Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11330

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517UIIZR345.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
345/15
Verkündet am:

9.
Mai
2017

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Mai 2017
durch
den
Richter Prof.
Dr.
Drescher als Vorsitzenden, die
Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] des [X.] das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 2.
Mai 2005 als Treugeber über die Beklagte als Treuhänderin mit einer Einlage von 50.000

zuzüglich 3
% Agio an der E.

P.

M.

GmbH
&
Co.
[X.]
IV, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden [X.]. Der [X.]
-
3
-
ger zahlte entsprechend dem [X.] des Fonds lediglich 50
% der Einlage auf das [X.]. Die andere Hälfte der Einlagen zuzüglich Agio sollten durch Darlehen der E.

P.

GmbH fremdfinan-ziert werden. Die Darlehen sollten durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen sollte zum Ende der geplanten Laufzeit des [X.] durch Verrechnung mit der Schlussausschüttung erfolgen.
Die Beklagte war [X.] mit einer eigenen Einlage in Höhe von 1.000

November 2005 wurde sie als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte war zugleich von März 2004 bis zum August 2011 [X.]urin. Für ihre Tätigkeit erhielt die [X.] eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1
% des [X.].

Mit Bescheid vom 18.
Juli 2014 wurde die Einkommensteuer des [X.] für 2005 neu festgesetzt. Das Finanzamt hatte die Verluste in Höhe des von der [X.] aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt, weil insoweit keine Darlehen, sondern Zuwendungen des [X.] Kooperationspartners vorgelegen hätten. Der Kläger wurde deshalb zu einer Steuernachforderung veranlagt. Diese enthielt einen Zinsanteil in Höhe von 6.003

Der Kläger begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Schadensersatz in Höhe von 34.476,18

t-stellung der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesell-schaft.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen zur Zahlung 2
3
4
5
-
4
-

Abtretung der Rechte des [X.] aus der Beteiligung an der Kommanditge-sellschaft verurteilt und die Freistellungsverpflichtung festgestellt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] zurückgewiesen.
Die [X.] begehrt mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der An-

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt zur Aufhebung des [X.] Urteils, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die zulässige [X.] des [X.] hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Als [X.], die auch eigene Anteile an der [X.] halte, hafte die Beklagte bei einer [X.] gegenüber den [X.] wie ein Gründungsgesellschafter. Selbst wenn die [X.] zum Zeitpunkt des Beitritts des [X.] noch keinen Aufnahmevertrag mit der [X.] bzw. deren [X.]ern geschlossen haben soll-te, stünde dies ihrer Haftung nicht entgegen. Da sich Anleger nach dem [X.] der [X.] auch als Treugeber über die Beklagte als Treu-handkommanditistin an der [X.] hätten beteiligen können, sei die Auf-nahme der [X.] als [X.] von Anfang an zwingend vorgesehen gewesen. Es habe daher von vornherein festgestanden, dass sie 6
7
8
-
5
-
Mitgesellschafterin der Anleger werde und insofern mit diesen in eine Vertrags-beziehung treten werde. In einem solchen Fall hafte auch die der [X.] noch nicht beigetretene [X.] als künftige [X.]erin und Vertragspartnerin der Anleger diesen nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie es sonst in der Hand hätte, sich ihrer Aufklärungspflicht durch Verzögerung des Beitritts zu entziehen.
Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass die dort auch von der [X.] durchgeführte und als Sicherungsmittel angepriesene [X.] bei dem struktur-gleichen [X.] E.

P.

M.

GmbH
&
Co.
[X.]
I weit-gehend nicht funktioniert habe. Über 11.000.000
US$, die für die Produktion .

h.

l.

t.

B.

