Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. X ZR 142/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2973

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X
ZR 142/08
vom

27. September 2011

in der
Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Sachverständigenablehnung IV
ZPO §§ 42, 406 Abs. 1
Lücken oder Unzulänglichkeiten im schriftlichen Gutachten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befan-genheit.
[X.], Beschluss vom 27. September 2011 -
X ZR 142/08 -
[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
September 2011 durch den Vorsitzen[X.]
Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] Keuken-schrijver,
die Richterin [X.] sowie [X.] Grabinski und Dr. Bacher

beschlossen:

Der Antrag der [X.]
zu
1,
den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. K.

E.

wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-lehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 406 Abs.
1 ZPO i.V.m. §
42 ZPO kann ein Sachverständiger ab-gelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Einen solchen Grund hat die Beklagte zu
1
(nachfolgend: die Beklagte) nicht dargelegt.
Sie stützt ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen darauf, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen zur Ausle-gung eines Merkmals des Patentanspruchs
1 des Streitpatents auseinanderge-setzt habe. Sie habe dargelegt, dass das Patentgericht in seinem mit der Beru-fung angegriffenen Urteil zwar zutreffend ausgeführt habe, dass das Merkmal l-raum münde. Zu Unrecht habe das Patentgericht jedoch bei der Prüfung der 1
2
3
-
3
-
Neuheit im Hinblick auf die [X.] Offenlegungsschrift 2
263
539 (K
9) ange-nommen, dass das Ende des [X.] immer noch zum Anschnitt zu zählen sei. Demgegenüber habe sie, die Beklagte, in ihrem Berufungsvorbringen mehr-fach erläutert, dass ein Bereich, der außerhalb der Gießform (Kokille) liege, vom Fachmann nicht
als Anschnitt verstanden werde. Der Sachverständige ha-be dies entgegen der Anweisung des [X.], sich mit dem [X.] der Parteien auseinanderzusetzen, nicht berücksichtigt. Er habe das Merkmal bei dem [X.] mit dem Gebrauchsmuster 91
11
541 (K
6)
und der K
9 und bei der erfinderischen Tätigkeit nicht geprüft und sei einseitig zugunsten der Klägerin vorgegangen.
Aus dem Vorbringen ergeben sich bei der gebotenen objektiven Betrach-tung keine Umstände, die aus Sicht der [X.] Zweifel
an der Unparteilich-keit des gerichtlichen Sachverständigen begründen können. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten unter dem Anschnitt
den Bereich verstanden, in dem die Schmelze in den [X.] eintritt (Gutachten, S.
6). Das entspricht nicht nur der von der [X.] in der Berufungsbegrün-dung als zutreffend angesehenen Definition des Patentgerichts, sondern ist von der [X.] auch in der Begründung ihres hiesigen Ablehnungsantrags als richtig bezeichnet worden. Dass der gerichtliche Sachverständige seine Defini-tion des Merkmals nicht weiter begründet hat, mag als Unzulänglichkeit des Gutachtens angesehen werden. Lücken und Unzulänglichkeiten rechtfertigen
jedoch für sich allein
nicht die Ablehnung eines
gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit,
weil
dessen Unparteilichkeit dadurch nicht in Frage ge-stellt wird
(vgl. Senat, Beschluss
vom 5.
November 2002 -
X
ZR
178/01,
FF
2003, Sonderheft
1, 101; [X.], Beschluss vom 15. März 2005 -
VI
ZB
74/04, NJW 2005, 1869, 1870).
4
-
4
-
Nichts anderes gilt für
den Umstand, dass es der gerichtliche Sachver-ständige unterlassen hat, sich bei der Erörterung der Neuheit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Entgegenhaltungen K
6 und K
9 die Anordnung eines Gießfilters im Anschnitt der Gießform offenbaren, und das Merkmal auch nicht bei der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit behandelt hat.
Im Übrigen wird die für den 8.
Dezember 2011 anberaumte Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nach §
411 Abs.
3 ZPO dem Gericht und den Parteien Gelegenheit geben,
eventuelle Unvollständigkeiten des Gutach-tens zu beseitigen.
Soweit die Beklagte auf bereits in ihrem Schriftsatz vom 29.
Januar 2010 geäußerte Bedenken hinsichtlich der Neutralität des gerichtlichen [X.] verweist, weil dieser vor seiner Lehrtätigkeit für die B.

AG tätig gewe-sen sei, die Kundin der Klägerin sei, kann er sich darauf schon deshalb nicht mehr zulässigerweise berufen, weil der Ablehnungsantrag in dieser Hinsicht nicht innerhalb der Frist des §
406 Abs.
2 ZPO gestellt worden ist. Auch der weitere Vortrag, dass der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausführe, dass ihm die Filter der Klägerin gemäß den Anlagen K
18 und K
22 aus seiner früheren Tätigkeit in der Gießerei der B.

AG bekannt gewesen
5
6
7
-
5
-
seien, rechtfertigt
eben so wenig Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachver-ständigen
wie deren weiteres Vorbringen, dass sie den Verdacht habe, dass die B.

AG die Filter für einen streitgegenständlichen Einsatz inzwischen von der Klägerin beziehe.

Meier-Beck
Keukenschrijver
[X.]

Grabinski
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2008 -
3 Ni 49/06 -

Meta

X ZR 142/08

27.09.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. X ZR 142/08 (REWIS RS 2011, 2973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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