Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 1 StR 496/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4272

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017U1STR496.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
496/16

vom
10. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,

der
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf,
[X.]in am Bundesgerichtshof
Cirener
und [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
[X.],

Oberstaatsanwältin beim
Bundesgerichtshof

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung
-

als Verteidiger
des Angeklagten B.

,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung
-

als Verteidiger der Angeklagten [X.]

,

der Nebenkläger persönlich -
in der Verhandlung
-,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung
-

als Vertreter des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] als Schwurgericht [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat beide Angeklagte wegen Körperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Frei-heitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt und wegen Verfahrensverzögerung jeweils neun Monate als vollstreckt erklärt.
Ihre mit der Sachrüge geführten Re-visionen führen zur Aufhebung des Urteils.
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagte [X.]

war Mutter des am 26.
März 2006 geborenen [X.]

. Sie führte ab [X.] 2009 eine Beziehung
mit dem Angeklagten B.

. Ab diesem Zeitpunkt lebten die
Angeklagten in einem gemeinsamen 1
2
3
-
4
-
Hausstand zusammen mit [X.]

, für den der Angeklagte B.

im Einver-nehmen
mit der Angeklagten [X.]

die
Vaterrolle übernahm. Bei [X.] von [X.]

sprachen beide die zu treffenden [X.] ab. Sie pflegten gegenüber [X.]

einen harschen, auf strengen Gehorsam ge-richteten [X.]. Die Angeklagte [X.]

versetzte ihrem Sohn
Ohr-feigen und Klapse auf den [X.]. Der Angeklagte B.

war zumindest teilweise anwesend und billigte diese Züchtigungen.
Nach
der Geburt der gemeinsamen Tochter Ende Dezember 2010 waren die Angeklagten durch die mit dem Baby verbundene Mehrarbeit überfordert. Dies spitzte sich ab dem 20.
Februar 2011 noch zu, als sich die Mutter der [X.] [X.]

im Urlaub befand und ihre Tochter nicht wie üblich,
insbe-sondere bei der Versorgung von [X.]

,
unterstützen konnte.
In der Folge war [X.]

nun auch Opfer massiver Gewalt.
So wurde er mindestens dreimal in den drei Wochen vor dem 12.
März 2011 schwer miss-handelt. Unter anderem erhielt er Schläge in das Gesicht,
so dass er sichtbare Hämatome aufwies. Aber auch am Körper zeigten sich deutliche Hämatome als Folge von Schlägen. Zweimal
versetzte man ihm massive
Schläge auf den Schädel, so dass die Kopfschwarte verletzt wurde. Welcher der beiden Ange-klagten dem Kind welche Verletzung zugefügt hatte, hat das [X.] nicht feststellen können. Es hat sich jedoch eine Überzeugung dahingehend gebildet, dass beide Angeklagte um die Verletzungen durch den jeweils anderen wuss-ten und sie diese Dritten gegenüber zu verschleiern
suchten.
Am 12.
März 2011 waren beide Angeklagte mit [X.]

in ihrer Woh-nung. Zwischen 16.58 Uhr und 17.06
Uhr
schlug einer der beiden Angeklagten mit der Faust massiv auf den Kopf des Jungen oder hielt ihn an den Füßen 4
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6
-
5
-
hoch und ließ ihn aus nicht geringer Höhe fallen. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher der beiden Angeklagten dem Kind diese Verletzung [X.] hat. Die Verletzung führte unmittelbar zur Bewusstlosigkeit des Kindes, worauf es innerhalb weniger Minuten zu einem Herzstillstand kam und noch am selben [X.] eintrat.
Als [X.]

schon leblos auf dem Boden lag, rief die Angeklagte [X.]

den Notarzt. Gegenüber den behandelnden Ärz-ten gaben beide Angeklagte bewusst unwahr an, Ursache für [X.]

s Zustand seien
Stürze und eine Diabetes-Erkrankung.
Das [X.] sieht die Tatbestände der Körperverletzung mit Todes-folge und Misshandlung Schutzbefohlener durch beide Angeklagte als Mittäter verwirklicht. Diese rechtliche Bewertung stützt es darauf, dass auch demjenigen der Angeklagten, der die Gewalthandlung am 12.
März 2011 nicht ausführte, die gesteigerten, immer intensiveren Gewaltausübungen gegen [X.]

be-kannt waren.
Durch den eigenen [X.] und das
Unterlassen von [X.] zum Schutz von [X.]

