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe ([X.] [X.]), Art. 2 Bu[X.]hst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1120/2009 der [X.] vom 29. Oktober 2009 mit Dur[X.]hführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe ([X.] L 316 S. 1) bis hin zu Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ni[X.]ht geändert.

Zum anderen waren na[X.]h Art. 44 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe ([X.] L 270 S. 1) nur sol[X.]he landwirts[X.]haftli[X.]hen Flä[X.]hen beihilfefähig, die als A[X.]ker- oder Dauergrünland genutzt wurden. Mit [X.] genutzte Flä[X.]hen waren ni[X.]ht beihilfefähig. Bis zu diesem Zeitpunkt waren daher au[X.]h mit Weihna[X.]htsbäumen besto[X.]kte Flä[X.]hen eindeutig ni[X.]ht beihilfefähig, allerdings s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil sie weder A[X.]ker- no[X.]h Dauergrünland sind. Um Weihna[X.]htsbaumkulturen in den Na[X.]hfolgeregelungen in den Dauerkulturbegriff einzubeziehen, hätte vor diesem Hintergrund eine Klarstellung nahegelegen. Der Verordnungsgeber hat Weihna[X.]htsbäume jedo[X.]h gerade ni[X.]ht in die Begriffsbestimmung zur Dauerkultur aufgenommen.

[X.]) Die systematis[X.]he Auslegung innerhalb des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 spri[X.]ht ebenfalls für ein pflanzenartbezogenes Begriffsverständnis (aa). Sie wird dur[X.]h die vom Kläger geltend gema[X.]hte Betra[X.]htung des Zusammenhangs mit dem primären und weiterem sekundären Unionsre[X.]ht ni[X.]ht infrage gestellt (bb).

aa) Die Einbeziehung von [X.] und Baums[X.]hulen in den Dauerkulturbegriff in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 wäre ni[X.]ht erforderli[X.]h, wenn ni[X.]ht die angebauten Pflanzen ihrer Art na[X.]h wiederkehrende Erträge liefern müssten, sondern auf die bewirts[X.]haftete Flä[X.]he insgesamt abzustellen wäre. Denn in [X.] und Baums[X.]hulen werden die [X.] kontinuierli[X.]h entnommen und na[X.]hgepflanzt. Die Nutzung von Flä[X.]hen als [X.] oder Baums[X.]hulen ist in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 differenziert geregelt. Wenn der Verordnungsgeber Weihna[X.]htsbaumkulturen in den Dauerkulturbegriff hätte einbeziehen wollen, hätte er dies dur[X.]h eine Ergänzung in der Auflistung des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 oder in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ohne Weiteres deutli[X.]h ma[X.]hen können. Für eine bewusste Ni[X.]hteinbeziehung von Weihna[X.]htsbaumkulturen in den Dauerkulturbegriff spri[X.]ht zudem, dass der Verordnungsgeber die Regelungsbedürftigkeit des Weihna[X.]htsbaumanbaus dur[X.]haus im Bli[X.]k hatte. So hat er die (mangelnde) Förderfähigkeit von Weihna[X.]htsbäumen in Art. 45 Abs. 4 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 in einem anderen Zusammenhang ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt.

bb) Dieses Auslegungsergebnis wird dur[X.]h die unionsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über [X.] und die dort verwendeten Definitionen ni[X.]ht in Frage gestellt, die der Kläger bei seiner die Binnensystematik des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. e und [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 verlassenden Auslegung heranzieht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2014 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:C:2014:2248], [X.] Grund - juris Rn. 39; [X.], S[X.]hlussanträge der Generalanwältin vom 30. April 2014 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:C:2014:293] - juris Rn. 17 ff., 66). Das Glei[X.]he gilt für die Heranziehung des [X.] Zolltarifs[X.]hemas.

Es trifft zwar zu, dass Weihna[X.]htsbäume landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 i.V.m. [X.] des A[X.]V sind, da dieser auf Kapitel 6 des [X.] Zolltarifs[X.]hemas (dort 0604 20 20) verweist, in dem Weihna[X.]htsbäume als sol[X.]he Erzeugnisse qualifiziert werden (vgl. [X.] der [X.] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifli[X.]he und statistis[X.]he Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif <[X.] L 256 S. 1>, im hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Erlasses des Bes[X.]heides vom 17. Dezember 2015 zuletzt geändert dur[X.]h die Dur[X.]hführungsverordnung <[X.]> 2015/390 der [X.] vom 5. März 2015 <[X.] L 65 S. 13>). Der Anbau von Weihna[X.]htsbäumen ist somit au[X.]h eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Ziffer i [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013, die na[X.]h den unionsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften zur Erhebung von Strukturdaten über landwirts[X.]haftli[X.]he Betriebe statistis[X.]h zu erfassen ist. In dem für die Erstzuweisung der Zahlungsansprü[X.]he maßgebli[X.]hen [X.] galt die Verordnung ([X.]) Nr. 1166/2008 des [X.] und des Rates vom 19. November 2008 über die [X.] und die Erhebung landwirts[X.]haftli[X.]her Produktionsmethoden ([X.] L 321 S. 14), die in der Liste der Merkmale für die Betriebsstrukturerhebung ([X.]II) unter "Flä[X.]hen" und "sonstige [X.]" au[X.]h Weihna[X.]htsbäume erfasst (a.a.O. S. 25).

