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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/09 vom 18. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Zuläs-sigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor er-hobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat. [X.]
von [X.][X.]
Meta
18.02.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. 3 StR 486/09 (REWIS RS 2010, 9253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9253
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