Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. X ZB 19/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3847

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[X.]BESCHLUSS X ZB 19/04 vom 26. April 2005 in dem Kostenfestsetzungsverfahren

- 2 - [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], den [X.] Scharen, die [X.]in [X.] und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 26. April 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der [X.] beträgt 83,03 •.

Gründe:

[X.] Die Klägerin ist durch am 12. März 2003 berichtigtes Urteil des Senats vom 7. Januar 2003 verurteilt, u.a. die Kosten der Streithilfe im [X.] zu tragen.
Auf Kostenerstattungsantrag der Streithelferin des Beklagten hat der Rechtspfleger des [X.] die von der Klägerin an die Streithelferin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 21.725,18 • nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag sind 83,03 • für die Fertigung von 350 Fotokopien aus den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten enthalten. Wegen der Festsetzung auch - 3 - dieses Betrags hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Nichtab-hilfe durch den Rechtspfleger hat das [X.] dieses Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Rechtsbeschwerde ihr Begehren nach Zurückweisung des das Revisionsverfahren betreffenden Kostenfestset-zungsantrags der Streithelferin weiter, soweit dieser wegen der Fertigung von Fotokopien aus den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten gestellt ist.
I[X.] Die zugelassene und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, an dem angefochtenen [X.]uß des Oberlan-desgerichts habe mindestens ein [X.] mitgewirkt, der von einem Wahlaus-schuß gewählt worden sei, der nicht dem [X.]gesetz des [X.] entsprechend besetzt gewesen sei, hat unabhängig davon keinen Erfolg, ob der von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Verlautbarungen des [X.] und der Presse erhobene Vorwurf zutrifft, [X.] [X.]stellen seien wegen eines Widerspruchs der für die Wahl von [X.]n erlassenen [X.]verordnung mit dem [X.]gesetz des [X.] seit 1993 "formal falsch besetzt" worden und mindestens einer der am [X.] mitwirkenden [X.] sei hiervon betroffen. Denn der be-hauptete Fehler bedeutet weder, daß die Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen [X.] entzogen worden ist, noch, daß der [X.] des [X.]s Brandenburg nicht vorschriftsmäßig besetzt war. a) Damit ein mitwirkender [X.] - abgesehen von weiteren hier nicht in-teressierenden Voraussetzungen - gesetzlicher [X.] ist, muß er wirksam - 4 - zum [X.] bestellt sein ([X.], [X.]. v. 10.05.1992 - 2 BvR 528/92, [X.], 281 unter Hinweis auf Art. 92 GG). Bei einem Berufsrichter reicht dazu nach § 17 DRiG aus, daß er durch Aushändigung einer entsprechenden Urkun-de ernannt ist. Ein bloßer Mangel des Auswahlverfahrens, wie er hier geltend gemacht ist, entzieht damit grundsätzlich niemand seinem gesetzlichen [X.] ([X.], [X.]. v. 16.9.2004 - [X.], NJW 2004, 3784; vgl. auch [X.], [X.]. v. 27.10.1996 - 2 BvR 1375/96; [X.]St 38, 47). Etwas anderes kann erst gelten, wenn vorgekommene Fehler die Zusammensetzung der [X.]-bank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen können (vgl. [X.], aaO). Sieht das [X.]gesetz des betreffenden [X.] als die Ernennung vorberei-tende Maßnahme eine Wahl durch einen [X.]wahlausschuß vor, mag diese Ausnahme gegeben sein, wenn von einer Wahl im Rechtssinne überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. [X.]St 26, 206). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, weil ein - wie gesetzlich vorgesehen - aus [X.]n, Land-tagsabgeordneten und einem Rechtsanwalt bestehender Wahlausschuß die betreffenden [X.] gewählt hat, die richterlichen Mitglieder des die [X.]-wahl durchführenden Ausschusses ihrerseits nach Maßgabe der einschlägigen [X.]verordnung gewählt sind und nur in Frage steht, ob deren Wahl auch den Vorgaben des [X.]gesetzes des [X.] entspricht.
b) Entsprechendes gilt für die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Senats des [X.]s, der den angefochtenen [X.]uß getroffen hat. Der geltend gemachte Mangel des Verfahrens bei der Auswahl der zu er-nennenden Berufsrichter kann auch die ordnungsgemäße Besetzung dieses Gerichts nicht in Frage stellen (vgl. [X.]Z 38, 47), weil das beanstandete [X.] für die Bestimmung der konkret zuständigen [X.] nur vorbereitende Bedeutung hat. - 5 - 2. Auch die Rüge, die Ablichtung von 350 Seiten der Akten erster und zweiter Instanz sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im [X.] notwendig gewesen, hat keinen Erfolg.
