Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017, Az. 1 StR 242/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9233

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Gegenstand

Strafverfahren: Nichtberücksichtigung einer zu Eigen gemachten Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das [X.] hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe ([X.] 24).

3

Demgegenüber macht die Revision - bestätigt durch das [X.] vom 19. Januar 2017 - geltend, dass der Verteidiger am vierten Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe, wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.

4

Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem [X.] ist es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der [X.] in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.

Raum     

       

Jäger     

       

Bellay

       

Cirener     

       

Fischer     

       

Meta

1 StR 242/17

22.06.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 20. Januar 2017, Az: 1 Ks 116 Js 71490/16

§ 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017, Az. 1 StR 242/17 (REWIS RS 2017, 9233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9233

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 142/17

5 StR 160/18

1 StR 242/17

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