Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. VIII ZR 120/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 75

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[X.]NDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 120/00vom19. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPObeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 24. März 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Gründe:Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar [X.] die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das [X.] Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) insofern bedenklich, alsdas Gericht "erhebliche Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der nur von der [X.] vernommenen Zeugin [X.]geäußert hat ([X.] 27; vgl. dazu [X.],Urteil vom 9. Januar 1997 - [X.] = NJW-RR 1997, 506 unter [X.]). [X.] Berücksichtigung der Beweislastverteilung kann der Senat jedoch aus-schließen, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 549Abs. 1 ZPO). Der vom [X.] in den Urteilsgründen in Bezug ge-nommene Belegarztvertrag enthält keinerlei Hinweise auf die [X.] 3 -der Operationsmöglichkeiten in der [X.], über die der Beklagte denKlägerangeblich aufgeklärt hat. Da der Belegarztvertrag als schriftliche Urkunde dieVermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, hätte es dem [X.], diese Vermutung zu entkräften (Baumgärtel/Laumen, [X.]. 1, § 123 BGB Rdnr. 6). Dies ist ihm nach dem insoweit eindeutigen Ergeb-nis der umfassenden Beweisaufnahme nicht gelungen.Streitwert: 330.000 DM[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Leimert

Meta

VIII ZR 120/00

19.12.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. VIII ZR 120/00 (REWIS RS 2000, 75)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 75

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