Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. V ZB 46/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1710

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Gegenstand

Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen innerhalb einer Doppelstockgarage bzw. auf Parkpalettensystem


Leitsatz

1. Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“) noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem („Palettenparker“) ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF sondereigentumsfähig.

2. Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 27. Juni 2023 und der Beschluss des [X.] - Grundbuchamt - vom 4. April 2023 aufgehoben.

Das [X.] - Grundbuchamt - wird angewiesen, die am 12. Januar 2021 beantragte Eintragung nicht aus den Gründen der oben genannten Beschlüsse zu verweigern.

Gründe

I.

1

    Die Beteiligten sind die Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ([X.]) und in den im Beschlusseingang näher bezeichneten [X.] als Sondereigentümer eingetragen. Zu der Wohnanlage gehört eine Tiefgarage. Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums wird im Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung vom 6. Juni 1996 Bezug genommen, die Bestandteil der Teilungserklärung mit gleichem Datum ist. Auf den Blättern 12833N bis 12850N ist Sondereigentum an 18 Tiefgaragenstellplätzen mit den Nummern 89 bis 106 gebucht. Wörtlich heißt es beispielsweise zu der Einheit mit der Nummer 89: „… verbunden mit dem Sondereigentum an dem [X.], gelegen in der Tiefgarage“. Entsprechende Eintragungen finden sich auch für die Stellplätze mit den Nummern 90 bis 106. Die Stellplätze sind ausweislich des in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Aufteilungsplans auf einem auf Laufschienen gelagerten, horizontal verschie[X.]aren Palettensystem eingerichtet, um die Zufahrt zu den dahinter liegenden Stellplätzen zu ermöglichen. In dem Aufteilungsplan ist ein Rechteck mit den jeweiligen Nummern 89 bis 106 eingezeichnet und in der Mitte des Plans zusätzlich vermerkt: „52 Stellplätze, davon 18 [X.] (Fa. z.B. [X.])“ und an anderer Stelle: „[X.] 2,14 x 5,00“.

2

    Die Beteiligten sind der Auffassung, dass die - sanierungsbedürftigen - Palettenstellplätze abweichend von der Regelung in der Teilungserklärung niemals sondereigentumsfähig gewesen seien und dass deshalb die Miteigentumsanteile, die nach der Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an den [X.] verbunden sein sollen, tatsächlich nur „isolierte Miteigentumsanteile“ seien. Vor diesem Hintergrund haben sie durch notarielle Urkunde vom 19. Dezember 2019 „klarstellend“ einen entsprechenden Nachtrag zur Teilungserklärung vereinbart und die Vereinigung der „isolierten Miteigentumsanteile“ mit dem jeweiligen Wohnungseigentum des für den jeweiligen Stellplatz eingetragenen Teileigentümers erklärt. Zusätzlich sollen an den tatsächlich im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen wegen einer Neuordnung der Stellplätze neun Sondernutzungsrechte begründet werden. Unter dem 12. Januar 2021 haben sie beantragt, die Erklärungen bzw. Vereinbarungen aus der Urkunde vom 19. Dezember 2019 in das Grundbuch einzutragen.

3

    Das Grundbuchamt hat den [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat vor dem [X.] keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren [X.] weiter.

II.

4

    Nach Ansicht des [X.] hat das Grundbuchamt den [X.] zu Recht zurückgewiesen, weil dieser auf die Eintragung nicht eintragungsfähiger Rechte gerichtet sei. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien keine isolierten Miteigentumsanteile entstanden. Vielmehr stünden die Stellplätze Nr. 89 bis 106 im Sondereigentum. Die Begründung von Sondereigentum an diesen Tiefgaragenstellplätzen verstoße nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften. § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.], der hier noch anwendbar sei, ordne an, dass Garageneinstellplätze als abgeschlossene Räume gälten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich seien. Der Gegenstand des Sondereigentums sei allein nach der Grundbucheintragung zu bestimmen. Hierzu gehöre wegen der Bezugnahme (§ 7 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]) auch die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan. Für einen unbefangenen Betrachter sei aufgrund der in Bezug genommenen Bewilligung vom 6. Juni 1996 Sondereigentum an einem unbeweglichen (fiktiven) Raum geschaffen worden, dessen gleichbleibende Stellplatzfläche durch das mit der jeweiligen Nummer der Stellplätze versehene Rechteck bestimmt worden sei. Aus den im Aufteilungsplan enthaltenen Hinweisen auf verschiedene Bleche und in die Bodenplatte einzulegende Laufschienen folge nichts anderes, da die bauliche Ausgestaltung des Stellplatzes nicht Gegenstand der Eintragung im Grundbuch sei.

