Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 5 StR 188/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2837

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] Hamburg vom 18. Oktober 2001 im Ausspruchüber die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagtenaufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen([X.] sieben Monate, acht Monate, ein Jahr und zweimalzehn Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun [X.] verurteilt, wobei die durch ein Urteil des [X.] in sechs Fällen verhängten Strafen ([X.] jeweilsein Jahr) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten einbezogen worden sind. Die mit der Verletzungformellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten istzum Schuldspruch und zum Ausspruch über die [X.] unbe-- 3 -grt (§ 349 Abs. 2 StPO), [X.] indes zur Aufhebung des [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe.Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegenArt. 6 Abs. 1 [X.] hat das [X.] bei der Bemessung der vertenEinzelstrafen eine spezielle Strafzumessung vorgenommen und das [X.] zugebilligten Kompensation genau bestimmt. Bei der Bildung der [X.] wird ausge[X.], es habe [X.] ... insbesondere die [X.] und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] sowie den zeitli-chen, tatschlichen und rechtlichen Zusammenhangfl bercksichtigt undfideshalb eine besonders enge Zusammenziehung der Einzelstrafen bei derBildung der [X.] vorgenommen. Diese zutreffende Wertung hatjedoch keinen Eingang in das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung gefunden.Es wird nicht erkennbar, worin die vom [X.] beabsichtigte besondersenge Zusammenziehung der [X.] besteht und ob es denengen Zusammenhang der Taten bedacht hat, der in der einbezogenen Sa-che bestand und zu einer straffen Zusammenziehung der dortigen Einzel-freiheitsstrafen ge[X.] hatte.Dies [X.] zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die [X.] können insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird zu [X.] haben, daß bei einer gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] verstoßenden [X.] auch bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe regelmßigeine spezielle Strafzumessung erforderlich ist, in der das Maß der hierfrzugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309;BGHR- 4 -StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 13; jeweils m. w. N.; vgl. auchBGH, [X.] vom 13. Juni 2002 Œ 5 StR 201/02, 5 [X.] und5 [X.]

Meta

5 StR 188/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 5 StR 188/02 (REWIS RS 2002, 2837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2837

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.