Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.10.2010, Az. V B 67/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 2143

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Gegenstand

Prozessfähigkeit des Prozessbevollmächtigten


Leitsatz

1. NV: Ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln.

2. NV: Auch eine prozessunfähige Person muss sich nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Vor dem [X.] ([X.]) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des [X.], die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3

2. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist es unerheblich, ob der Prokurist M, der für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Beschwerde gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO eingelegt hat, prozessfähig ist. Zwar ist ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln (vgl. [X.]-Urteil vom 3. Dezember 1971 [X.], [X.]E 105, 230, [X.] 1972, 541). Doch muss sich auch eine prozessunfähige Person nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem [X.] durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht [X.] Kläger persönlich einlegt, auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen (vgl. [X.]-Urteil vom 25. August 2000 [X.]/00, juris). Dementsprechend ist eine Beschwerde, die durch einen nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähigen Vertreter eingelegt wird, im Hinblick auf diesen Mangel unzulässig, ohne dass Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vertreters aufzuklären sind. Daher war nicht zu entscheiden, ob M als prozessunfähig anzusehen ist.

Meta

V B 67/10

21.10.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Juni 2010, Az: 14 K 4977/08, Urteil

§ 62 Abs 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.10.2010, Az. V B 67/10 (REWIS RS 2010, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2143

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