5

    Selbst wenn sich jedoch aus der Lage der Stellplätze und sonstigen Umständen ergäbe, dass diese mit einem Palettensystem auszustatten seien, seien sie sondereigentumsfähig. Für einzelne Stellplätze innerhalb einer Doppelstockgarage werde die Sondereigentumsfähigkeit zwar teilweise verneint, weil ein Mittelbereich abwechselnd von beiden [X.] in Anspruch genommen werde. Hier werde der gekennzeichnete (fiktive) Raum über dem Rechteck vom Boden bis zur Decke aber unmissverständlich einem Sondereigentum zugeordnet; es gehe lediglich um eine horizontale Verschiebung des Fahrzeugs, die nach dem Parkvorgang Dritter rückgängig gemacht werden könne. Das Recht Dritter, ein Sondereigentum zu durchqueren, sei für die Abgeschlossenheit ohne Bedeutung. Aus den Anmerkungen des planenden Architekten ergebe sich jedenfalls nicht, dass der im Sondereigentum stehende Bereich variabel sei und sich jeweils mit den [X.]n verschieben solle.

III.

6

    Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der [X.] nicht abgelehnt werden.

7

    1. Der rechtliche Ausgangspunkt des [X.] ist allerdings zutreffend. Ist an den Tiefgaragenstellplätzen mit den Nummern 89 bis 106 wirksam Sondereigentum begründet worden, scheidet die Entstehung von „isolierten Miteigentumsanteilen“ (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800) und deren Vereinigung mit anderen Miteigentumsanteilen von vornherein aus. Ebensowenig kommt dann die Begründung von [X.] in Betracht, da solche Rechte nur am Gemeinschaftseigentum bestehen können (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2014 - [X.], NJW 2014, 1879 Rn. 11); folgerichtig wäre der auf eine entsprechende Eintragung gerichtete Antrag zurückzuweisen.

8

    2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist aber an den Stellplätzen kein Sondereigentum begründet worden. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Inhalt des Grundbuchs Sondereigentum an [X.] auf dem Boden der Tiefgarage oder an [X.] auf der Palette begründet werden sollte.

9

    a) Anwendbar ist noch das bisherige Recht, weil es sich bei der Frage, ob im Zusammenhang mit der Teilung des Grundstücks im Jahr 1996 an den Stellplätzen mit den Nummern 89 bis 106 Sondereigentum begründet worden ist, um die Beurteilung eines abgeschlossenen Sachverhalts handelt (vgl. allgemein [X.], Urteil vom 17. März 2023 - [X.]/22, NJW-RR 2023, 791 Rn. 10 f.). Das am 1. Dezember 2020 in [X.] getretene [X.] sieht nicht vor, dass die neuen Regelungen zur [X.] (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.]) auch rückwirkend bei der Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden Vorgängen heranzuziehen sind (vgl. zu dem Fehlen sondereigentumsbezogener [X.] auch Lehmann-Richter/Wobst, [X.]-Reform 2020, Rn. 1742). Dass der [X.] der Beteiligten nach dem 1. Dezember 2020 gestellt worden ist, ändert an der Maßgeblichkeit des bisherigen Rechts nichts, weil er an die Teilung des Grundstücks im Jahr 1996 anknüpft.

    b) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass Sondereigentum an den Bodenflächen begründet worden ist, die in dem Aufteilungsplan durch das mit der jeweiligen Nummer der Stellplätze versehene Rechteck näher gekennzeichnet sind. Diese Annahme ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

    [X.]) Allerdings spricht auch nach Auffassung des [X.]s viel dafür, dass sich, anders als die Rechtsbeschwerde meint, aus dem Grundbuch nicht entnehmen lässt, dass Sondereigentum an Stellplätzen auf einer Palette begründet werden sollte.

    (1) Bei der Auslegung von [X.], die der [X.] in vollem Umfang überprüfen kann, ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben (vgl. nur [X.], Urteil vom 20. November 2015 - [X.], [X.], 473 Rn. 10). Hierbei ist auch der Aufteilungsplan, auf den in der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] (entspricht § 7 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]) Bezug genommen wird, zur Auslegung des Grundbuchinhaltes heranzuziehen.