im Vorfeld des Geschehens am 12.
März 2011 billigten sie
diese und bestärkten den jeweils Handelnden in [X.], wodurch Mittäterschaft begründet worden sei.
Beide Angeklagte hätten den [X.] weiterer körperlicher Misshandlungen beabsichtigt; tödliche Verletzungen seien aufgrund der vorangegangenen massiven Misshandlungen vorhersehbar gewesen. Dies hätten sie jeweils durch Information Dritter über die vorange-gangenen Gewalttätigkeiten vermeiden können.
II.
Eine zu Lasten des geschädigten Kindes am 12.
März 2011 begangene todesursächliche Körperverletzung ist auch von der
unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 30.
Oktober 2013 erfasst. Zwar werden
darin keine Verlet-7
8
-
6
-
zungshandlungen
am
12.
März 2011
geschildert,
sondern solche, die Tagen vor

diesem Tag in der Wohnung der Angeklagten stattgefunden und am 12.
März 2011 zur Bewusstlosigkeit, einer
dadurch ausgelösten [X.],
einer
Lungenentzündung und schließlich zum Tod des Jungen ge-führt haben sollen.
Die Anklage lässt aber eindeutig erkennen, dass der ge-schichtliche Lebensvorgang im Sinne des §
264 StPO, einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächli-chen Umstände, die sich im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld zum Tod des [X.] in der Wohnung der Angeklagten abgespielt haben und die geeignet sind, [X.] der Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, der gerichtlichen Kognitionspflicht unterworfen werden sollte (vgl. zum
prozessualen Tatbegriff nur
[X.], Urteil vom 18.
De-zember 2012 -
1
StR
415/12, [X.], 72
mwN; Beschluss vom 9.
Dezember 2015 -
1
StR
256/15, [X.], 296; Urteil vom 17.
August 2017 -
4
StR 127/17, [X.], 352).
III.
Die Verurteilung beider Angeklagter hat keinen Bestand.
1.
Soweit die [X.] die Verletzungshandlung des handelnden [X.] dem jeweils anderen Angeklagten gemäß §
25 Abs.
2 StGB zurech-net, ist
dies nicht tragfähig belegt.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist [X.], wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag der-art in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatan-9
10
11
-
7
-
teils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Be-trachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte
können der Grad des eige-nen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherr-schaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen ([X.], Urteil vom 15.
Januar 1991 -
5
StR
492/90, [X.]St 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29.
September 2005 -
4
StR
420/05, [X.], 94 und
vom 14.
Juli 2016
-
3 [X.], [X.], 392; Urteil vom 25.
Oktober 2016 -
5
StR
255/16, NStZ-RR
2017, 5). Diese Voraussetzungen sind für das Geschehen am 12.
März 2011 bei dem
nicht handelnden Angeklagten
nicht belegt.
b)
Zwar hat sich die [X.] aufgrund revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte B.

bei dem Kind eine Vaterrolle einnahm und dass beide Angeklagte einverständlich einen harschen, unangemessenen und auch von körperlichen Züchtigungen

-
wie Ohrfeigen und Klapse auf den [X.]
-
geprägten [X.] ihm gegen-über verfolgten.
c)
Keine tragfähige Tatsachengrundlage hat das Urteil allerdings, soweit
darin ein zumindest konkludentes Einvernehmen zwischen den Angeklagten im Hinblick auf die Ausübung massiver und roher Gewalt auch gegen den Schädel als Erziehungsmittel gegen [X.]

zugrunde gelegt wird. Nach den [X.] veränderte sich erst
in den letzten drei Wochen vor dem Tod des [X.] das Ausmaß der gegen ihn verübten Verletzungshandlungen entscheidend.
Während zuvor Züchtigungen wie Ohrfeigen und Klapse auf den [X.] erfolgten, fanden nun hiermit nicht mehr vergleichbare und damit von der früheren Über-einkunft nicht gedeckte, körperliche Misshandlungen durch massiven Gewalt-12
13
-
8
-
einsatz statt. Belastbare Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass auch diese Methoden vom gemeinsamen [X.]
umfasst waren, sind nicht festgestellt.
Das [X.] stützt sich zwar insoweit auf die rechtsfehlerfrei festge-stellte Untätigkeit trotz Erkennens der äußerlich sichtbaren Verletzungen im Gesicht sowie der Mitwirkung an deren Verschleierung. Dies ist allerdings nicht geeignet,
das für eine mittäterschaftliche Begehung jedenfalls erforderliche en-ge Verhältnis desjenigen Angeklagten, der
in die Tatverwirklichung nicht weiter eingebunden war,
mit einem sich vom bisherigen [X.]
deutlich abhe-benden Übergriff zu begründen. So kann aus der Verdeckung einer
früheren Misshandlung
nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf einen gemeinsamen Tat-plan für einen folgenden Übergriff geschlossen werden. Denn das [X.] nach dem Erkennen einer solchen Misshandlung bzw. der Verschleierung der hieraus resultierenden Folgen ist auch mit
Gleichgültigkeit, Selbstschutz oder einer ähnlichen Haltung zu erklären. Hierdurch kommt für sich genommen nicht zum Ausdruck, dass eine
Fortsetzung
der Misshandlung durch den ande-ren als eigene Tat gewollt ist, zu der durch die Untätigkeit bzw. die Verdeckung des bisher Geschehenen ein Tatbeitrag geleistet werden soll. Dies gilt umso mehr, als Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unver-sehrtheit des Opfers für den Angeklagten B.

ausdrücklich festgestellt
und
das Handeln der Angeklagten [X.]