Mittelverwendungskonto geflossen. Es bestehe eine Hinweispflicht, wenn die Geschäftsführung der auch in der vorliegenden Kommanditgesellschaft einge-setzten Komplementärin in einem [X.] annähernd die Hälfte der Mittel an der [X.] vorbei geleitet habe, da darin eine ge-nerelle Missachtung der Anlegerinteressen zum Ausdruck komme, welche sich auch bei dem nunmehr betroffenen Fonds auswirken könne.
Zudem
werde im Prospekt unzureichend auf die Gefahr hingewiesen, dass das [X.] mangels Vorliegens der in §
15a Abs.
1 Satz
2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerlich nicht
anerkannt werde. Aufgrund einer Divergenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des [X.] zu dem in §
15a Abs.
1 Satz
3 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal e-reits seit Ende 1992 eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, so dass Probleme mit der Finanzverwaltung geradezu vorprogrammiert gewesen seien.
9
10
-
6
-
Darüber hinaus werde im Prospekt das bei einem Filmfonds erhöhte [X.] bei unternehmerischem Misserfolg verharmlost. Das [X.] sei bei einem Filmfonds anders zu beurteilen als bei anderen [X.] wie z.B. Immobilien-
oder Schiffsfonds. Während es bei Immobilienfonds Sachwerte gebe, die dem Anlagekapital ge-genüberstünden, hänge der Erfolg eines Filmfonds letztlich allein davon ab, ob die produzierten Filme den Publikumsgeschmack träfen. Das damit verbundene erhöhte Risiko müsse im Prospekt eines Filmfonds in angemessener Weise dargestellt werden.
Der Kläger sei so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Er habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage von 25.000

Zusammenhang mit dem Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung [X.] habe, sowie auf 150

ä-gers aus der Beteiligung. Unter anderem nicht erstattungsfähig seien die vom Kläger geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8.253

die vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung. Es sei weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag tatsächlich gezahlt habe. Dieser (etwaige) Schaden sei daher nur im Rahmen des [X.] mit be-rücksichtigungsfähig.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt den zuerkannten Anspruch des [X.] aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht.
Das [X.] hat die inhaltlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht ge-genüber einem Anleger überspannt.

11
12
13
-
7
-
1.
Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass einem Anleger für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteili-gungsobjekt vermittelt werden muss; das heißt, er
muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklä-rung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können ([X.], Urteil
vom 21.
Juni 2016

II
ZR
331/14, ZIP
2016, 1478 Rn.
13; Urteil vom 9.
Juli 2013

II
ZR
9/12, ZIP
2013, 1616 Rn.
33; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
211/09, ZIP
2012, 1231 Rn.
13). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass es als
Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die [X.] überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem [X.] so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann ([X.], Urteil vom 16.
März 2017

III
ZR
489/16, ZIP
2017, 715 Rn.
19; Urteil vom 3.
November 2015

II
ZR
270/14, WM
2016, 72 Rn.
13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt ([X.], Urteil vom 3.
November 2015

II
ZR
270/14, WM
2016, 72 Rn.
13; Urteil vom 5.
März 2013

II
ZR
252/11, ZIP
2013, 773 Rn.
14 mwN).
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an diese [X.] überspannt.
a)
Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.], son-14
15
16
-
8
-
dern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt ([X.], Beschluss vom 29.
Juli 2014

II
ZB
30/12, ZIP
2014, 2284 Rn.
66; Urteil vom 5.
März 2013

II
ZR
252/11, ZIP
2013, 773 Rn.
14; Beschluss vom 13.
Dezember 2011

II
ZB
6/09, ZIP
2012, 117 Rn.
37). Dabei ist
auf den [X.] abzustellen, wobei nach ständiger Recht-sprechung des [X.] auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat ([X.], Beschluss vom 29.
Juli 2014

II
ZB
30/12, ZIP
2014, 2284 Rn.
66 mwN; Beschluss vom 13.
Dezember 2011

II
ZB
6/09, [X.], 117 Rn.
25). Der [X.] kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Beteili-gungsprospekt über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht ([X.],
Urteil vom 21.
Juni 2016

II
ZR
331/14, [X.], 1478 Rn.
15; Urteil vom 23.
Oktober 2012

II
ZR
294/11, [X.], 315 Rn.
11 mwN).
b)
Der Beteiligungsprospekt musste keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der [X.] in einem [X.] enthalten.
Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des [X.] bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der [X.] liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vo-rausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig
kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
14/16, WM
2016, 2216 Rn.
3; Urteil vom 11.
Dezember 2014

III
ZR
365/13, ZIP
2015, 431 Rn.
24). Davon abgesehen, dass danach nur ein Hinweis auf ein Risiko des streitgegenständlichen Fonds erforderlich wäre, nicht 17
18
-
9
-
aber ein Hinweis auf ein pflichtwidriges Verhalten der Komplementärin in einem [X.], hat das Berufungsgericht das Vorliegen solcher strukturellen Gründe bei dem Fondskonzept der E.