    (2) Hier wird in dem Eintragungsvermerk lediglich auf das Sondereigentum an in der Tiefgarage gelegenen [X.] verwiesen. [X.] sind damit Stellplätze an den Bodenflächen gemeint. Dass sich die Stellplätze nicht auf dem [X.] befinden sollen, sondern auf einem Palettensystem, ergibt sich aus der Eintragung nicht. Der Hinweis auf sog. [X.] (nur) in dem Aufteilungsplan dürfte insoweit unzureichend sein, da die grundsätzliche Bestimmung, worauf sich das Sondereigentum bei einem Stellplatz bezieht, in dem Eintragungsvermerk selbst enthalten sein muss.

    [X.]) Sollte hiernach Sondereigentum an den jeweiligen Bodenflächen der Stellplätze Nr. 89 bis 106 begründet werden, wäre dies zwar unter dem Aspekt der [X.] nach § 1 Abs. 1, 3, § 3 Abs. 1, 2 [X.] unproblematisch, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt. Es nimmt aber nicht in den Blick, dass bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Grundbuchs die Begründung von Sondereigentum nach § 5 Abs. 2 [X.] (entspricht § 5 Abs. 2 [X.]) unwirksam ist.

    (1) Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein (§ 5 Abs. 2 [X.]). Sie stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt nach dem Sinn der Vorschrift auch für Räume. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] bereits entschieden, dass ein Stellplatz und ein Verbindungsflur, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses darstellen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein können. Das Gesetz wollte angesichts der Missstände früheren Stockwerkeigentums klare Rechtsverhältnisse schaffen. Diesem Zweck würde ein Zusammentreffen von Sondereigentum und Gemeinnutzungsrecht widersprechen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1991 - [X.], NJW 1991, 2909 f.). Mithin gehören zum (zwingenden) gemeinschaftlichen Eigentum alle [X.], die mehr als einer Einheit dienen (vgl. Hügel/[X.], [X.], 3. Aufl. § 5 Rn. 35; [X.], [X.] 2023, 5, 8).

    (2) Vor diesem Hintergrund scheidet die Begründung von Sondereigentum an den Bodenflächen der Stellplätze mit den Nummern 89 bis 106, die (nur) in dem Aufteilungsplan als [X.] gekennzeichnet sind, aus. Die Flächen müssen nämlich zwingend auch für den Zugang zu den dahinter liegenden („gefangenen“) Stellplätzen genutzt werden. Diese können nur erreicht werden, indem die Bodenflächen der [X.] überfahren werden, nachdem die Palette zu diesem Zweck bewegt worden ist. Dass die Nutzung der Bodenflächen nur kurzzeitig erfolgt und die [X.] anschließend wieder in ihre Ausgangsposition zurückgesetzt wird, ändert an der Nutzung durch mehrere Eigentümer nichts. Unerheblich ist auch die Überlegung des [X.], das Recht Dritter, ein Sondereigentum zu durchqueren, stehe der Abgeschlossenheit nicht entgegen. Es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Abgeschlossenheit, sondern um die Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] und die sachenrechtliche Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.

    c) An dem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn das Grundbuch mit der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Erläuterungen in dem Aufteilungsplan dahingehend auszulegen sein sollte, dass Sondereigentum nicht an den [X.] auf dem Boden der Tiefgarage, sondern an den [X.] auf der horizontal verschie[X.]aren Palette begründet werden soll („[X.]“). Auch dies ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Allerdings wird die Sondereigentumsfähigkeit der einzelnen Stellplätze bei sog. [X.], wozu „[X.]“ ebenso gehören wie „Duplexparker“, bei denen mithilfe einer Hebebühne zwei Fahrzeuge übereinander abgestellt werden können, nicht einheitlich beurteilt.

