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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Nichtberücksichtigung einer zu Eigen gemachten Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das [X.] hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe ([X.] 24).
Demgegenüber macht die Revision - bestätigt durch das [X.] vom 19. Januar 2017 - geltend, dass der Verteidiger am vierten Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe, wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.
Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem [X.] ist es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der [X.] in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.
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Meta
22.06.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 20. Januar 2017, Az: 1 Ks 116 Js 71490/16
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017, Az. 1 StR 242/17 (REWIS RS 2017, 9233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9233
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 511/16 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden
1 StR 242/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 459/19 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht zu Verständigungsgesprächen
3 StR 380/21 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Beweiswert einer Verteidigererklärung; Berücksichtigung teilweisen Schweigens zu Lasten des Angeklagten
1 StR 343/18 (Bundesgerichtshof)
Mitteilungspflichtige Gespräche nach Wiedereintritt in Hauptverhandlung