Entgegen der Auffassung des [X.] ist es ni[X.]ht widersprü[X.]hli[X.]h, eine Tätigkeit als landwirts[X.]haftli[X.]h zu qualifizieren, die Anbauflä[X.]he, auf der diese Landwirts[X.]haft betrieben wird, hingegen ni[X.]ht. Di[X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 definiert die beiden Begriffe "landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit" und "landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he" eigenständig. Für die Definition der landwirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] verweist sie über den Begriff "landwirts[X.]haftli[X.]hes Erzeugnis" (Bu[X.]hst. d) und den [X.] des A[X.]V auf den [X.] Zolltarif, der Weihna[X.]htsbäume als landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse einordnet. Für die Definition des Begriffs "landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he" findet si[X.]h ein entspre[X.]hender Verweis ni[X.]ht generell, sondern nur in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 für die in den Dauerkulturbegriff einbezogene Kulturart des [X.]s mit [X.]. Im Übrigen wird der Begriff "landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he" (Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. e) allein dur[X.]h die Flä[X.]hentypen A[X.]kerland, Dauergrünland/[X.] und (mit) [X.] (genutzt) definiert. Die Mögli[X.]hkeit, dass landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit und landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he auseinanderfallen, ist damit normativ angelegt. Eine Vors[X.]hrift des Inhalts, dass jede Flä[X.]he, die dem Anbau landwirts[X.]haftli[X.]her Erzeugnisse dient, eine landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he und damit förderfähig sei, enthält di[X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ni[X.]ht.

Dass ni[X.]ht jede landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit förderfähig ist, zeigt au[X.]h ein Bli[X.]k auf die Entwi[X.]klung der Regelungen zur Förderfähigkeit von [X.]. Na[X.]h der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 waren [X.] ni[X.]ht förderfähig, wobei der Anbau von [X.] au[X.]h na[X.]h dem damaligen Verständnis unbestritten eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit war (vgl. Art. 44 Abs. 2, Art. 51). Dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Ts[X.]he[X.]his[X.]hen Republik, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und der [X.] zur Europäis[X.]hen Union ([X.] L 161 S. 48) wurden einzelne Kulturarten (Ölbäume, Hopfen) in Art. 44 Abs. 2, Art. 51 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 von der fehlenden Förderfähigkeit der [X.] ausgenommen. Alle anderen Dauerkulturarten blieben von der Förderfähigkeit ausges[X.]hlossen. Au[X.]h wenn es heute - wie in der mündli[X.]hen Verhandlung erörtert - nur no[X.]h wenige Fälle gibt, in denen die Erfüllung der Voraussetzungen für eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit sowie für eine landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he auseinanderfallen, führt dies ni[X.]ht zu dem S[X.]hluss, au[X.]h sol[X.]he Flä[X.]hen als landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 anzuerkennen, die weder A[X.]kerland no[X.]h Dauergrünland sind, no[X.]h mit Kulturen genutzt werden, die unter den Dauerkulturbegriff in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 fallen.

Für eine unbewusste Regelungslü[X.]ke bestehen angesi[X.]hts der klaren normativen Vorgaben in der [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus findet si[X.]h die Differenzierung zwis[X.]hen den Begriffen "landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit" und der "landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he" au[X.]h in der Verordnung ([X.]) Nr. 1306/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik ([X.] L 347 S. 549; vgl. dort Art. 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und [X.]). Die Verhängung einer Verwaltungssanktion wegen Ni[X.]hterfüllung der Cross-Complian[X.]e-Vors[X.]hriften knüpft alternativ an einen Verstoß an, der die landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit oder die Flä[X.]he des Betriebs betrifft (vgl. Art. 91 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 [X.] <[X.]> Nr. 1306/2013).

d) Sinn und Zwe[X.]k der für den geltend gema[X.]hten Zuweisungsanspru[X.]h eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften (Art. 24 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 Bu[X.]hst. a, Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. g, j und k der Verordnung <[X.]> Nr. 1307/2013) stehen dem gefundenen Auslegungsergebnis ni[X.]ht entgegen. Bestimmte Flä[X.]hen - wie sol[X.]he mit Weihna[X.]htsbaumkulturen - ni[X.]ht in die Basisprämienregelung einzubeziehen, liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers.

