Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. IV ZR 55/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4036

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 55/14

Verkündet am:

16. Juli 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

[X.] § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; [X.] § 5 Abs. 1 Nr.
13 Buchst. b, Abs.
8a Satz 2

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung [X.] nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten oder Siebten Kapitel des [X.] sind, und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b [X.] unterlägen. Das gilt auch für Personen, deren [X.] erstmals ab dem 1.
Januar 2009 begonnen hat.

[X.], Urteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 55/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2014

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihr und ihren drei minderjährigen Kindern Krankenversicherungsschutz im Basistarif nach §
12 Abs.
1b VAG ohne Selbstbeteiligung ab dem 1.
Juni 2012 zu gewähren. Die seit etwa zehn
Jahren in [X.]
lebende Klägerin besitzt seit dem 23.
Dezember 2004 eine Aufenthaltserlaubnis. Bis zum 30.
April 2012 bezog sie Leistungen nach dem [X.]. Seit dem 1.
Mai 2012 erhält sie Sozialhilfe nach dem [X.]. Vom 13.
Mai 1997 bis zum 30.
April 2012 wurde
sie im Rahmen von §
264 [X.] von der

betreut. Mit Schreiben vom 21.
Mai 2012 teilte das zuständige Sozialamt ihr mit, wegen des Wegfalls der Leistungen nach dem [X.] und deren Ersetzung durch solche nach [X.] müsse sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung 1
-
3
-

zum
Basistarif bei einer privaten Versicherung stellen. Diesen von der Klägerin am 14.
Juni 2012 gestellten Antrag lehnte die Beklagte ab.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die [X.] des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr und ihren minderjährigen Kindern privaten Krankenversicherungsschutz im Basistarif gewähre. Die Rege-lung des §
193 Abs.
3
Satz
2 Nr.
4 [X.] bezüglich der Ausnahme von der Versicherungspflicht im Basistarif greife zwar nach dem Wortlaut
der Vorschrift nicht ein, da die Klägerin erst seit dem 1.
Mai 2012 Empfänge-rin von Sozialhilfeleistungen geworden sei. Die
scheinbare Konsequenz, dass die Klägerin eine private Krankenversicherung abschließen müsse,
sei aber weder mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch mit dem erkennbaren Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung verfolgt habe, zu vereinbaren.

2
3
4
-
4
-

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf [X.] im Basistarif für sich und ihre minderjährigen Kinder zu.

1. Gemäß §
193 Abs.
5 Satz
1 Nr.
2 [X.] ist der Versicherer ver-pflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in [X.], die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nr.
1 oder Absatz
3 Satz
2 Nr.
3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in [X.] zum Geschäftsbetrieb zugelassenen [X.] vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz
3 genügt, Versi-cherung im Basistarif nach
§
12 Abs.
1a VAG zu gewähren. Diese Vor-schrift korrespondiert mit der in §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.] geregelten Versicherungspflicht. Nach dessen Satz
2 besteht die [X.] nicht für Personen,
die

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versi-cherungspflichtig sind oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetz-buch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während [X.] einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als ei-nem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1.
Januar 2009 be-gonnen hat.

5
6
7
-
5
-

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von §
193 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] richtet sich nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 [X.]. Hiernach sind Personen
versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in §
6 Abs.
1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Da die Klägerin bisher weder gesetzlich noch privat krankenversi-chert war, besteht für sie dem Grunde nach eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
13
Buchst.
b [X.]. Allerdings bestimmt §
5 Abs.
8a Satz
2 [X.], dass diese [X.] nicht gilt für Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.]. Bei wörtlicher Anwendung von §
193 Abs.
3 Satz
2
Nr. 1 und 4, Abs.
5 Satz
1 Nr.
2 [X.] i.V.m. §
5 Abs.
1 Nr.
13
Buchst.
b, Abs.
8a Satz
2 [X.] bestünde mithin für Personen, die

wie die Klägerin

nach dem 1.
Januar 2009 erstmals Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem [X.] haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie zuvor gesetz-lich oder privat oder überhaupt nicht krankenversichert waren (so [X.], Urteil vom 11.
August 2011
3 O 408/11 (3), nicht veröf-fentlicht; weitere Nachweise bei [X.]/Köther,
[X.], 537, 538; in diese Richtung auch
Voit in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
193 Rn.
20).
8
9
-
6
-

