Aktenzeichen 1 StR 242/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:220617B1STR242.17.0
RCN:
RCN6DBHSFNNB7A8CMJ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.06.2017

Strafverfahren: Nichtberücksichtigung einer zu Eigen gemachten Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten

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