Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2011, Az. V ZR 75/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2110

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

21. Oktober 2011

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 Abs. 2
Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrie-ben wird.

[X.], Urteil vom 21. Oktober 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

-

2
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Oktober
2011
durch [X.] [X.], die
Richterin Dr.
Stresemann, den
Richter Dr.
[X.] und die Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. März 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger parkte seinen Pkw in der [X.] vom 2. bis 22. August 2009 mit Zustimmung des Berechtigten in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppelstockgarage. Nach seiner Darstellung ist das Wagendach
während dieser [X.] durch ein zu tiefes Absinken der hydraulischen Hebeanla-ge beschädigt worden.
Die von dem Kläger genutzte Doppelstockgarage besteht aus vier Stell-plätzen und verfügt, wie auch die übrigen Garagen-Einheiten
der Anlage, über einen
eigenständigen, mit den anderen Einheiten nicht verbundenen
Hydraulik-antrieb. In der Teilungserklärung ist für jede der Doppelstockgaragen Sonderei-gentum gebildet und dieses jeweils vier Eigentümern zu je ¼ zugewiesen wor-den.
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3
Mit der Behauptung, die Fehlfunktion der Hydraulikanlage gehe auf de-ren unzureichende Wartung zurück, nimmt der Kläger die Wohnungseigentü-mergemeinschaft auf
Zahlung von 2.064,03

. Ferner möchte er festgestellt wissen, dass die
Gemeinschaft
verpflichtet ist, ihm alle weiteren aus der Beschädigung entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos
geblieben. Mit der zu-gelassenen Revision verfolgt der
Kläger
seinen
Klageantrag weiter. Die
Beklag-te beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
hält die Beklagte für nicht passivlegitimiert. [X.] für die Doppelstockgarage seien die jeweiligen [X.]. Ihnen stehe das Sondereigentum an dem
Garagen-raum
einschließlich der darin befindlichen hydraulischen Hebeanlage zu. Die Vorschrift des §
5 Abs. 2 [X.] hindere die Annahme von Sondereigentum nicht. Die Hebeanlage diene weder dem Gebäude noch dem gemeinschaftli-chen Gebrauch der Wohnungseigentümer, sondern nur dem sonderrechtsfähi-oppelstockg

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsrecht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Hebeanlage nicht im Gemeinschaftseigentum steht und die beklagte Wohnungseigentümergemein-3
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schaft deshalb nicht nach §
823 Abs.
1 BGB für den Schaden haftet, den diese Anlage an dem Pkw
des [X.] verursacht haben soll.
1. Es entspricht heute allgemeiner Auffassung, dass eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne
für zwei oder vier Pkw genutzt werden kann
(sog. Doppelstockgarage), einen Raum im Sinne von §
3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 [X.]
bildet und daher als Ganze im Teileigentum einer Person oder mehrerer Perso-nen in Bruchteilsgemeinschaft stehen
kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 1427; NJW-RR 1995, 783, 784; [X.], 923, 924; [X.]/[X.], 5. Aufl.,
§
5 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.], BGB,
13.
Aufl., § 3 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.]/Hügel, BGB, 2. Aufl., §
3 [X.] Rn.
11; [X.] in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
5 Rn. 65; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., §
3 Rn. 24 [X.]; Vandenhouten in [X.]/
Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9.
Aufl., §
3
Rn. 34; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
5 Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., §
5 Rn. 29; [X.]/Kesseler, [X.], § 3 Rn. 49; [X.]/Pick, [X.], 19.
Aufl., §
3 Rn. 8; [X.], [X.], 1121, 1122; [X.], [X.] 2004, 21, 25; [X.], Rpfleger 1976, 5; im Ergebnis auch [X.], [X.], 232, 233). So liegt es nach der Teilungserklärung auch hier; die Doppelstockgarage
Nr. 44 mit den Stellplätzen Nr. 62 bis 65 steht als Einheit
zu je einem Viertel den in der [X.] genannten Personen bzw. deren Rechtsnachfolgern zu. Auf die umstrittene Frage, ob auch der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstock-garage sondereigentumsfähig ist (vgl. die Nachweise bei [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., §
5 Rn. 65 [X.]. 94 u. 95 sowie [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., §
3 Rn. 71), kommt es nicht an.
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5
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner
davon aus, dass das Sondereigentum an der Doppelstockgarage
nach den hier gegebenen [X.] auch die dazugehörige Hebebühne nebst Antrieb umfasst

5 Abs. 1 [X.]).
a) Betreibt eine Hebevorrichtung mehrere Einheiten
(vgl. [X.], [X.], 923, 924: Zehn Hydraulikanlagen zum Betrieb von 104 [X.]), steht
sie
allerdings
zwingend im Gemeinschaftseigentum. Denn nach §
5 Abs. 2 [X.] sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftli-chen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, auch dann nicht Gegen-stand des Sondereigentums, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Eine Anlage, die mehrere Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer
im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der
Wohnungs-
und Teileigentümer von ihr profitiert; ausreichend ist, dass [X.] zwei Wohnungs-
oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage [X.] sind
(vgl. [X.]
in Jennißen, [X.], 2. Aufl., §
5 Rn. 27; [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., §
5 Rn. 33).
Denn das [X.] sieht dinglich verselbständigte [X.] an einzelnen Gebäu-deteilen nicht vor, erlaubt es also nicht, eine mehreren Doppelstockgaragen dienende Hydraulikanlage dem Sondereigentum (nur) der Eigentümer
dieser Garagen zuzuordnen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995

V
ZR 118/94, [X.]Z 130, 159, 168 mwN).
b) Bei einer
Hebevorrichtung
handelt es sich aber dann nicht um Ge-meinschaftseigentum, wenn durch sie
ausschließlich eine Doppelstockgarage
betrieben wird und wenn an dieser Garage Sondereigentum -
ggf. wie hier in Bruchteilen -
besteht
(differenzierend auch [X.]/[X.], 8
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5.
Aufl., § 5 [X.] Rn. 19; Häublein, [X.] 2000, 112, 113; [X.]t, [X.] 2005, 339). Die Vorschrift des §
5 Abs. 2 [X.] hindert die
Bildung von [X.] nicht, da die Anlage in einem solchen Fall nicht
dem Gebrauch weiterer
Wohnungseigentümer dient. Auch handelt es sich bei ihr nicht um ei-nen
Teil des Gebäudes, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist.
Dass die Hebebühne nebst Antrieb notwendiger Bestandteil einer Dop-pelstockgarage ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung ([X.], NJW-RR 2005, 1682; [X.], [X.] 2000, 110, 111; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
5 Rn. 43; Vandenhouten in Nieden-führ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9. Aufl., §
5 Rn. 31). Denn Gegenstand des Sondereigentums sind neben den gemäß §
3 Abs.
1 [X.] bestimmten Räu-men auch die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile, sofern sie verän-dert,
beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemein-schaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach §
14 [X.] zulässige Maß hin-aus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§
5 Abs. 1 [X.]). Dies trifft auf die technische
Einrichtung einer
Doppelstock-garage
zu, die -
wie hier -
als Ganzes im Sondereigentum steht und durch eine von den anderen Garageneinheiten unabhängige Einzelhydraulik betrieben wird.
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-

-

7
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97
Abs. 1
ZPO.

Krüger

Stresemann

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2010 -
10 C 2778/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.03.2011 -
24 S 876/10 -

12

Meta

V ZR 75/11

21.10.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2011, Az. V ZR 75/11 (REWIS RS 2011, 2110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 75/11

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