Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2013, Az. ARAnw 2/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 9082

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
ARAnw 2/12

vom

14. Januar 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Kammerbeitrag, hier: Zuständigkeitsbestimmung

-

2

-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am
14. Januar
2013
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem beim [X.] unter dem Aktenzeichen 2
[X.] 1/2012 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage ge-gen verschiedene [X.]escheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbei-träge zum Gegenstand hatten. Der [X.] hat einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 [X.] 1/2012 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Klage abgelehnt. Die dagegen ge-richtete sofortige [X.]eschwerde hat der Senat ([X.]eschluss vom 4.
September 2012 -
AnwZ
([X.]) 3/12) als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller teilt mit, er habe im genannten Verfahren unter dem 28.
Juni 2012 Anhörungsrüge und
Gegenvorstellung beim [X.] eingereicht. Zudem habe er fünf namentlich benannte [X.] des Anwaltsge-1
2
-

3

-
richtshofs sowie alle weiteren [X.]innen und [X.] des [X.], welche Rechtsanwälte sind, wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abge-lehnt. Diese hätten als Angehörige renommierter Kanzleien kein Interesse an einer einkommensorientierten [X.]eitragserhebung.

Der Antragsteller ersucht den [X.]undesgerichtshof, zu den vorgenannten Anträgen sowie dem Zwischenverfahren der [X.]ablehnungen, ferner für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist sowie für die Klage das zu-ständige Gericht zu bestimmen. Er stützt sich dazu auf §
112c
[X.]RAO i.V.m. §
53 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 VwGO und §
45 Abs.
3 ZPO. Der [X.] sei beschlussunfähig.

II.

Der Antrag des [X.] auf [X.]estimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestim-mung liegen nicht vor.

Nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
53 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 VwGO wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichts-barkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedenfalls derzeit nicht gegeben.

Eine auf die Ablehnung von [X.]n gestützte Gerichtsbestimmung nach §
53 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 VwGO kommt erst in [X.]etracht, wenn das an sich zu-ständige Gericht durch die erfolgreiche Ablehnung von [X.]n nicht mehr spruchfähig ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10.
Juli 1972 -
II ER 400.72, [X.]uchholz 310 §
53 VwGO Nr.
5; zur [X.] in §
36 Abs.
1 Nr.
1 ZPO 3
4
5
6
-

4

-
siehe Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
36 Rn.
14). Dass seinen [X.] stattgegeben worden ist, macht der Antragsteller nicht
geltend. Eine eventuelle vorübergehende Verhinderung des zuständigen Gerichts bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Wartepflichten nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
54 Abs.
1 VwGO, §
47 ZPO erfüllt die Voraussetzungen für eine Gerichtsbestimmung nach §
53 Abs.
1 Nr.
1 VwGO nicht. Ob und bei welchen [X.]n eine solche Wartepflicht durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers eingetreten ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

Für die zunächst vom [X.] zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch enthält gegebenenfalls §
54 Abs.
1 VwGO i.V.m. §
45 Abs.
3 ZPO eine vorrangige Regelung. Sollte der [X.] durch das Ausscheiden abgelehnter Mitglieder beschlussunfähig sein, das heißt wegen bestehender Wartepflichten unfähig, über die [X.]ablehnung zu entscheiden, müsste danach der [X.]undesgerichtshof als nächsthöheres Gericht über die [X.] entscheiden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt indessen von der [X.]ehandlung des Ablehnungsgesuchs durch den zur
Entscheidung grund-sätzlich zuständigen [X.] ab. Zunächst wird der zuständige Se-nat des [X.]s das Ablehnungsgesuch zu prüfen haben, wobei -
soweit Wartepflichten bestehen -
das Ablehnungsgesuch den nach dem Ge-schäftsverteilungsplan des [X.]s zur Vertretung berufenen Rich-tern des [X.]s zur Entscheidung vorzulegen, beziehungsweise
-
soweit rechtsmissbräuchliche Ablehnungen vorliegen sollten -
die abgelehnten [X.] gegebenenfalls selbst über diese zu entscheiden haben (vgl. dazu [X.]GH, [X.]eschluss vom 7.
Februar 2011 -
AnwZ ([X.]) 13/10, juris Rn.
20 m.w.[X.]). Erst im Rahmen dieser Prüfung kann der [X.] gegebe-

7
-

5

-
nenfalls seine [X.]eschlussunfähigkeit feststellen und die Akten dem [X.]undesge-richtshof zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorlegen (vgl. [X.]/
Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
45 Rn.
3).
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung v. 08.06.2012
-
2 [X.] 1/12 -

Meta

ARAnw 2/12

14.01.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2013, Az. ARAnw 2/12 (REWIS RS 2013, 9082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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