als von [X.] sowie
beide Angeklagte als von der Situation überfordert im Urteil dar-gestellt werden.
2.
Für den Angeklagten, der dem Kind die Verletzungen nicht unmittelbar beibrachte, kann insoweit auf der Grundlage der Feststellungen auch keine
Unterlassenstäterschaft angenommen werden.
14
15
-
9
-
Zwar kommt in Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, wer von bei-den Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vor-genommen hat, in Anwendung des [X.] eine Strafbarkeit wegen Un-terlassens in Betracht ([X.], Urteil vom 3.
Juli 2003 -
4
StR
190/03, [X.], 94; Beschluss vom 4.
Februar 2016 -
4
StR
266/15, [X.], 431).
Dies gilt auch für den nicht leiblichen Elternteil, der eine Stellung als Beschützergarant tatsächlich übernommen hatte. Es kann aber hier keine Handlungspflicht des jeweils das Kind nicht aktiv verletzenden
Angeklagten angenommen werden.
Eine solche
Pflicht, zum Schutz von [X.]

tätig zu werden, ergibt sich
weder aus dem konkreten Tatgeschehen, noch kann sie
auf die jeweilige Kenntnis von früheren Misshandlungen gestützt werden. Denn eine solche Handlungspflicht existierte nur, falls die früheren Misshandlungen durch den jeweils anderen Angeklagten begangen worden wären. In diesem Fall hätte der nicht aktiv handelnde Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 2003 -
4
StR
190/03 aaO; Beschluss vom 21.
November 2002 -
4
StR
444/02, [X.], 450; Urteil vom 30.
März 1995 -
4
StR
768/94, [X.]St 41, 113, 117). Hätte dagegen der jeweilige Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, be-stünde
für ihn keine Verpflichtung, [X.]

vor dem anderen Angeklagten zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von diesem keine Gefahren für das Kind ausgingen ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2002
-
3
StR 64/02; Beschluss vom 4.
Februar 2016 -
4
StR
266/15
aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 24.
Oktober 1995 -
1
StR
465/95, [X.] 1999, 294). Von welchem Angeklagten die dem [X.] vorausgegangenen Übergriffe zum Nachteil von [X.]

verübt wor-den waren, hat das [X.]
aber gerade nicht feststellen können. Vielmehr ist ausdrücklich ungeklärt geblieben, ob nicht die Verletzungen im Vorfeld von 16
17
-
10
-
dem Angeklagten verursacht worden sind, der nicht die
todesursächliche
Tat-handlung ausführte.
3.
Da die Verurteilung ohnehin aufzuheben war, kam es nicht mehr [X.] an, dass auch die Überzeugungsbildung der [X.] hinsichtlich des Geschehens am Nachmittag des 12.
März 2011
durchgreifend bedenklich ist. Denn diese basiert letztlich allein auf den Angaben der Angeklagten [X.]

, wonach der Angeklagte B.

dem Kind am 12.
März 2011 mit der [X.] geschlagen, es im Würgegriff frei hängend getragen und sodann mit dem Kopf auf den Boden fallen gelassen
habe. Nach der eigenen Einschätzung der [X.] waren die wechselnden, möglicherweise selbstschützenden
Einlassungen der in der Vergangenheit mehrfach massiver Lügen überführten Angeklagten [X.]

allerdings nicht geeignet, Grundlage von Feststellungen zu sein, weswegen auch keine Täterschaft des Angeklagten B.

angenom-men worden ist. Wieso gleichwohl der
von der Angeklagten geschilderte [X.], dass das Kind am 12.
März 2011
nochmals misshandelt wurde und auf welche Weise dies geschah, zugrunde gelegt worden ist, bleibt unerörtert. Vom rechtsmedizinischen Sachverständigen eingeführte Anknüpfungstatsachen, die eine Überzeugung von einem solchen Geschehensablauf zu stützen geeignet wären, sind nicht nachvollziehbar dargestellt. Danach ist nur tragfähig belegt, dass Stürze als Ursache wegen der Lage der Kopfverletzungen ausgeschlos-sen werden können, nicht aber, ob diese Verletzungen auf ein Geschehen am 12.
März 2011 zurückzuführen sind.
18
-
11
-
IV.
Das neu zuständige Tatgericht wird sich der Feststellung
der Todesursa-che sorgfältiger als bisher zu widmen haben. Gegebenenfalls wird es die [X.] im unmittelbaren Vorfeld des 12.
März 2011 als Folge der Schläge auf den Schädel zu prüfen haben. Denn auch die Vorschrift des §
225 StGB, insbesondere in der Variante des Quälens, kann ein taugliches Grund-delikt für §
227 StGB sein. Sollte es sich erneut -
abweichend von der Anklage
-
davon überzeugen, dass eine todesursächliche Verletzungshandlung am 12.
März 2011 stattfand, wird es die Tatsachengrundlage hierfür eingehender als bisher darzustellen haben. Sollte wiederum
nicht zu klären sein, welcher der beiden Angeklagten dem Kind die
todesursächliche Verletzung
beibrachte und wer für die davor begangenen Verletzungen verantwortlich ist, wird es gegebe-nenfalls auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Tat des Handelnden in den Blick zu nehmen haben.
Raum
Graf
Cirener

Radtke
Bär
19

Meta

1 StR 496/16

10.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 1 StR 496/16 (REWIS RS 2017, 4272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4272

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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