Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 4 StR 140/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3200

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[X.] StR 140/02vom15. Mai 2002in der [X.] schwerer Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 4. Dezember 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der schweren Körperverletzung in Tateinheitmit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe schuldigist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit schwerer Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen [X.] unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftiger Urteile zu einer Ein-heitsjugendstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. [X.] 3 -wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine SachrsttztenRevision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Überprfung des Urteils weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] auf, soweit das [X.] ihn der schweren Krperverletzung [X.] mit unerlaubtem Fren einer Schuûwaffe fr schuldig befunden hat.Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen - ebenfalls tateinheitlichverwirklichten - versuchten Totschlags keinen Bestand, weil das [X.]die sich hier aufdrFrage strafbefreienden Rcktritts vom [X.] § 24 Abs. 1 StGB nicht geprft hat.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. Aprilr dargelegt hat, ergeben die Feststellungen im angefochtenen Urteilnicht, [X.] der Angeklagte, als er den Gescigten nach den Gewalthandlun-gen verlieû, davon ausging oder es zumindest fr mlich hielt, dieser werdean den Verletzungsfolgen sterben. Im Gegenteil legen die Feststellungen nahe,[X.] der Angeklagte, der zuvor dem Opfer die Schuhe ausgezogen hatte, um"damit eine Verfolgung seiner Person durch den Gescigten zu verhindern",und ihm noch zugeschrieen hatte: "[X.], [X.] dich und laû' [X.] mehr blicken!" ([X.]), einen tlichen Ausgang in diesem [X.] nicht (mehr) in Rechnung stellte (zum - auch korrigierten - sog. [X.] vgl. BGHSt 36, 224; 39, 221). Bei dieser Sachlage war der [X.] des Totschlags unbeendet, so [X.] der Angeklagte durch [X.] weiteren Ausfrung des Ttungsdelikts von diesem strafbefreiend [X.] 4 -Die Feststellungen stehen auch nicht der Annahme entgegen, [X.] [X.] freiwillig von der ihm mlichen Vollendung der Tat abgesehen hat.Denn subjektive oder objektive Umst, die den Angeklagten gehindert ha-ben kten, das Ttungsvorhaben weiterzuverfolgen, sind auch dem Gesamt-zusammenhang der [X.] zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 24Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24).Der Vorwurf des versuchten Totschlags [X.] daher entfallen. Der [X.] die entsprechende Änderung des Schuldspruchs von sich aus vorneh-men; denn er [X.] auf der Grundlage des bisherigen [X.], [X.] sich auf Grund neuerlicher Hauptverhandlung noch weitere [X.] treffen lassen, die mit der gebotenen Sicherheit die Annahme strafbe-freienden Rcktritts ausschlieûen kten.Die Schuldsprucrung hat aber die Aufhebung des [X.] Folge. Über diesen ist deshalb neu zu befinden.Tepperwien Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 140/02

15.05.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 4 StR 140/02 (REWIS RS 2002, 3200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3200

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