Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX ZR 245/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16230

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217UIXZR245.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 245/14

Verkündet am:

2. Februar 2017

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 129 Abs. 1

Die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis benach-teiligt die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezah-lung solcher Forderungen beruhen, welche der [X.] zur [X.] abgetreten worden waren, und der Bank eine anfechtungsfeste Sicherheit am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift zusteht.

HGB § 355

Die mit der Einzahlung auf ein bei der Bank geführtes Kontokorrentkonto des Schuldners verbundene Kontokorrentbindung steht einem [X.]-Pfandrecht der Bank am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift nicht entgegen (Bestätigung [X.], Urteil vom 29. November 2007 -
[X.], [X.]Z 174, 297).

[X.], Urteil vom 2. Februar 2017 -
IX ZR 245/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2014 auf-gehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 6. Zi-vilkammer des [X.] vom 11. April 2014 zu-rückgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die S.

GmbH (fortan: Schuldnerin) unterhielt bei der [X.] ein Kontokorrentkonto. Die [X.] räumte der
Schuldnerin am 6./16. Mai 2008 einen Rahmenkredit zugunsten des [X.] in Höhe von der [X.] auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zudem erfolgte eine Globalabtretung; die Schuldnerin trat mit Vereinbarung vom 6. Mai 2008 zur Sicherung aller Ansprüche der [X.] aus der bankmäßigen Geschäfts-verbindung gegen die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen 1
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gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die [X.] ab.

Am 6. November 2009 betrug der Sollsaldo des [X.] 328.070,07

n-gängen, denen an die [X.] abgetretene Forderungen zugrunde lagen, auf vom 7. Dezember 2009 eröff-nete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren am 1. Februar 2010 und be-stellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 kündigte die [X.] die Kreditlinie.

Der Kläger verlangt von der [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von n-trag zurückgeführt worden ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die [X.] [X.] verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rückführung des [X.] sei eine nach § 130 Abs. 1
Satz
1
Nr. 2 [X.] anfechtbare Rechtshandlung. Zwar liege bei Zahlungen auf abgetretene Forderungen ein unmittelbarer
[X.] vor, soweit die gesicherte Bank an dem
neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrifterteilung gemäß § 21 Nr. 1 [X.]-Spar-2
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kassen ein Pfandrecht erwerbe. Dies gelte jedoch nicht, wenn in dem für die Anfechtung nach § 140 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzun-gen für die Anfechtung kongruenter Leistungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorlägen.

Im Streitfall bestehe gegenüber den Entscheidungen [X.], Urteil vom 29.
November 2007 ([X.], [X.]Z 174, 297 ff) und [X.], Urteil vom 17.
März 2011 ([X.], [X.]Z 189, 1 ff)
die Besonderheit, dass die Konto-korrentabrede zwischen der [X.] und der Insolvenzschuldnerin zum Zeit-punkt der Zahlungseingänge noch bestanden habe. Daher sei für die rechtli-chen Wirkungen erst auf den [X.] abzustellen. Dieser sei frühestens im Januar 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die [X.] den Insolvenzantrag bereits gekannt. Vor diesem Zeitpunkt sei ein insolvenzfester [X.] nicht möglich gewesen, weil dem die Kontokorrentbindung entgegenstehe. Ein Pfandrecht könne nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar sei. Solange die Kontokorrentbindung bestehe, könne ein Pfandrecht nur am Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen positiven Zah-lungssaldos, eines etwa verbleibenden Kontokorrentrahmens oder
erst nach Beendigung des [X.] entstehen.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anfechtungsansprüche bestehen nicht, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt.

a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzuläs-sig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen,
hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007 -
[X.], [X.]Z 174, 297 Rn. 11; 6
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vom 26. Juni 2008 -
[X.], Z[X.] 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfecht-barkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 [X.] zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhält-nis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die [X.] oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

Im Streitfall ist dies frühestens mit Einzahlung der abgetretenen [X.] auf das bei der [X.] geführte Konto der Fall; hierdurch erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die [X.] ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015

IX ZR 110/13, [X.], 1384
Rn. 10).
Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob das Gegenseitigkeitsverhältnis mit Einzahlung auf das debitorische Konto entstanden ist oder

wie das [X.] annimmt

erst mit Beendigung des [X.]. Ebenso kann unterstellt werden, dass die [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt den [X.] kannte und daher die
Voraussetzungen des §
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] erfüllt waren.