2. Dagegen sprechen allerdings
Systematik, Entstehungsgeschich-te sowie Sinn und
Zweck der Vorschriften. §
193 Abs.
3 Satz
2
Nr. 1 und 4, Abs.
5 Satz
1 Nr.
2 [X.] i.V.m. §
5 Abs.
1 Nr.
13 und Abs.
8a [X.] sind dahin auszulegen, dass Personen, die nicht der privaten, sondern dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, auch dann nicht im Basistarif der privaten Krankenversicherung zu versichern sind, wenn sie Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Januar 2009 beziehen (so auch O[X.]
[X.], 454; [X.] [X.], 455; [X.], Beschluss vom 8.
April 2013
[X.], juris; [X.], Urteil vom 7.
Mai 2013
9 O 355/12; [X.], Urteil
vom 14.
März 2013
16 O 37/13, jeweils nicht veröffentlicht; [X.], NZS 2012, 772, 777
f.; [X.], [X.] 11/2013 Anm.
1; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
193 Rn.
54; [X.]/Köther,
[X.], 537, 539
f.; wohl auch MünchKomm-[X.]/[X.], §
193 Rn.
17; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
193 Rn.
24, 47).

a) Ein Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Kran-kenversicherung besteht nicht, wenn die Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist (§
193 Abs.
5 Satz
1 Nr.
2 i.V.m. §
193 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.]). [X.] die Klägerin keine Sozialhilfeleistungen, wäre sie gesetzlich versicherungspflichtig gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
13
Buchst.
b [X.], da sie bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert war. Die gesetzliche Versicherungspflicht [X.] lediglich deshalb nicht, weil §
5 Abs.
1 Nr.
13 [X.] das negative Tatbestandsmerkmal enthält, dass die Person keinen anderweitigen An-spruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben darf. Ein derartiger an-derweitiger Anspruch kann insbesondere für Empfänger laufender Leis-tungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel [X.] 10
11
-
7
-

in Betracht kommen. Insoweit wird dieses negative Tatbestandsmerkmal in § 5 Abs. 1 Nr. 13 [X.] durch §
5 Abs.
8a Satz
2 [X.] konkretisiert ([X.], Urteil
vom 6.
Oktober 2010
B 12 KR 25/09 R, [X.]E 107, 26 Rn.
13). Die Absicherung im Krankheitsfall erfolgt in diesen Fällen
durch den Sozialhilfeträger, der gemäß §
48 [X.] i.V.m. §
264 Abs.
2 Satz
1 [X.] für die Übernahme der Krankenbehandlung zuständig ist und dies auch durch die Neuregelung des §
5 [X.] bleiben soll ([X.] aaO Rn.
14, 24). Hiernach wird die Krankenbehandlung von der Kran-kenkasse übernommen, wobei nach §
264 Abs.
7 [X.] die Aufwendun-gen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehand-lung entstehen, ihnen von dem Träger der Sozialhilfe vierteljährlich er-stattet werden. §
5 Abs.
8a Satz
2 und 3 [X.] dienen
mithin lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers von derjenigen des gesetzlichen Krankenversicherers in §
5 Abs.
1 Nr.
13 [X.] ([X.]E aaO Rn.
13, 24). Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der priva-ten Krankenversicherung wird durch diese Abgrenzungsregelung [X.] nicht begründet ([X.], Beschluss vom 8.
April 2013
[X.], juris
Rn.
25; [X.], NZS 2012, 772, 773
f., 776).

b) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Normen. So heißt es im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung zu §
5 Abs.
8a [X.] (BT-Drucks. 16/3100 S.
95):

i-alhilfeträger weiterhin für die Krankenbehandlung der [X.] von Leistungen nach dem [X.] bis [X.] Kapi-tel des Zwölften
Buches oder von laufenden Leistungen nach §
2 des [X.]es zuständig bleibt."

