Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.11.2015, Az. VII B 91/15

7. Senat | REWIS RS 2015, 2694

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung bei Vertretung eines Steuerberaters


Leitsatz

1. NV: Eine Mandatsniederlegung hat weder Auswirkungen auf den Ablauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch ist sie Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .

2. NV: Bei der Vertretung eines Steuerberaters, der aufgrund der Schwere und Tragweite des Verfahrens wegen des Widerrufs seiner Bestellung die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, kann auf die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 ZPO nicht verzichtet werden, so dass die Kündigung des Vollmachtsvertrags erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlangt .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2015  2 K 2537/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Aufgrund Vermögensverfalls hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des [X.] widerrufen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die am 20. Juli 2015 fristgerecht eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Kläger --auch nach [X.] Verlängerung der [X.] nicht begründet. Mit Schreiben vom 15. September 2015 hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] angezeigt, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des [X.]. Senats, dass die Kündigung eines Vollmachtsvertrags nach § 62 Abs. 4, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlange, hat die Prozessbevollmächtigte geantwortet, als Steuerberater könne der Kläger selbst Prozessbevollmächtigter sein. Mit der Begründung, die Mandatsniederlegung sei für ihn unerwartet und überraschend gewesen, hat der Kläger mit Schreiben vom 21. September 2015 beantragt, die Frist für die Begründung der Beschwerde bis zum 9. Oktober 2015 zu verlängern. Den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats auf den Ablauf der verlängerten Frist und der im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Verlängerung sowie auf § 56 FGO hat der Kläger unbeantwortet gelassen.

Entscheidungsgründe

2

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FGO) begründet worden ist. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden (§ 56 FGO), sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auf den Fristablauf hat die Mandatsniederlegung, die für sich gesehen keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 27. Juni 2006 I B 159/05, [X.], 2095), keine Auswirkungen ([X.] vom 29. August 2008 X B 99/08, [X.], 2039).

3

2. Einen neuen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger noch nicht bestellt, so dass die Kündigung des [X.] noch nicht wirksam geworden ist. Zustellungen sind daher noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu richten (Senatsbeschluss vom 1. März 1991 VII B 233/90, nicht veröffentlicht). In seinem Schreiben vom 21. September 2015 hat der Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund der Schwere und Tragweite des Verfahrens eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten weiterhin für erforderlich halte und dass es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu kontaktieren. Damit hat er zu erkennen gegeben, von der Möglichkeit einer eigenen Vertretung keinen Gebrauch machen zu wollen. Selbst wenn sich der Kläger als Steuerberater selbst vertreten könnte und um Fristverlängerung gebeten hat, kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

4

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

VII B 91/15

10.11.2015

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 27. Mai 2015, Az: 2 K 2537/14, Urteil

§ 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, § 56 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 155 FGO, § 87 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.11.2015, Az. VII B 91/15 (REWIS RS 2015, 2694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X B 181/12 (Bundesfinanzhof)

Wirksamkeit der Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde


IX R 8/17 (Bundesfinanzhof)

Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Wiedereinsetzung


V B 9/09 (Bundesfinanzhof)

Antrag auf Terminverlegung - Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Vollmachtsvertrags


VIII R 8/08 (Bundesfinanzhof)

Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt


II R 5/13 (Bundesfinanzhof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten


Referenzen
Wird zitiert von

B 4 AS 84/22 B

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.