Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.11.2012, Az. 4 AV 2/12

4. Senat | REWIS RS 2012, 1246

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Gegenstand

Zuständigkeit für die Bestellung eines Notanwalts; Außenwirkung der Kündigung des Prozessvertretungsvertrages


Leitsatz

Zuständiges Prozessgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und noch nicht erfolgter Vorlage ist das Bundesverwaltungsgericht.

Gründe

I.

1

Die [X.]eteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Landratsamt ... gegenüber den Antragstellern zu 2) und 3) erlassenen Teilbeseitigungsverfügung in [X.]ezug auf einen von diesen auf ihrem Grundstück errichteten überdachten Stellplatz bzw. eine gegenüber der Antragstellerin zu 1) erlassene Duldungsanordnung sowie die Androhung entsprechender Zwangsgelder durch [X.]escheid vom 22. Februar 2007. Widerspruch, Klage und [X.]erufung blieben erfolglos. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 ([X.]) nicht zugelassen. Das Urteil ging den seinerzeitigen [X.]evollmächtigten der Antragsteller am 10. Juli 2012 zu.

2

Mit Schreiben vom 10. August 2012 bestellten sich die Rechtsanwälte ... unter Vorlage entsprechender Prozessvollmachten als Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller und erhoben in deren Namen und Auftrag [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die [X.]egründung blieb einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

3

Durch ein sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an das [X.] gerichtetes Schreiben vom 4. September 2012 beantragten die Antragsteller die [X.]eiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte im [X.]eschwerdeverfahren. Trotz intensiver [X.]emühungen hätten sie keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen sei, sie in diesem Verfahren zu vertreten. Die bisherigen [X.]evollmächtigten würden sie nicht mehr vertreten, weil eine Einigung über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Die Rechtsverfolgung sei weder aussichtslos noch mutwillig. Vielmehr leide das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs an entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern.

4

Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2012 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. September 2012 mit, dass aufgrund von Differenzen über eine Honorarvereinbarung das Mandat niedergelegt worden sei.

5

Mit [X.]eschluss vom 11. September 2012 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf [X.]estellung eines Notanwalts ab, weil sich die Antragsteller innerhalb der [X.] entgegen § 78b Abs. 1 ZPO nicht ausreichend um eine neue anwaltliche Vertretung bemüht hätten. Durch [X.]eschluss vom gleichen Tag entschied der Verwaltungsgerichtshof, der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging am 14. September 2012 beim [X.] ein.

6

Unter dem 10. Oktober 2012 wiederholten die Antragsteller ihren Antrag vom 4. September 2012 gegenüber dem [X.]. Der [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2012 sei unbeachtlich, denn für die Entscheidung über ihren Antrag sei im Verfahren der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das [X.] als Prozessgericht zuständig.

II.

7

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das [X.]eschwerdeverfahren einen Notanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, bleibt ohne Erfolg.

8

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch [X.]eschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO auf das Verfahren vor dem [X.] wegen des dort geltenden [X.]s (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sinngemäß anzuwenden. Prozessgericht ist dabei das Gericht, bei dem das Verfahren, für das der [X.] besteht, bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll ([X.], in: [X.], ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78b Rn. 10). Das ist vorliegend das [X.] (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. April 1995 - [X.]/95 - [X.]/NV 1995, 912 und vom 18. November 1977 - [X.] - [X.]E 123, 433 ; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 19. Juni 1998 - [X.] 6 AV 2.98 - [X.] 303 § 719 ZPO Nr. 1 , der dort in [X.]ezug auf § 719 Abs. 2 ZPO entwickelte [X.] lässt sich auch auf das Verfahren nach § 78b Abs. 1 ZPO im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde übertragen). Hieraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Antragsteller vom 4. September 2012 nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig hätte ablehnen müssen. Da diese Entscheidung jedoch gemäß § 152 VwGO, der § 78b Abs. 2 ZPO verdrängt, unanfechtbar ist, sieht der Senat keine Möglichkeit, die Entscheidung insofern zu ändern. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil dieser [X.]eschluss keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. April 1995, a.a.[X.]).

9

Der danach zulässige Antrag der Antragsteller auf [X.]estellung eines Notanwalts ist unbegründet, denn die Antragsteller sind im [X.] anwaltlich vertreten. Zwar haben die bisherigen [X.]evollmächtigten ausweislich ihres Schreibens vom 10. September 2012 aufgrund von Differenzen über eine Honorarvereinbarung ihr Mandat niedergelegt. Die Frage, inwieweit die daraus folgende [X.]eendigung (vgl. § 671 Abs. 1 [X.]G[X.]) des Auftrags zur Prozessvertretung bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher aktiv für die Antragsteller handeln kann, ist für den vorliegenden Fall jedoch unerheblich. Vielmehr kommt es hier allein darauf an, dass die Kündigung des [X.] gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 87 Abs. 1 ZPO im - wie hier - [X.] dem Prozessgegner und auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der [X.]estellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person rechtliche Wirksamkeit erlangt (Urteil vom 26. Januar 1978 - [X.] 3 C 83.76 - [X.]E 55, 193; [X.]eschluss vom 30. November 1977 - [X.] 7 [X.] 61.76 - [X.]ayV[X.]l 1978, 123 ; [X.], Urteil vom 25. April 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2124 ). Das bedeutet, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller solange gegenüber dem Gericht als bestellt gelten, wie sich für die Antragsteller kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat ([X.], a.a.[X.], § 87 Rn. 14). [X.]is zu diesem Zeitpunkt sind sie im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, die Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren zu vertreten ([X.]eschluss vom 10. Oktober 2006 - [X.] 8 [X.] 74.06 und 8 AV 1.06 - juris Rn. 3). Da sich bisher für die Antragsteller kein neuer [X.]evollmächtigter bestellt hat, werden diese nach wie vor durch ihre bisherigen [X.]evollmächtigten vertreten. Die Voraussetzungen für die [X.]estellung eines Notanwalts liegen daher schon aus diesem Grunde nicht vor.

Unabhängig davon wäre die Rechtsverfolgung auch aussichtslos [X.]. § 78b Abs. 1 ZPO, denn die [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist am 10. September 2012 abgelaufen, ohne dass die [X.]eschwerde begründet worden ist. Sie ist damit bereits unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] nach § 60 VwGO scheidet schon aus [X.] aus. Die [X.]evollmächtigten der Antragsteller sind mit Schreiben des Gerichts vom 24. September 2012, das sie ausweislich des [X.] am 26. September 2012 erhalten haben, auf den Fortbestand der Vollmacht hingewiesen worden. Folglich hätte innerhalb eines Monats (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) nach Erhalt des Schreibens ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die [X.]eschwerdebegründung nachgeholt werden müssen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das ist - bis dato - nicht geschehen.

Meta

4 AV 2/12

20.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Juni 2012, Az: 1 B 11.2471, Urteil

§ 173 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 87 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.11.2012, Az. 4 AV 2/12 (REWIS RS 2012, 1246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1246

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1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17

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