Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.07.2023, Az. 2 B 17/23, 2 B 17/23 (2 C 15/23)

2. Senat | REWIS RS 2023, 5439

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Gegenstand

Revisionszulassung; Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst


Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem [X.] Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 22. Dezember 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 712,48 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage, ob die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund von Anforderungen an die Eignung des Bewerbers versagt werden kann, die eine Versagung der Zulassung zum Anwaltsberuf nicht tragen.

3

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.

Meta

2 B 17/23, 2 B 17/23 (2 C 15/23)

24.07.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2022, Az: 3 B 21.2793, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.07.2023, Az. 2 B 17/23, 2 B 17/23 (2 C 15/23) (REWIS RS 2023, 5439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5439

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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