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PDF anzeigen [X.] vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu den Revisionsangriffen gegen die Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Betrugsversuchs in 21 Fällen durch die Stellung von [X.] unter unzutreffender Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift: 1. Zur Rüge, der "Beweisantrag Nr. 10" sei zu Unrecht abgelehnt worden (Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Bei dem "Beweisantrag" handelte es sich mangels ausreichender Substantiierung um einen Beweisermittlungsan-trag. Die pauschale Behauptung von Rechtsanwalts-, Steuerberater- und [X.] in Höhe von mindestens 19.469,15 • im Jahre 2003 und in Höhe von mindestens 73.841,99 • im Jahre 2004 unter Benennung von 13 Zeugen (Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und einem Notar) sowie von über 30 - zu verlesenden - [X.], Kostenrechnungen und Kostenfestset-zungsbeschlüssen, die jeweils andere, aber nicht im Einzelnen benannte und - 3 - bezifferte Forderungen betrafen, genügt nicht. Es hätte vielmehr der [X.] der behaupteten Forderungen - mit deren Grundlage und deren Höhe - im Einzelnen bedurft. Dem Beweisermittlungsantrag nachzugehen, hatte die [X.] keinen Anlass. Die Vielzahl der offensichtlich weitgehend erfolglosen Zivilrechtsstreitigkeiten, in die der Angeklagte verstrickt war, offenbarte ein Pro-zessgebaren, das den Eindruck vermitteln musste, es handele sich bei den be-haupteten Ausgaben beziehungsweise Verbindlichkeiten zumindest weitgehend um unnötige und unangemessene Aufwendungen. Außerdem unterstrich das Vorbringen nur, dass die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhält-nisse bei der Stellung der [X.] in jeder Hinsicht [X.] war. Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag steht nicht entgegen, dass die [X.] den Antrag als Beweisantrag behandelte (vgl. [X.], 581 f.) und unter dieser - aber eben unzutreffenden - Sicht [X.], nämlich nur mit dem Gesetzeswortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO ("für die Entscheidung ohne Bedeutung") beschied (vgl. [X.], [X.]. § 244 Rdn. 43a m.w.N.). 2. Zur Rüge, zwei Beweisanträge auf Vernehmung des Steuerberaters K. - Ersatz für den zurückgenommenen "Beweisantrag Nr. 9" - seien zu Unrecht abgelehnt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), beziehungs-weise die [X.] habe insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO): Die pauschale Behauptung, der Angeklagte habe mit der Erzielung sei-nes Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Höhe von 21.859,-- • im Jahre 2003 und in Höhe von 9.574,-- • im Jahre 2004 gehabt - unter Benen-nung des Steuerberaters des Angeklagten als Zeuge -, genügt - hinsichtlich der Aufklärungsrüge - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Notwendigkeit der Ausgaben - eine Rechtsfrage, worauf schon die - 4 - [X.] in ihrem Ablehnungsbeschluss zu Recht hinwies - kann nur [X.] werden, wenn deren Gegenstand und Höhe im Einzelnen mitgeteilt wird. Auch hier handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag, wovon auch die [X.] zutreffend ausging. Dem nachzugehen, musste sich ihr nicht aufdrängen. Die [X.] hatte bereits pauschal 6.000,-- • an Wer-bungskosten in Ansatz gebracht. Weiterreichende Ermittlungen, etwa beim Steuerberater, musste die [X.] nicht anstellen, denn Anhaltspunkte für höhere Werbungskosten waren angesichts der festgestellten Arbeits- und Le-bensverhältnisse des Angeklagten während des fraglichen Zeitraums nicht er-sichtlich. Die pauschale Behauptung höherer Werbungskosten, ohne diese - etwa nach Rückfrage beim eigenen Steuerberater - konkret zu benennen, [X.] an dieser Bewertung nichts. Vielmehr drängt sich der Gedanke auf, die An-tragstellung sollte nur dazu dienen, den Prozess weiter zu verschleppen. [X.]Wahl
[X.] Elf
Meta
09.08.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. 1 StR 214/06 (REWIS RS 2006, 2261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2261
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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