    [X.]) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten Garagenstellplätze dann als sonderrechtsfähige abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Umstritten ist, ob sich diese Fiktion nur auf die Abgeschlossenheit bezieht oder auch auf die [X.] (vgl. zum Streitstand Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 58). Ausgehend von der Annahme, dass nach dem bisherigen Recht nur die Abgeschlossenheit fingiert wird, wird nach verbreiteter, aber ebenfalls bestrittener Auffassung die Ansicht vertreten, einzelne Stellplätze innerhalb einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung („Duplexparker“) könnten nicht als sondereigentumsfähig angesehen werden. Begründet wird dies in erster Linie damit, dass der lichte Raum vom Boden bis zur Decke aufgrund der Kippvorrichtung nicht klar getrennt sei, sondern in einem Mittelbereich abwechselnd von beiden [X.] in Anspruch genommen werde (vgl. [X.], MittRhNotK 1978, 85; BayObLG, NJW-RR, 1995, 783; [X.], [X.] 2005, 219; offen gelassen von [X.], [X.] 1983, 1, 4; [X.]/[X.] [1.3.2020], § 5 [X.], Rn. 103 mwN, ausführlich auch [X.] [X.]/Gerono/Leidner [[X.]. 1.8.2020], § 3 Rn. 63 ff.). Hieran anknüpfend meint ein weiterer Teil der Literatur, diese Überlegungen müssten auch bei „[X.]n“ gelten, da die Stellplätze auf [X.]n wegen ihrer Verschie[X.]arkeit keine feste räumliche Abgrenzung hätten (vgl. [X.]/[X.] [1.3.2020], § 5 [X.] Rn. 103; [X.]/[X.]/Baer, [X.], 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 27; vgl. aber zur Möglichkeit der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer mobilen [X.] [X.], [X.], 891). Demgegenüber bejahen andere die Sondereigentumsfähigkeit jedenfalls für den einzelnen Stellplatz eines Doppelparkers, weil § 3 Abs. 2 [X.] auch die [X.] fingiere (vgl. [X.]/[X.], BGB [2018], § 3 Rn. 20, 20a; Hügel/[X.], [X.] 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 62, § 5 Rn. 40 Stichwort Doppelparker/Doppelstockgarage; [X.] auch [X.]/Armbrüster, [X.], 14. Aufl. 2018, § 5 Rn. 70). Für „[X.]“ dürfte nach dieser Auffassung nichts anderes gelten, auch wenn dies nicht ausdrücklich erörtert wird.

    [X.]) Der [X.] hat bislang lediglich entschieden, dass eine Doppelstockgarage einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 [X.] bildet und als Ganze im Teileigentum stehen kann. Offen gelassen hat der [X.], ob auch der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig ist ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 85 Rn. 7).

    cc) Der [X.] entscheidet die Frage nunmehr dahingehend, dass weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“) noch der einzelne Stellplatz auf einem [X.]nsystem („[X.]“) - wie hier - nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] sondereigentumsfähig ist.

    (1) Sondereigentum kann nur an Räumen begründet werden (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 [X.]). Dieses Kriterium ist auch bei [X.] zu beachten. Soweit in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnet wird, dass Garagenstellplätze „als abgeschlossene Räume“ gelten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind, wird hierdurch nicht die [X.] fingiert, sondern lediglich die Abgeschlossenheit. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Diese allgemeine Regelung zur Abgeschlossenheit wird in Satz 2 desselben Absatzes um eine spezielle Regelung für Garagenstellplätze ergänzt, die sich ebenfalls nur auf die Abgeschlossenheit bezieht. Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Vorschrift ist durch die [X.]-Novelle vom 30. Juli 1973 in das Gesetz eingefügt worden ([X.] I S. 910). Damit sollte die Arbeitsüberlastung der Grundbuchämter abgemildert werden. Als besonders arbeitsaufwendig erwies es sich, wenn ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit dem Sondereigentum an einer ganzen Tiefgarage verbunden wurde und an der [X.] wiederum eine Unterbruchteilsgemeinschaft gebildet wurde. Dann mussten zum Teil in Abt. I des Grundbuchs Hunderte von Bruchteilseigentümern, in [X.] eine Vielzahl von Auflassungsvormerkungen und in [X.]I eine Vielzahl von Einzelbelastungen eingetragen werden. Durch eine Ergänzung des § 3 Abs. 2 [X.] zur Abgeschlossenheit, die bei einer dauerhaft markierten Abgrenzung der Stellfläche fingiert wird, sollte der Garagenstellplatz als solcher sonderrechtsfähig gemacht werden, um auf diese Weise einen übersichtlicheren und durch Zuschreibungen auch vereinfachten Grundbuchvollzug zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 7/62 S. 6 f.; siehe zur Entstehungsgeschichte auch [X.], [X.] 1992, 221, 222); von einer Fiktion der [X.] ist nicht die Rede (vgl. auch [X.] [X.]/Gerono/Leidner [[X.]. 1.8.2020], § 3 Rn. 63.2).