P.

M.

GmbH
&
Co.
[X.]
IV nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allein die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit der Umgehung der [X.] begründet keine Aufklärungspflicht.
Der Umstand, dass die Komplementärin des E.

P.

M.

GmbH & Co. [X.]
IV in dem von der Konzeption ähnlichen [X.] über 11.000.000 US$ für die Produktion eines Films ohne Mittelverwen-dungskontrolle durch die damals gleichfalls hierfür zuständige Beklagte ver-wendet hat, dass also die handelnden Personen identisch sind, erforderte unter dem Gesichtspunkt einer aus strukturellen Gründen sehr naheliegenden Pflicht-verletzung keinen Hinweis auf diesen Vorgang. Die Umgehung der [X.] im [X.] wirkte sich auf die Struktur des Nachfol-gefonds nicht aus. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass es
sich bei der fehlenden [X.] in dem [X.] be-reits um eine aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gehandelt hat, so dass aus der früheren Pflichtverletzung keine Schlüsse auf eine erneute aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gezogen werden kann. Letztlich ergibt sich daraus, dass wieder diejenigen Per-sonen handeln, die bereits einmal Gelder ohne [X.] [X.] haben, ohne zusätzliche Anhaltspunkte keine strukturelle Wiederho-lungsgefahr.
Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich eine [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Prospekt beworbenen Vertrauenswürdigkeit der hinter dem Fondskonzept stehenden Geschäftsfüh-rung bejahen. Aus dem Urteil des [X.]s vom 9.
Juli 2013 (II
ZR
9/12, 19
20
-
10
-
ZIP
2013, 1616) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der [X.] eine [X.] über Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anla-gegesellschaft betrauten Person jedenfalls
dann bejaht, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Der [X.] Verwendung von [X.] für die Produktion eines Films lediglich unter einmaliger Außerachtlassung der gesellschaftsinternen [X.] bei einem [X.] kommt eine solche vertrauenserschütternde Eignung nicht zu.
c)
Der Kläger musste nicht darauf hingewiesen werden, dass die Be-stimmung eines Tatbestandsmerkmals des in §
15a Abs.
1 Satz
2 und 3 EStG normierten erweiterten Verlustausgleich seit jeher auf erhebliche Schwierigkei-ten stößt.
Das Berufungsgericht übersieht, dass der Kläger nicht als Direktkom-manditist beigetreten ist, sondern als Treugeber, so dass ihm ohnehin die Mög-lichkeit eines erweiterten Verlustausgleichs nicht zusteht. Nach §
15a Abs.
1 Satz
3 EStG kann der erweiterte Verlustausgleich unter anderem nur vorge-nommen werden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handels-register eingetragen ist und das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird. Der Treuhänder ist als Kommanditist im Handelsregister eingetragen, ihm ist der Anteil aber nach §
39 Abs.
2 Nr.
1 AO nicht zuzurechnen. Deshalb scheidet ein erweiterter Verlustausgleich nach §
15a Abs.
1 Satz
2 EStG für den Treuhänder ebenso aus ([X.], GmbHR
2007, 1062, 1064; [X.]/[X.], EStG, 135.
Aufl., §
15a Rn.
66), wie für den nicht im Handelsregister eingetragenen und nicht nach §
171 Abs.
1 HGB unmittelbar nach außen haftenden Treugeber (vgl. die Einkommensteuer-Richtlinien R
15a EStH
2015 Abs.
3 Satz
4;
[X.]/[X.], EStG, 135. Aufl., §
15a Rn.
66; von [X.] in Kirchhof, 21
22
-
11
-
EStG, 16.
Aufl., §
15a Rn.
31; [X.] in [X.][X.]/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH
&
Co.
[X.], 21.
Aufl., X.
6.440; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], EStG/[X.], 21. Aufl., 278. Lieferung 03.2017, § 15a EStG Rn.
117).
d)
Entgegen der Auffassung des [X.] wird einem durch-schnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Insoweit enthält der Prospekt keine Mängel, insbesondere wird nach dem vermittelten [X.] das Risiko eines Totalverlusts nicht in unzulässiger Weise verharm-lost. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass anders als bei einem Immobilienfonds, bei dem mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist, bei einem Filmfonds ein [X.] der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrach-ten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl.
[X.], Beschluss vom 23.
September 2014