b) Eine Anfechtung setzt nach § 129 Abs. 1 [X.] voraus, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Hieran fehlt es.

aa) An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am [X.] gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuld-nervermögen ein zusätzlicher [X.] verbunden wäre ([X.], Urteil vom 9
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29.
November 2007, aaO Rn.
13; vom 11.
Juni 2015, aaO Rn.
12; [X.] in
Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2016, § 147 [X.] I Rn. 11). So verhält es sich auch bei einer Globalzession zugunsten einer Bank, wenn die Drittschuldner der ab-getretenen Forderungen auf ein Konto des Zedenten bei der Bank zahlen
und die Bank ein Pfandrecht an dem Anspruch auf Gutschrift erwirbt
([X.],
aaO Rn.
13).

Daher benachteiligt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschrif-ten auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der [X.] zur Sicherheit abgetreten worden waren ([X.], Urteil vom 29. No-vember 2007 -
[X.], [X.]Z 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 -
[X.], Z[X.] 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 -
IX ZR 144/05, Z[X.] 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17. März 2011 -
[X.], [X.]Z 189, 1 Rn. 32; vom 26. April 2012 -
[X.], [X.], 1200 Rn. 20). In diesem Fall gelangt die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des [X.]
unmittelbar in das Vermögen der Bank. Diese erhält den Erlös aufgrund der Sicherungsabtretung als wahre Berechtigte, und zwar auch dann, wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war ([X.], Urteil vom 29. November 2007,
aaO mwN). Zwar erlischt mit der Zahlung die an die Bank als Sicherheit abge-tretene Forderung. Die Bank erwirbt jedoch nach ihren Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (§
14 Abs. 1 [X.]-Banken oder §
21 Abs. 1 [X.]-Sparkassen) an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch des [X.] aus § 667 BGB ([X.], Urteil vom 29. November 2007,
aaO; jüngst etwa [X.], Urteil vom 11. Juni 2015

IX ZR 110/13, [X.], 1384
Rn. 12). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen unmittelbaren
[X.], der die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn die Bank an im Voraus abgetretenen Forderungen ein [X.] 12
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gemäß § 51 Nr. 1 [X.] erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der [X.] eingezahlten Beträgen fortsetzte ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. Juni 2008
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IX
ZR 47/05,
aaO; jüngst etwa [X.], Urteil vom 26. April 2012

[X.], [X.], 1200 Rn. 10, 20; vom 11. Juni 2015, aaO
Rn. 11).

bb) So liegt der Streitfall. Die [X.] erhielt den Erlös aus den [X.], welche die Drittschuldner mit der Überweisung auf das Kontokorrent-konto der Schuldnerin bezahlten, als wahre Berechtigte, weil die Schuldnerin diese Forderungen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien aufgrund der Globalabtretung wirksam an die [X.] abgetreten hatte. Dass die Forde-rungsabtretungen anfechtbar gewesen seien, hat der Kläger nicht geltend ge-macht. Die Zahlungen der Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto führten [X.], dass die Einzelforderungen untergingen und an ihre Stelle der Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift trat (§ 667 BGB). Dieser Anspruch auf Gutschrift un-terliegt der Kontokorrentbindung. Jedoch ist der Anspruch auf Gutschrift pfänd-bar, so dass die Kontokorrentbindung einem [X.]-Pfandrecht der Banken (§ 14 Abs. 1 [X.]-Banken, § 21 Abs. 1 [X.]-Sparkassen) an diesem Anspruch nicht entgegensteht
(vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1985

[X.], [X.]Z 93, 315, 322 f; vom 29. November 2007, aaO
Rn. 13; vom 26. April 2012, aaO Rn.
10).

