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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116U1STR434.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
1
StR
434/15
vom
21. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
21. Januar 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],
Oberstaatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
in der Verhandlung ,
Justizangestellte
in der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2015 wird verwor-fen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge lediglich gegen die Anordnung der Maßregel.
Die wirksam auf den Maßregelausspruch
beschränkte und demnach zu Gunsten des Angeklagten eingelegte (vgl. [X.], Urteile vom 20. September 2011
1 [X.] und vom 7. Januar 2014
5 [X.]) Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Vor dem Hintergrund der langjährigen massiven und auch durch ent-sprechende Vorstrafen belegten Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklag-ten hat das Landgericht
dem Sachverständigen folgend, der eine Vielzahl ärztlicher Berichte ausgewertet und den Angeklagten selbst untersucht hat
einen Hang des
Angeklagten festgestellt, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu 1
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nehmen. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist ersichtlich ebenso we-nig einen Rechtsfehler auf wie die auf die Angaben des Angeklagten, des Sachverständigen und zahlreicher Zeugen gestützte
Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte die abgeurteilten Taten auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat, diese also symptomatisch auf den Hang zurückzuführen sind. Auf dieser Grundlage ist die im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen getroffene Annahme des Tatgerichts, bei unverändertem Suchtverhalten des Angeklagten bestehe die Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten, naheliegend und nicht zu [X.]. Schließlich hat die [X.] nach umfassender Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte mit dem Sachverständigen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel angenommen. [X.] weist diese Einschätzung ersichtlich nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (Umkehrschluss aus § 473 Abs. 2 Satz 2 [X.];
vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2003
1 StR 25/03; [X.], Urteile vom 28. Januar 1964
3 StR 55/63, [X.]St 19, 226, 228 f.;
vom 12.
August 1998
3 StR 196/98
und vom 25. Juni 2014
2 [X.]; BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1985
1 Ob [X.], [X.] 1986, 249 f. [LS]; [X.] in Löwe/[X.],
[X.],
26. Aufl., § 473 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 16; [X.] in
KK-[X.], 7. Aufl., §
473 Rn. 5).
Raum Jäger [X.]
Mosbacher
[X.]
4
Meta
21.01.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. 1 StR 434/15 (REWIS RS 2016, 17358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17358
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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