12
-
8
-

sowie im Bericht des [X.] (BT-Drucks. 16/4247 S.
29):

"Satz
2 präzisiert die Regelung zum Vorrang der [X.], um sie für diesen [X.] umsetzbar zu machen. Mit der Regelung in Satz
3 wird ein Anliegen des Bundesrates übernommen. Die [X.] der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach §
5 Abs.
8a Satz
2 für die Erbringung von Hilfen zur Gesundheit soll nicht dadurch unterlaufen werden können, dass für eine unverhältnismäßig kurze Zeit der [X.] unterbrochen wird. Durch Satz
3 wird daher geregelt, dass der Sozialhilfeträger auch dann Hilfen zur Gesundheit erbringt, wenn der Anspruch auf laufende Leistungen nach Satz
2 für weniger als einen Monat unterbrochen wird."

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass durch die [X.] über die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Krankenbe-handlung in §
5 Abs.
8a [X.] und den dadurch bedingten Ausschluss der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in §
5 Abs.
1 Nr.
13 [X.] zugleich ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Kran-kenversicherung nach §
193 Abs.
5 Satz
1 Nr.
2 i.V.m. Abs.
3 Satz
2 [X.] geschaffen werden sollte. Die zuständigen Sozialämter dürfen sich nicht ihrer eigenen Verpflichtung aus §
48 [X.] i.V.m. §
264 [X.] entziehen, indem sie Sozialhilfeempfänger auf den Basistarif der privaten Krankenversicherung verweisen (vgl. [X.], NZS 2012, 772, 773).

c) Eine Versicherung im Basistarif kommt vielmehr nur dann in [X.], wenn die Person grundsätzlich dem Bereich der privaten Kran-kenversicherung zuzuordnen ist (vgl.
[X.], Beschluss vom 8.
April 2013
[X.], juris
Rn.
23
ff.; [X.], Urteil vom 7.
Mai 2013

9 O 355/12; [X.], Urteil vom 14.
März 2013
16 O 37/13, [X.] nicht veröffentlicht; [X.]/Köther,
[X.], 537, 539). So heißt 13
14
-
9
-

es bereits im Bericht des [X.] zu §
5 [X.] (BT-Drucks. 16/4247 S.
67):

"Der ab dem 1.
Januar 2009 von der Pflicht zur [X.] erfasste Personenkreis ist im Zusammenhang mit den Regelungen zur Versicherungspflicht in der [X.], insbe-sondere mit der (vorrangigen) Neuregelung in §
5 Abs.
5 Nr.
13 des [X.] zu sehen. Danach sind alle Einwohner, die
bisher nicht von der [X.] in der [X.] erfasst sind und dort auch nicht freiwillig versichert sind, und auch keine andere [X.] im Krankheitsfall haben, in die Versicherungspflicht in der [X.] einbezogen, wenn sie dort zuletzt versichert [X.]. Personen mit Wohnsitz in [X.], die zuletzt [X.] krankenversichert waren, müssen sich bei einem priva-ten Krankenversicherungsunternehmen versichern. Fehlt eine frühere Krankenversicherung, werden sie in dem Sys-tem versichert, dem sie zuzuordnen sind."

Eine derartige Zuordnung zu dem System der privaten Kranken-versicherung besteht bei der Klägerin nicht. Sie war bisher nicht privat krankenversichert. Auch gehört sie nicht zu dem Kreis der Personen, die im Übrigen in den Bereich der privaten Krankenversicherung fallen wie Beamte, Selbständige oder abhängig Beschäftigte unter Überschreitung der Einkommensgrenze.

Von diesem Grundsatz der Zuordnung der der privaten Kranken-versicherung zugewiesenen Versicherten geht auch das Bundesverfas-sungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 zur verfassungs-rechtlichen Zulässigkeit des Basistarifs aus ([X.], 957 Rn.
172, 187). Es weist darauf hin, dass eine Absicherung gegen die Risiken im Krankheitsfall nicht
nur in der gesetzlichen oder privaten Krankenversi-cherung erfolgen muss, sondern es noch ein drittes Sicherungssystem, auch "dritte Säule" genannt, gibt (aaO Rn.
14). Hierbei geht es um Leis-15
16
-
10
-

tungen der [X.] außerhalb von Krankenversicherungen. Regelungen hierzu finden
sich etwa in §
193 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 bis 4 [X.]. Erfasst werden
Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge haben oder beihilfeberechtigt sind (etwa Beamte und Soldaten), Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] haben oder [X.] nach dem [X.] sind. Für derartige Leis-tungen der Grundsicherung zur Absicherung des Krankheitsrisikos ist bei Sozialhilfeempfängern gemäß §
48 [X.] i.V.m. §
264 [X.] der je-weilige Sozialhilfeträger zuständig (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Mai 2013

