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PDF anzeigen[X.] StR 304/00vom10. August 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2000gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom28. März 2000 wird verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] anderweit verhängter Strafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen eines weite-ren Falles der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe vonzwei Jahren und acht Monaten verurteilt.Gegen dieses in seiner Anwesenheit am 28. März 2000 verkündete [X.] hat der Angeklagte mit einem am 25. April 2000 eingegangenen [X.] 17. April 2000 Revision eingelegt; ferner hat er beantragt, ihm wegen [X.] der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, sein [X.] -habe ihm bei einem Gespräch am Tag vor Ablauf der Frist erklärt, die [X.] des Rechtsmittels sei "unsinnig". Weiter führt der Angeklagte aus: "[X.] vertraute ich ihm und ließ [X.] von ihm überreden, nicht in Revision zugehen". Nunmehr sei er jedoch der Meinung, daß Revisionsgründe vorlägen.Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ange-klagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ver-säumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Ge-brauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Fristeinzuhalten" (vgl. [X.], 109; [X.], Beschluß vom 16. [X.] - 2 StR 487/92; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5m.w.[X.]). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinenVerteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falscheinschätzt (vgl. [X.], Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düs-seldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in [X.]. § 44 Rdn. 17, 30).- 4 -Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist siemit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349Abs. 1 StPO).[X.] [X.]
Meta
10.08.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2000, Az. 4 StR 304/00 (REWIS RS 2000, 1454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1454
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