    (2) Damit kommt es für die Sondereigentumsfähigkeit der einzelnen Stellplätze bei sog. [X.] entscheidend darauf an, ob die Stellplätze als Räume zu qualifizieren sind. Dies ist nicht der Fall. Unter „Raum“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen. Diese Voraussetzung ist weder bei einem „Duplexparker“ noch bei einem „[X.]“ erfüllt. Bei der Doppelstockgarage wird der lichte Raum von beiden [X.] benutzt, so dass eine klare Trennung des Raumes zwischen Boden und Decke fehlt (vgl. BayObLG, NJW-RR, 1995, 783). Im Ergebnis nicht anders verhält es sich bei den Stellplätzen auf [X.]n. Bei ihnen fehlt es wegen der Verschie[X.]arkeit an der notwendigen räumlichen Festlegung (so auch [X.]/[X.] [1.3.2020], § 5 [X.] Rn. 103; [X.]/[X.]/Baer, [X.], 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 27).

    (3) Soweit das Beschwerdegericht die Sachlage bei den [X.]n anders beurteilen möchte als bei einer Doppelstockgarage, beruht dies auf der - wie gezeigt (vgl. oben Rn. 14 ff.) im Hinblick auf § 5 Abs. 2 [X.] rechtsfehlerhaften - Annahme, an dem Raum vom Boden bis zur Decke hätte Sondereigentum begründet werden können.

    3. Die bisherige Rechtslage ist allerdings durch das - hier aber noch nicht anwendbare (vgl. oben Rn. 9) - [X.] grundlegend umgestaltet worden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten Stellplätze nunmehr als Räume. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 39). Stellplätze auf [X.]n sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn - wie hier - ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird (§ 903 Satz 1 BGB, § 5 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]/Meier [1.6.2023], § 5 [X.] Rn. 119; [X.]], § 3 [X.] Rn. 125, 129; [X.] [X.]/Leidner [2.10.2023], § 3 Rn. 16; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 3 [X.] Rn. 48; Forschner, [X.] 2021, 202, 203; [X.]/[X.]/[X.] [X.]-Recht 2021, [X.]. 1 Rn. 7). Die [X.], die die [X.] auf horizontal verschie[X.]aren [X.]n mit der Begründung verneint, hierdurch würde unzulässiges „mobiles Immobiliareigentum“ entstehen (vgl. Baur/[X.]/[X.], GBO, 5. Aufl., Allgemeiner Teil, Abschn. [X.]) [X.]) Rn. 92 b); [X.] aA wohl auch [X.], [X.] 2021, 97, 99), überzeugt nicht. § 3 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 [X.] erlauben abweichend von den §§ 93, 94 BGB die Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen; dass eine bewegliche Anlage wie ein Doppel- oder [X.]stellplatz sogar eine eigene Sondereigentumseinheit bilden kann, beruht allein darauf, dass der Gesetzgeber insoweit die [X.] nunmehr fingiert. Wie es sich bei einer automatisierten Parkvorrichtung verhält, die mehreren Nutzern zugänglich ist und Stellplätze nach Verfügbarkeit vergibt, bedarf keiner Entscheidung (vgl. hierzu [X.]/Meier [1.6.2023], § 5 [X.] Rn. 119; DNotI-Report 2021, 161, 162; [X.] [X.]/[X.], 2. Aufl., [X.]. 3 Rn. 143 ff.).

IV.

    1. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anzuweisen, die von den Beteiligten beantragte Eintragung nicht aus den in den Beschlüssen genannten Gründen abzulehnen (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FamFG).

    2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

[X.]                                       [X.]                                       [X.]

                         [X.]

Meta

V ZB 46/23

07.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 27. Juni 2023, Az: 1 W 97/23 - 202/23

§ 3 Abs 1 WoEigG vom 26.03.2007, § 3 Abs 1 S 2 WoEigG, § 3 Abs 2 S 2 WoEigG vom 26.03.2007, § 5 Abs 1 WoEigG vom 26.03.2007, § 5 Abs 1 WoEigG, § 5 Abs 2 WoEigG, § 93 BGB, § 94 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. V ZB 46/23 (REWIS RS 2024, 1710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1710

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V ZR 284/14

V ZR 140/22

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