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PDF anzeigen[X.] vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts mittelbarer Falschbeurkundung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-mäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen mittelbarer [X.] zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des [X.]s wollte der ehemalige Mitangeklagte [X.] , der sich aus Geltungssucht bereits unberechtigterweise einen Eh-rendoktortitel verschafft hatte, den einen Adelstitel enthaltenden Namen des Angeklagten erwerben und sich zu diesem Zweck vom Angeklagten und seiner Ehefrau adoptieren lassen. Gemeinsam betrieb man das Verfahren zur [X.]. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Amtsge-richt, welches Bedenken an einem [X.] im Hinblick auf den geringen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und [X.] geäußert hatte, machte der Angeklagte wahrheitswidrige Angaben (u. a.) über den Zeit-punkt des gegenseitigen Kennenlernens und das Verhältnis zu [X.]. Das 1 - 3 - Amtsgericht erließ daraufhin einen Adoptionsbeschluss, in dem [X.] von dem Angeklagten und dessen Ehefrau als Kind angenommen wurde und den Namen des Angeklagten erhielt. Nachfolgend wurden die Änderungen des [X.] in den [X.] des Standesamtes, in [X.] und im [X.] des [X.] veranlasst. 2. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in vollem Um-fang Erfolg. 2 a) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 Eine falsche Beurkundung i. S. d. § 271 StGB hat der Angeklagte nicht bewirkt. Zwar waren seine Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens von [X.] und zum gegenseitigen Verhältnis in der gegenüber dem [X.] abgegebenen Stellungnahme falsch. Diese Angaben wurden [X.] nicht in einer öffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft für und gegen [X.] ausgestattet ist, öffentlichen Büchern, Dateien oder Registern beur-kundet. 4 In den [X.], die grundsätzlich öffentliche Bücher sind (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 8), werden der Umstand der Annahme an Kindes statt und die Namensänderung unter Hinweis auf den [X.] und die mitgeteilten Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tatsächlichen Hintergründe der Adoption. Im [X.] und im Melderegister - dessen Eigenschaft als öffentliches Register fraglich ist (vgl.: [X.] NStZ-RR 2005, 341, 342; Freund in [X.] § 271 Rdn. 28; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 9) - kam ohnehin nur die Namensänderung zum Tragen. Die darin beurkundeten Tatsachen sind aber zutreffend, da ein wirksamer Adoptions- und 5 - 4 - [X.] vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser etwa nichtig ist. Soweit möglicherweise falsche Angaben über das [X.] in den Entscheidungsgründen des [X.] bewirkt wurden, scheidet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ebenfalls aus. Dabei kann hier da-hinstehen, ob der Adoptionsbeschluss - was das Urteil nicht mitteilt - überhaupt Gründe enthielt (im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des [X.] wird die Begründungspflicht im Schrifttum zum Teil verneint, vgl.: [X.] in [X.] § 1752 Rdn. 15; a. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 56 e [X.]). Jedenfalls nehmen eventuelle Entscheidungsgründe nicht an dem besonderen öffentlichen Glauben teil. Sie sind nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet. § 271 StGB bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer gerichtli-chen Entscheidung (vgl. Freund in [X.] § 271 Rdn. 29 f.; [X.]/[X.] in Schönke/[X.] StGB 27. Aufl. § 271 Rdn. 23). Richterliche Entscheidungen verfolgen nicht den Zweck, Tatsachen festzustellen sondern Recht zu sprechen. Die Feststellung von Tatsachen ist nur Mittel zu diesem Zweck ([X.], 308, 312). 6 - 5 - b) Da eine Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht ersichtlich ist, mithin lediglich ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gegeben ist und weitere, den Ange-klagten belastende Feststellungen auszuschließen sind, spricht der Senat den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. 7 [X.] Rothfuß [X.] Appl
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 StR 467/06 (REWIS RS 2007, 5009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5009
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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