Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 2 StR 41/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12807

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[X.]:[X.]:BGH:2018:060318B2STR41.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 41/18
vom
6. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]

zu Ziffer
2 auf dessen Antrag

am 6.
März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Oktober 2017 im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Verurteilung wegen
tateinheitlich begange-ner
Körperverletzung entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des [X.] Urteils führt zur Korrektur des Schuldspruchs. Eine vollendete gefähr-liche Körperverletzung verdrängt eine durch dieselbe natürliche Handlung be-gangene einfache Körperverletzung im Wege der Gesetzeseinheit, da
§
224 StGB das speziellere Gesetz gegenüber §
223 Abs.
1 StGB darstellt (vgl. BeckOK
StGB/Eschelbach,
37. Ed., Stand: 1.
Februar 2018,
§
224 Rn.
54; 1
2
-
3
-
MüKoStGB/Hardtung, 3.
Aufl. 2017, StGB, §
224 Rn.
59). Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung musste daher entfallen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Schuldgehalt der Tat wird
durch die Abände-rung des Schuldspruchs nicht
berührt.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Krehl Bartel

Grube

Schmidt

3
4

Meta

2 StR 41/18

06.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 2 StR 41/18 (REWIS RS 2018, 12807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12807

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