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Keine Abschiebung nach Armenien bei schwerwiegender Erkrankung
Meta
18.05.2020
Entscheidung
Sachgebiet: B
Zitiervorschlag: VGH München, Entscheidung vom 18.05.2020, Az. 2 B 19.34078 (REWIS RS 2020, 9494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 9494
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Abschiebungshindernis, Gesundheit, Ermessen
Keine Abschiebung nach Armenien bei schwerer Erkrankung
Armenien, Abschiebungsverbot, terminale Niereninsuffizienz, grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten in Armenien, Behandelbarkeit im Einzelfall nicht rechtzeitig gewährleistet
Rechtmäßige Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig
Erneute Entscheidung über Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
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