a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde richtet sich die Erstat-tungsfähigkeit der hierfür festgesetzten Kosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO ([X.], [X.]. v. 04.02.2003 - [X.], NJW 2003, 1532). Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ([X.], [X.]. v. 27.03.2003 - [X.], [X.]. S. 4; [X.]. v. 04.02.2003, aaO). Wird Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der [X.] hat, ist deshalb allein zu prüfen, ob der Prozeßbevoll-mächtigte gegenüber der von ihm vertretenen [X.] Anspruch auf deren Ersatz hat.
b) In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem die Streithelferin ihren Prozeß-bevollmächtigten zur Durchführung der Revision beauftragt hat, richtet sich das im Streitfall nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (§ 61 RVG). Hiernach ist maßgeb-lich, ob die Herstellung der streitigen Ablichtungen zur sachgemäßen Bearbei-tung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozeßbevollmächtigter (vgl. [X.] BauR 2002, 530; Thüringisches LSG JurBüro 2004, 430) haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitä-ten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sa-che auftreten können (vgl. [X.] 1998, 2007; [X.] NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.). Bei der notwendigerweise nachträglichen Fest-setzung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Beträge und deren - 6 - Überprüfung darf deshalb kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. [X.] NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.).
Hiernach durften jedenfalls die in erster und zweiter Instanz gewechsel-ten Schriftsätze sowie die beiden ergangenen Urteile und damit jedenfalls 350 Seiten der vorinstanzlichen Gerichtsakten seitens des [X.] abgelichtet werden.
3. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nur deshalb in Zweifel, weil sie meint, der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin habe das für die weitere Bearbeitung Erforderliche den Gerichtsakten im Wege der Akteneinsicht ent-nehmen und im übrigen den Fall auch anhand der Handakten des Rechtsan-walts der Vorinstanz bearbeiten können. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.
a) Der Prozeßbevollmächtigte einer [X.] muß sich regelmäßig nicht auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht verweisen lassen. Daß es darauf ankommen kann, zum Inhalt von Gerichtsakten gehörende Schriftstücke jederzeit zur [X.] zu haben, macht schon § 299 Abs. 1 ZPO deutlich, weil er vorausset-zungslos vorsieht, daß die [X.] sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften vom Gericht erteilen lassen kann. Auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß die Möglichkeit, die vorinstanzlichen Ge-richtsakten anzufordern und einzusehen, die Feststellung nicht hindert, die Her-stellung von Ablichtungen sei zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten. Insbesondere bei mehrseitigen Schriftstücken, wie sie hier jedenfalls die zuerkannten 350 Seiten ausmachen, ist die Entscheidung des [X.], sie bei der weiteren Bearbeitung der Sache jederzeit mit ihrem vollständigen Inhalt parat zu haben, in der Regel als sachgerecht hinzunehmen. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im - 7 - Streitfall nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbeson-dere nicht aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin die Sache nur in revisionsrechtlicher Hinsicht zu bearbeiten hatte. Auch für die rein rechtliche Durchdringung eines Sachverhalts kann es einem verständigen Rechtsanwalt geboten erscheinen, jedenfalls die ihn betreffenden Schriftsätze und die [X.] jederzeit zur Verfügung zu haben.
b) Im Streitfall mußte der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin sich auch nicht darauf verweisen lassen, hierzu die Handakten eines anderen [X.] zu verwenden. Wie der Senat in seiner Kosten der [X.] in dieser Sache betreffenden Parallelentscheidung vom heutigen Tage in Sachen [X.] näher ausgeführt hat, kann sich die Annahme, die Herstellung von Ablichtungen aus Gerichtsakten sei zur sachgemäßen Bearbei-tung geboten, zwar dann verbieten, wenn die [X.] Anspruch auf Herausgabe der Handakten gegen den Rechtsanwalt hat, der sie in einer vorhergehenden Instanz vertreten hat, weil dann zunächst einmal erwartet werden kann, daß der jetzige Prozeßbevollmächtigte auf diese Handakten zurückgreifen kann. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die Streithelferin hat sich als solche am Prozeß erst in der Revisionsinstanz beteiligt, indem allein sie [X.] eingelegt hat. Einen anderen Prozeßbevollmächtigten, der für sie Handakten angelegt hat, gibt es mithin nicht. Der die Revision führende Prozeßbevollmäch-tigte der Streithelferin konnte deshalb nicht erwarten, das Rechtsmittel unter Rückgriff auf fremde Handakten bearbeiten zu können. - 8 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZB 19/04

26.04.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. X ZB 19/04 (REWIS RS 2005, 3847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3847

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