Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 3 StR 486/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9238

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.

[X.]

                                [X.]

Meta

3 StR 486/09

18.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 5. Juni 2009, Az: 1 Ks 8/08 - 705 Js 46204/08, Urteil

§ 136 StPO, § 136a StPO, § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 3 StR 486/09 (REWIS RS 2010, 9238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9238

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 75/14

3 StR 486/09

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