Aus dem größeren Zusammenhang der [X.]-Flä[X.]henförderung ergibt si[X.]h, dass der Verordnungsgeber der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Jahre ab 2015 Weihna[X.]htsbaumkulturen - wohl aus ökologis[X.]hen Überlegungen - au[X.]h sonst von Vergünstigungen ausgenommen hat. So findet na[X.]h Art. 45 Abs. 4 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 die in Absatz 3 getroffene Regelung zur Rü[X.]kumwandlung von Flä[X.]hen in Dauergrünland dann keine Anwendung, wenn die Unters[X.]hreitung des S[X.]hwellenwertes für den Erhalt von Dauergrünland das Ergebnis von Aufforstung ist, die umweltgere[X.]ht ist und keine Anpflanzungen u.a. von Weihna[X.]htsbäumen umfasst. Im Rahmen der Förderung der ländli[X.]hen Entwi[X.]klung dur[X.]h den Europäis[X.]hen Landwirts[X.]haftsfonds für die Entwi[X.]klung des ländli[X.]hen Raums (ELER) können Beihilfen für die na[X.]hhaltige Bewirts[X.]haftung bewaldeter Flä[X.]hen gewährt werden, wozu die Aufforstung gehören kann. Na[X.]h Art. 22 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1305/2013 wird jedo[X.]h für die Anpflanzung von Weihna[X.]htsbäumen keine Förderung gewährt. Im Rahmen der Cross-Complian[X.]e-Vors[X.]hriften gilt s[X.]hließli[X.]h, dass Dauergrünland aufgeforstet werden darf, sofern die Aufforstung umweltverträgli[X.]h ist. Davon ausgenommen sind u.a. Anlagen von Weihna[X.]htsbäumen (Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 2 Halbsatz 2 [X.] <[X.]> Nr. 1306/2013).

e) Das Auslegungsergebnis verstößt ni[X.]ht gegen den Glei[X.]hheitssatz aus Art. 20 der Charta der Grundre[X.]hte der Europäis[X.]hen Union. Es liegt keine Unglei[X.]hbehandlung mit [X.] und Baums[X.]hulen sowie mit [X.] mit [X.] vor, da es si[X.]h ni[X.]ht um glei[X.]hgelagerte Sa[X.]hverhalte handelt.

f) Das Auslegungsergebnis wird dur[X.]h die Handhabung der [X.] in anderen Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen Union gestützt. So betra[X.]htet das Dänis[X.]he Ministerium für Landwirts[X.]haft Weihna[X.]htsbaumkulturen ni[X.]ht als förderfähige Kulturen i.S.d. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ([X.] 2021 , [X.], [X.] , [X.], 35 f.). Das ist von umso größerer Aussagekraft, als der Weihna[X.]htsbaumanbau in [X.] einen erhebli[X.]hen Umfang hat. Au[X.]h der Öffentli[X.]he Dienst der [X.] in [X.] sieht Weihna[X.]htsbaumkulturen ni[X.]ht als förderfähig an (Öffentli[X.]her Dienst der [X.], Hilfe-Handbu[X.]h und Erläuterung, Flä[X.]henerklärung und [X.], Wirts[X.]haftsjahr 2021, S. 213).

4. Angesi[X.]hts dieses klaren Befundes besteht für den Senat kein Anlass, die Frage der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union zur Vorabents[X.]heidung na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V vorzulegen. Eine Vorlagepfli[X.]ht eines letztinstanzli[X.]h ents[X.]heidenden Geri[X.]hts besteht nur, wenn si[X.]h in dem Verfahren ents[X.]heidungserhebli[X.]h eine Frage des Unionsre[X.]hts stellt, die si[X.]h ni[X.]ht bereits aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs beantwortet oder deren Beantwortung ni[X.]ht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81 [[X.]:[X.]:C:1982:335], [X.] u.a. - NJW 1983, 1257 <1258> und vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19 - NJW 2021, 3303 Rn. 39 ff., 51). Der Geri[X.]htshof hat si[X.]h zwar zur Auslegung des Begriffs "Dauerkultur" in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 und insbesondere im Hinbli[X.]k auf das [X.] "wiederkehrende Erträge liefern" bei Weihna[X.]htsbaumkulturen no[X.]h ni[X.]ht geäußert, so dass es si[X.]h ni[X.]ht um eine Frage handelt, die in seiner Re[X.]htspre[X.]hung geklärt ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bleibt aber für vernünftige Zweifel an der Beantwortung der Frage in dem genannten Sinne keinerlei Raum.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 13/20

15.10.2021

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 17. März 2020, Az: 10 LC 192/18, Urteil

Art 20 EUGrdRCh, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 4 Abs 1 EUV 1307/2013, § 3 DirektZahlDurchfV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2021, Az. 3 C 13/20 (REWIS RS 2021, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1836

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W 8 K 23.51

W 8 K 23.50

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