Im Streitfall enthielt
§ 21 Abs. 1 der
wirksam vereinbarten [X.] der [X.] ein Pfandrecht zugunsten der [X.] an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in die Verfügungsgewalt der [X.] gelangen. Ausdrücklich er-fasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank und damit auch der
Anspruch auf Gutschrift. Die Kontokorrentbindung verhindert
zwar, dass nach 13
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Eintritt der Kontokorrentbindung selbständige Verfügungen über die in das Kon-tokorrent eingebrachten Forderungen möglich sind. Sie steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats einem anfechtungsfesten [X.] im Verhältnis der Parteien der [X.] nach Zahlungseingängen auf das Kontokorrentkonto nicht entgegen. Daher mag zwar für die Anfechtbarkeit im Streitfall der [X.] im Januar 2010 maßgeblich sein und die [X.] zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt haben; zu ihren Gunsten bestand jedoch eine anfechtungsfeste Sicherheit mit dem Pfand-recht am Anspruch auf Gutschrift.

Aus der Entscheidung [X.], Beschluss vom 18. März 2010 ([X.], Z[X.] 2010, 710) folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Ebensowenig kommt es auf die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung [X.], Urteil vom 25. Juni 2009 ([X.], [X.]Z 181, 362) an. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Umständen Dritte, die vertraglich nicht an die [X.] gebunden sind, Sicherungsrechte an bereits kontokorrentgebundenen Forderungen er-werben können (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2009, aaO Rn.
9; Beschluss vom 18. März 2010, aaO Rn.
4). Hiervon ist zu unterscheiden, ob eine Verrechnung kontokorrentgebundener Forderungen im Verhältnis der Parteien einer Konto-korrentabrede die Gläubiger benachteiligt. Sie hängt nicht in erster Linie davon ab, ob das Kontokorrentverhältnis noch bestand oder bereits beendet war, son-dern davon, ob zwischen den Parteien des [X.] auch [X.] an den jeweiligen kontokorrentgebundenen Forderungen bestanden
(verkannt von Kirstein in [X.]/[X.]/Schmittmann, Praxis der Insolvenz-anfechtung, 2. Aufl., [X.] Rn. 24 ff, insb. Rn. 31 f). Die [X.] berührt weder Bestand noch Rechtsnatur der kontokorrentgebundenen [X.] und Leistungen (vgl. MünchKomm-HGB/Langenbucher, 3. Aufl.,
§ 355 15
-
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Rn.
52 mwN). Das Kontokorrent weist eine Sicherungsfunktion zugunsten der Parteien des [X.] auf. Im Verhältnis zu [X.] bedeutet dies, dass einzelne Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können ([X.], aaO Rn. 61). Sind
Forderungen bereits [X.], ist einem [X.] der Erwerb eines Pfandrechts
daher
frühestens mit einem Rechnungsabschluss möglich
([X.], Urteil vom 25. Juni 2009,
aaO; Beschluss vom 18. März 2010, aaO). Werden bei einer Globalzession anfech-tungsfest abgetretene Forderungen
erst nach Abtretung an die Bank auf das bei ihr geführte Kontokorrentkonto gezahlt und damit erst ab diesem Zeitpunkt einer Kontokorrentbindung unterworfen, führt das [X.]-Pfandrecht der Banken hin-gegen zu einem anfechtungsfesten [X.] ([X.], Urteil vom 29.
November 2007

[X.], [X.]Z 174, 297 Rn. 13; vom 26.
Juni 2008

[X.], Z[X.] 2008,
803
Rn. 20; bereits [X.], Urteil vom 1.
Oktober 2002

[X.], [X.], 2369 unter [X.].; vgl. MünchKomm-[X.]/
[X.], 3. Aufl., §
129 Rn.
142a mwN).

So liegt auch der Streitfall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich, dass die von der [X.] im Streitfall aufgrund der Globalzession erwor-benen Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die [X.] anderweitig kontokorrentgebunden waren. Die Kontokorrentbindung trat zwischen der [X.] und der Schuldnerin und frühestens mit Zahlung auf das Konto der Schuldnerin ein. Daher konnte die [X.] ein [X.]-Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift erwerben. Infolge der [X.] war sie berech-tigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem be-

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stehenden [X.] zu verrechnen ([X.], Urteil vom 24. Januar 1985

[X.], [X.]Z 93, 315, 323).

[X.]
Gehrlein

[X.]

Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
6 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 08.10.2014 -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 245/14

02.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX ZR 245/14 (REWIS RS 2017, 16230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16230

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IX ZR 245/14

IX ZR 63/10

IX ZR 110/13

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