Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. XII ZB 286/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3917

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[X.] ZB 286/03vom24. März 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom2. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Dezember 2001, nicht 383,75 e-trägt.[X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 14. Mai 1982 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 29. September 1954) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 1. Januar 1956) am 31. Januar 2002 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den [X.] abgetrennt hatte, durch Teilurteil die Ehe geschieden (insoweitrechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch [X.] gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des [X.] -beim [X.] für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.] Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. [X.] auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 383,75 [X.], begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-ren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1982 bis 31. [X.]; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim [X.] unterBerücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 1.954,44 [X.] 999,29 der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 453,34 [X.]231,79 Dezember 2001, ausgegangen. Die hiergegengerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich [X.] nicht geäußert.I[X.] nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht [X.] 4 -1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - FamRZ 2004, 256 ff. [X.] ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der [X.] der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der [X.] nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben seinsollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.]/03 - aaO261).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen [X.] -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des [X.] über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. [X.] - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung- 6 -geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September2002 - [X.]/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Dose

Meta

XII ZB 286/03

24.03.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. XII ZB 286/03 (REWIS RS 2004, 3917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3917

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