II
ZR
317/13, juris Rn.
18).
An verschiedenen
Stellen im Prospekt wird ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risi-ken handelt. Das vom Berufungsgericht angeführte wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion, den Geschmack des Publikums nicht zu treffen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2010

III
ZR
14/10, ZIP
2010, 2206 Rn.
11), wird ausdrücklich beschrieben. Auf die bei der Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2015

II
ZR
93/14, [X.], 38 Rn.
13 mwN) Gefahr eines Totalverlusts wird an mehreren Stel-len hingewiesen. Eine Beteiligung an der [X.], so der Prospekt, stelle eine unternehmerische Entscheidung dar. Damit verbunden seien für den Anleger verschiedene Risiken, die theoretisch bis zum Totalverlust des einge-23
24
-
12
-
setzten Kapitals gehen könnten. [X.] verschlechterte Erlöse aus der [X.] von Filmproduktionen oder ein Verfall der Bonität wichtiger Vertrags-partner, so der Prospekt weiter, könnten im Extremfall zum Totalverlust der [X.] entwertet. An anderer Stelle wird nach der Darstellung verschiedener Risi-koursachen ausgeführt, dass bei Eintritt kumulierter Risiken ein [X.] der Beteiligungen nicht gänzlich auszuschließen sei. Der sonach vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der [X.] des [X.]
durch den Hinweis auf den Eintritt kumulierter Risi-ken nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Es wird lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass der mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache hat.
III.
Die zulässige [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 6.003

vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung.
1.
Der Kläger hat zwar bei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung keinen Scha-densersatzanspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerken-nung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von [X.], die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforde-rung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein [X.] in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von [X.] anzurechnen wären (vgl. [X.],
25
26
-
13
-
Beschluss vom 13. Dezember 2016

II
ZR
310/15, juris Rn.
10; Urteil vom 15.
Juli 2010

III
ZR
322/08, juris Rn.
34).
2.
Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im We-ge der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden [X.] wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belas-tung ohne die Beteiligung
insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise [X.] -
und zu verzinsenden -
Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2016

II
ZR
310/15, juris Rn.
11). Die [X.] zeigt derartigen Vortrag nicht auf. Der bloße Hinweis auf vom Finanzamt [X.] Zinsen reicht zur Darlegung des Schadens nicht aus. Es kann danach da-hinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Kläger habe weder
vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er die veranlagten Zinsen tatsäch-lich gezahlt habe.
IV.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat

von seinem Rechtsstandpunkt aus zutref-fend

keine Feststellungen zu den weiteren von dem Kläger behaupteten [X.] getroffen.
2.
Der [X.] weist darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen die Auffassung des [X.] nicht tragen, die Beklagte hafte bei einer [X.] gegenüber dem Kläger wie ein Gründungsgesell-schafter.