9 O 355/12; [X.], Beschluss vom 8.
April 2013
[X.], ju-ris
Rn.
24;
[X.], NZS 2012, 772, 774; [X.], [X.] 11/2013 Anm.
1).

d) Gegen eine Zuordnung der Klägerin zum Bereich der gesetzli-chen Krankenversicherung und für einen
Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung spricht auch nicht die Rege-lung des §
193 Abs.
3 Satz
2 Nr.
4 [X.]. Hiernach besteht
die [X.]spflicht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel des [X.] sind für die Dauer des Leistungsbezuges und während Zeiten einer Unterbrechung von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Das ist bei der Klägerin nicht
der Fall, da sie Sozialhilfe erst seit dem 1.
Mai 2012 bezieht.
Daraus
folgt aber nicht, dass bei erstmaligem [X.] ab dem 1.
Januar 2009 ohne weiteres eine Verpflichtung des [X.] zur Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung bestünde. Die Frage, ob die gesetzliche Regelung auf einem redaktionel-len Fehler beruht (so [X.], NZS 2012, 772, 777; [X.] aaO), kann [X.] offen bleiben. Vielmehr bleibt die Regelung auch unter Anwendung 17
-
11
-

des in ihr
enthaltenen Stichtagsprinzips
sinnvoll. Aus ihr folgt zunächst, dass für Personen, die vor dem 1.
Januar 2009 Sozialhilfeleistungen be-zogen haben, keine Versicherungspflicht nach § 193 Abs.
3 [X.] besteht und entsprechend keine Verpflichtung des Versicherers in Betracht kommt, sie im Basistarif zu versichern (vgl. BT-Drucks. 16/4247 S. 67). Für diesen Personenkreis kommt es nicht darauf an, ob er vor dem [X.] von Sozialhilfeleistungen gesetzlich oder privat
oder überhaupt nicht krankenversichert war.

Diese Differenzierung ist demgegenüber für Personen vorzuneh-men, die erstmals ab dem 1.
Januar 2009 Sozialhilfeleistungen beziehen. Bei diesen ist maßgeblich, ob sie dem Grunde nach dem System der ge-setzlichen oder privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind oder ob sie zu einem dritten Sicherungssystem gehören. Die Klägerin
unterfällt
nicht dem System der privaten Krankenversicherung, da sie zu keinem Zeitpunkt privat krankenversichert war und auch nicht zu dem Kreis der typischerweise privat Krankenversicherten (Beamte, Selbständige, ab-hängig beschäftigte Arbeitnehmer über einer bestimmten Einkommens-grenze) gehört. Vielmehr ist sie gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
13
Buchst.
b SGB
V dem Grunde nach gesetzlich krankenversicherungspflichtig. [X.] Versicherungspflicht, die einen Anspruch auf Versicherung im Basis-tarif der privaten Krankenversicherung ausschließt, ist lediglich für die Zeiträume unterbrochen, in denen sie Sozialhilfeleistungen erhält. Für diese ist aufgrund der Zuständigkeitsregelung in §
5 Abs.
8a Satz
2 und 3 [X.] der Sozialhilfeträger eintrittspflichtig. Ein Anspruch auf Auf-nahme in die private Krankenversicherung lässt sich hieraus nicht herlei-ten.
18
-
12
-

e) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist es nicht erforderlich, eine verfassungskonforme Auslegung von §
193 Abs.
5 Satz
1 [X.] vorzunehmen (so [X.], Beschluss vom 8.
April 2013

[X.], juris
Rn.
24; [X.], Urteil vom 7.
Mai 2013
9 O 355/12). Eine sachgerechte Lösung ergibt sich

wie dargestellt

bereits durch die Auslegung des Begriffs der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Krankenversicherung i.S. von §
193 Abs.
5 Satz
1 Nr.
2 und Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.].

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2013 -
23 O 396/12 -

O[X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
20 [X.] -

19

Meta

IV ZR 55/14

16.07.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. IV ZR 55/14 (REWIS RS 2014, 4036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4036

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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