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PDF anzeigen[X.] StR 538/00vom26. April 2001in dem [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. April 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil [X.] vom 16. August 2000 mit [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-stellungen zu den rechtswidrigen Taten bestehen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seinerhiergegen gerichteten Revision beanstandet der Beschuldigte das [X.] rügt die Verletzung sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Entgegen der vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Ansicht entspricht die [X.] den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Es bestehtkein Zweifel, daß der Verteidiger die vorbehaltslose Verantwortung für deren- 3 -Inhalt übernommen hat; der vor der Unterschrift des Verteidigers - überflüssi-gerweise - eingefügte Zusatz "Für [X.] " steht dem nicht entgegen.Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßre-gelausspruchs.Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia-trischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat das Land-gericht die von dem Beschuldigten im Jahre 1998 begangenen Taten auf [X.] rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen zutreffend jeweils als se-xuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB), in einem Fall tateinheit-lich begangen mit sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB a.F.), gewertet: [X.] hatte jeweils ein damals 12jähriges Mädchen oberhalb der Klei-dung an der Brust berührt, ihm in zwei Fällen die Oberschenkel gestreicheltund ihm einmal über der Hose an das Geschlechtsteil gegriffen, was das Kindals schmerzhaft empfand; bei dem ersten Übergriff hatte er die [X.] dadurch unterbunden, daß er es am [X.] undan sich zog ([X.] 4).Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit [X.] beratene [X.] davon ausgegangen ist, daß der [X.] 75 Jahre alte Beschuldigte dabei ohne Schuld gehandelt hat, da [X.] "ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne einer organischen We-sensänderung mit kognitiv-mnestischen Beeinträchtigungen im Sinne einerkrankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB vorliegt, durch die es dem [X.] nicht möglich ist, das Unrecht seiner Handlungsweisen kritisch zuüberprüfen und einzusehen" ([X.] 10).- 4 -Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, [X.] Vorliegen der in § 63 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeitsprognosezweifelhaft ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur ange-ordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Betroffene infol-ge seines fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten be-gehen werde.Davon ist das [X.] zwar ausgegangen. Es stützt sich [X.] die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen zufolgewegen des beim Beschuldigten vorliegenden hirnorganischen Psychosyn-droms, das eine Dauerstörung mit progredientem Verlauf darstelle, das Risikohoch erscheine, daß "zumindest ähnliche, wie die ihm zur Last gelegten Tatenwieder begangen werden können, wenn sich vergleichbare Situationen erge-ben" ([X.] 12).Dies reicht zur Rechtfertigung der Unterbringung hier nicht aus. Die [X.] nach der Erheblichkeit künftig zu erwartender rechtswidriger Taten [X.] allein nach den verletzten gesetzlichen Straftatbeständen beantwortetwerden. Zwar gehört der sexuelle Mißbrauch eines Kindes grundsätzlich zuden gewichtigeren Straftaten, jedoch ist auch hierbei - gerade in Anbetracht derbreiten Skala tatbestandsmäßiger Handlungsweisen des § 176 StGB - die Artder zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung zu berücksichtigen (vgl. [X.] 1995, 228; [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Dabei ist auf den Ein-zelfall abzustellen ([X.] bei [X.] 1994, 433).- 5 -Zu werten war hier, daß die [X.] von ihrem strafrechtlichen Ge-wicht nicht allzu schwerwiegend erscheinen, da es jeweils nur zu [X.] Kindes oberhalb der Kleidung gekommen ist und der Beschuldigte [X.] das Mädchen an sich gedrückt hat. Weiterhin hätte das [X.] inseine Überlegungen einbeziehen müssen, daß sich die [X.] in ihrer In-tensität deutlich von der den Gegenstand der einschlägigen Vorverurteilungbildenden Tat aus dem Jahre 1984 ([X.] 3) unterscheiden. Vor allem aber ist [X.] deswegen rechtlich zu beanstanden, weil das [X.] die weitere Entwicklung des auf freiem Fuß befindlichen, [X.] Jahre alten Beschuldigten seit der letzten verfahrensgegenständlichen Tat(Juli 1998) dabei nicht erkennbar berücksichtigt hat. Sollte der [X.] trotz bestehender und sogar fortschreitender Erkrankung keine weiterenStraftaten begangen haben, könnte dies ein gewichtiges Indiz gegen dieWahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein ([X.]R StGB § 63Gefährlichkeit 27).- 6 -Die Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschuldigten ineinem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung. Die zu denrechtswidrigen Taten des Beschuldigten getroffenen Feststellungen werdenvon dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.[X.] Athing
Meta
26.04.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 4 StR 538/00 (REWIS RS 2001, 2758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2758
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