27
28
29
30
-
14
-
a)
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §
280 Abs.
1, 3, §§
282, 241 Abs.
2, §
311 Abs.
2 BGB (ständige Rechtsprechung, siehe etwa [X.], Urteil vom 21.
Juni 2016

II
ZR
331/14, [X.], 1478 Rn.
12; Urteil vom 9.
Juli 2013

II
ZR
9/12, ZIP
2013, 1616 Rn.
26; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
75/10, ZIP
2012, 1342 Rn.
9 sowie [X.], Urteil vom 16.
März 2017

III
ZR
489/16, ZIP
2017, 715 Rn.
17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz-
und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verlet-zung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des §
311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus [X.] bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will ([X.], Urteil vom 16.
März 2017

III
ZR
489/16, ZIP
2017, 715 Rn.
17; Urteil vom 21.
Juni 2016

II
ZR
331/14, [X.], 1478 Rn.
12; Urteil vom 9.
Juli 2013

II
ZR
9/12, ZIP
2013, 1616 Rn.
26
f.; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
211/09, ZIP
2012, 1231 Rn.
23). Das sind bei einem Beitritt zu [X.] grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen [X.]. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden [X.]er und den [X.]n [X.] ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2016

II
ZR
331/14, ZIP
2016, 1478 Rn.
12; Urteil vom 9.
Juli 2013

II
ZR
9/12, [X.], 1616 Rn.
27; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
75/10, ZIP
2012, 1342 Rn.
9; Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
16/10, ZIP
2011, 957 Rn.
7 mwN). Eine eventuelle Haftung besteht ge-genüber einem über einen Treuhänder beitretenden Anleger jedenfalls dann, wenn der Treugeber

wie hier

nach dem [X.]svertrag wie ein [X.] beitretender [X.]er behandelt werden soll ([X.], Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
211/09, ZIP
2012, 1231 Rn.
10 mwN). Bei einer [X.]
-
15
-
kumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei [X.] insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen [X.] richten würde, die nach der Gründung der [X.] rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2016

II
ZR
331/14, ZIP
2016, 1478 Rn.
12; Urteil vom 9.
Juli 2013

II
ZR
9/12, ZIP
2013, 1616 Rn.
28).
b)
Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich allein des-halb, weil die Beklagte nach dem Konzept der [X.] als (zukünfti-ge) [X.] vorgesehen war, keine Prospekthaftung im weite-ren Sinne wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des [X.] begründen. Da die an die Anbahnung eines [X.]es anknüpfenden Schutz-
und
Aufklärungspflichten grundsätzlich nur denjenigen treffen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will, haftet gegenüber einem beitrittswilligen Neugesellschafter nur der bereits beigetrete-nen [X.], mit dem der Aufnahmevertrag geschlossen werden soll. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründende Zeitpunkt ist regelmäßig der Abschluss des [X.] des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
16/10, [X.], 957 Rn.
7 mwN). Die Beklagte trifft zum Zeitpunkt ihres Beitritts eine sekundäre Darlegungslast. Auf die für die Er-langung der [X.]erstellung lediglich deklaratorische Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Haftung der [X.] nach §
311 Abs. 3 BGB sind nicht ersichtlich.
c)
Die Frage nach dem Beitrittszeitpunkt der [X.] kann jedoch unter Umständen im weiteren Verfahren offen bleiben. Beteiligt sich der [X.] über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumskommanditge-sellschaft, entsteht für ihn keine [X.]. Denn ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regel-widrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei 32
33
-
16
-
gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind. Solche [X.]en, für deren Verletzung der Treuhänder haftet, entstehen unab-hängig von der [X.]erstellung des Treuhänders
unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis (statt anderer Nachweise [X.], Urteil vom 16.
März 2017

III
ZR
489/16, [X.], 715 Rn.
17 f.).

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2015 -
2 O 418/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2015 -
5 U 82/15 -

Meta

II ZR 345/15

09.05.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15 (REWIS RS 2017, 11330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11330

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 344/15 (Bundesgerichtshof)


II ZR 10/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 345/15 (Bundesgerichtshof)

Treuhandvermittelter Beitritt zu einer Filmfonds-Publikumsgesellschaft: Hinweispflicht auf den Wegfall einer Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds; Prospekthaftung …


II ZR 358/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 344/15 (Bundesgerichtshof)

Prospekthaftung im weiteren Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft: Haftung des nach Gründung der Gesellschaft als Anleger …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 82/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.