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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:200916B3STR299.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 299/16
vom
20. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 20.
September 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2016 im Strafausspruch aufge-hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen mit [X.] derjenigen zu den Vorstrafen des Angeklagten aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten [X.]. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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Die umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang wesentlich mehr und schwerwiegender in Erscheinung getreten sei als sein [X.], der Mitangeklagte B.
. Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach ist der Angeklagte in
der [X.] strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und in [X.] im Jahr 2011 zu
einer Freiheitsbeschränkung von einem Jahr und zwei Monaten sowie im Jahr 2013 wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden. Der Mitangeklagte B.
ist demgegenüber im Jahr 2014 durch das [X.] wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe und seit dem [X.] sechsmal durch litaui-sche Gerichte verurteilt worden, wobei in vier Fällen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und sieben Monaten verhängt wurden.
Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.], welche gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten B.
auf dieselbe Strafe erkannt, bei ansonsten identischen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Ange-klagten jedoch zusätzlich dessen Geständnis und die strafrechtliche Vorbelas-tung des Mitangeklagten B.
bei diesem straferschwerend nur "in einge-schränkter Form" berücksichtigt hat, bei einer anderen Würdigung der Vorstra-fen hinsichtlich des Angeklagten auf eine niedrigere Sanktion erkannt hätte. Eine Entscheidung gemäß §
354 Abs. 1a StPO
kommt entgegen der [X.] des
[X.] nicht in Betracht.
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Da der
Senat auf Grundlage der Urteilsgründe nicht abschließend beur-teilen kann, ob die [X.] die jeweiligen Vorstrafen im Rahmen der Fest-stellungen zur Person des Angeklagten oder in der Strafzumessung unzutref-fend zugeordnet hat, bedürfen auch die Feststellungen insoweit der Aufhebung; im Übrigen werden diese von dem Rechtsfehler nicht berührt (§
353
Abs. 2 StPO).
Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet Spaniol
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
RiBGH Dr. [X.] befindet Berg
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
4
Meta
20.09.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 3 StR 299/16 (REWIS RS 2016, 5321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5321
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