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PDF anzeigen[X.] vom 21. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 261 Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der moleku-largenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters da-hin, dass die gesicherte [X.]spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten Anforderungen entspricht. [X.], [X.]. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - [X.] in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 17. [X.] bemerkt der Senat: Zutreffend war das [X.] vorliegend bereits aufgrund des [X.], wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufig-keitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Ange-klagten herrührt, davon überzeugt, dass die am [X.] gesicherte Hautabrieb-spur vom Angeklagten stammt. Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersu-chung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des [X.] dahin, dass die am [X.] gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]St 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen - 3 - entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht. [X.]Kolz Hebenstreit Elf [X.]
Meta
21.01.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. 1 StR 722/08 (REWIS RS 2009, 5554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5554
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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